Ihr Anwalt für Eherecht in Stuttgart
Ihr Anwalt bei Fragen rund um Eherecht
Das Eherecht gehört in Deutschland juristisch gesehen zum Familienrecht. Daher begleite, berate und vertrete ich Sie als Anwalt mit familienrechtlichem Fachgebiet in sämtlichen die Ehe betreffenden rechtlichen Sachen. Die Palette reicht dabei vom Ehevertrag vor der Eheschließung, zum Zusammenhalt von Vermögen über Trennung und Scheidung. Auch der Unterhalt bis zu Sorgerechtsfragen und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder der Eheleute wird abgedeckt. Des Weiteren fallen in meinen Kompetenzbereich als Rechtsanwalt alle rechtlichen Frage in Bezug auf eheliches Namensrecht und internationales Eherecht bei Eheschließungen von Partnern mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften.
Als Ihr Anwalt leiste ich zudem kompetente juristische Begleitung und Vertretung an den Schnittpunkten zum Erbrecht. Nehmen Sie bei sämtlichen Fragen rund um das Eherecht Kontakt zu mir auf und machen Sie mit meiner Kanzlei einen Termin für ein erstes Gespräch aus!
Mögliche juristische Folgen einer Trennung
Bei einer Heirat denken viele Paare nicht an mögliche juristische Folgen bei einer Trennung sowie im darauf folgenden Scheidungsfall. Dabei macht es gerade dann Sinn, Fragen rund um das Vermögen vertraglich zu regeln, wenn das Verhältnis der Eheleute zueinander gut und einvernehmlich ist. Daher ist ein Ehevertrag vor der Eheschließung hilfreich, um spätere finanzielle Nachteile durch eine nicht vertraglich ausgeschlossene Zugewinngemeinschaft im Vorfeld zu verhindern.
Als Anwalt Ihres Vertrauens setze ich gerne für Sie einen detaillierten Ehevertrag auf. Ein solches Vertragswerk kann ich als Ihr Rechtsanwalt auch noch während der Ehe für Sie formulieren und mit einer von Ihnen erteilten Vollmacht von einem Notar beglaubigen lassen.
Sorgerecht im Streitfall? Schnelle Hilfe von Ihrem Anwalt für Eherecht
Gehen aus einer ehelichen Gemeinschaft gemeinsame Kinder hervor, obliegt beiden Elternteilen vom Gesetz her im Prinzip die gemeinsame Sorge. Doch nicht in jedem Fall dient bei Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl. Kommt es zu einem juristischen Streit der Eltern um das Sorgerecht oder wollen Sie als ein Elternteil das Recht der alleinigen Sorge erstreiten oder behalten, dann vertrete ich Ihre Interessen vor dem Familiengericht.
Auch beim Umgangsrecht und seiner individuellen Gestaltung im Einzelfall berate und begleite ich Sie als Anwalt und vertrete Ihre Interessen gegenüber dem anderen Elternteil, dem Familiengericht sowie dem Jugendamt.
Nehmen Sie bei sämtlichen Fragen in Bezug auf Ehe, Familie und Erbe Kontakt zu mir auf und machen Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei aus!
Häufig gestellte Fragen zum Eherecht
Welche Voraussetzungen gelten für die Eheschließung?
Damit eine Ehe als rechtsgültig anerkannt wird, sind drei Voraussetzungen notwendig, die erfüllt sein müssen. Zwar ist eine wirksame Eheschließung auch bei der Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen möglich, kann aber dadurch später aufgehoben werden. Zwingend ist, dass beide den Ehewillen gegenseitig erklärt haben, dass sie volljährig sind, jedoch mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und dass die Ehe vor einem Standesbeamten vollzogen wird. Liegt nur eine dieser Bedingungen nicht vor, gilt die Ehe nicht als geschlossen und wird als Nichtehe bezeichnet. Eine Ehe gilt auch dann als ungültig, wenn einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder wenn nahe verwandtschaftliche Linien nachgewiesen sind. Die Eheleute sollten ebenso beide geschäftsfähig sein.
Was ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft?
