Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht möglich
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet, dann benötigen seine Erben normalerweise keinen Erbschein. Die Eröffnungsniederschrift in Verbindung mit der/den beglaubigten Kopie(n) der letztwilligen notariellen Verfügung(en) reicht in den meisten Fällen aus, um sich als Erbe zu legitimieren. Ist ein Erbschein unrichtig, so muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen (§ […]