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft basiert nicht auf einer Heirat, sondern betrifft das Zusammenleben zweier Personen, in einer Gemeinschaft, die sich der Ehe ähnlich verhält. Die Bindung reicht entsprechend über die Haushaltsgemeinschaft hinaus. Die Parteien haben die gleiche Meldeadresse und teilen zudem kontinuierlich und über längere Zeit gewisse Verantwortungen, beispielsweise die Versorgung von Kindern oder anderen Angehörigen. Eine geschlechtliche Beziehung wird jedoch nicht vorausgesetzt. Die Rechtswirkung des Zusammenlebens entfaltet sich ähnlich wie bei einer Heirat. So besteht beispielsweise bei Scheitern der Lebensgemeinschaft ggf. ein Ausgleichsanspruch.
Was ist ein Ehename und wie wird er bestimmt?
Der gemeinsame Ehename ist der Name, den Ehegatten häufig im Rahmen der Eheschließung annehmen. Nur wenn dieser einheitlich ist, gilt die Bezeichnung. Traditionell ist das der des Ehemannes, kann aber auch der Geburtsname der Ehegattin sein. Ebenso ist möglich, dass einer der beiden Ehepartner den Namen des anderen als Doppelnamen trägt. Der Ehename gilt zum Zeitpunkt der Eheschließung und kann nach Tod oder Scheidung wieder geändert werden.
Wozu brauche ich einen Ehevertrag?
Der Ehevertrag schützt das eigene Vermögen, das in die Ehe miteingebracht wird. Der Vertrag ist sinnvoll, um die Aufteilung der Güter bei einer eventuellen Scheidung zu erleichtern und auch die Unterhalts- und Versorgungsansprüche genau festzulegen. Gleiches gilt für die Schulden des Ehepartners, wobei dann jeder für die eigenen haftet und gemeinsame Schulden oder Bürgschaften eine gemeinsame Haftung voraussetzen. Meistens enden Ehen nicht in gutem Einvernehmen, sondern mit der Auflösung gehen Streitigkeiten einher. Der Ehevertrag enthält dann klare Bestimmungen, die für beide Partner verbindlich sind. Er kann vor einer Hochzeit, aber auch noch während der Ehe geschlossen werden.
Ab wann gilt die Ehe als gescheitert?
Um eine Scheidung durchzusetzen, muss die Ehe als gescheitert gelten. Das ist gemäß § 1565 Abs. 1 des BGB vorgeschrieben. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn beide Partner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und wenn beide in die Scheidung einwilligen. Stimmt einer der beiden Ehepartner einer Scheidung nicht zu, ist eine andere Regelung notwendig. Der die Scheidung beantragende Ehepartner muss dann gerichtlich beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist. Dazu darf auch nicht die Erwartung bestehen, dass die Lebensgemeinschaft in Zukunft erneut aufgenommen wird.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Scheidungsantrag gegeben sein?
Für die Möglichkeit, eine Scheidung zu beantragen, muss die Ehe als gescheitert gelten. Das ist dann der Fall, wenn das sogenannte Trennungsjahr vorbei ist und beide Ehepartner die Scheidung akzeptieren. Liegt die Trennung bereits mehr als 3 Jahre zurück, wird das Scheitern nicht mehr durch das Familiengericht festgestellt und der Scheidungsantrag kann gestellt werden. Dagegen kann eine Ehe nie automatisch geschieden werden. Es ist immer notwendig, einen Scheidungsantrag über einen Rechtsanwalt einzureichen. Nach drei Jahren Trennung kann die Scheidung dann auch ohne Zustimmung des anderen Partners erfolgen.
Was passiert mit dem Vermögen im Falle einer Scheidung?
Abhängig ist die Vermögensaufteilung nach der Scheidung davon, ob ein Ehevertrag geschlossen wurde oder nicht. Liegt keiner vor, wird das Vermögen bei der Scheidung zu gleichen Teilen geteilt. Jeder erhält seinen Anteil und wenn das erwirtschaftete Vermögen oder der Haushalt nicht konkret aufgeteilt werden kann, erhält der andere dann eine Ausgleichszahlung. Wurde ein Ehevertrag abgeschlossen, enthält dieser klare Regelungen für die Vermögensaufteilung des gemeinsamen Haushalts und des eigenen Vermögens sowie Versorgungs- und Unterhaltsansprüche. Letztere ergeben sich, wenn gemeinsame Kinder existieren und eine Partei die Erziehung allein übernimmt.
Was ist ein Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich betrifft die Ehe, wenn einer der beiden Ehepartner weniger zum Vermögen beigetragen hat. Dann kann derjenige, der den größeren Anteil eingebracht hat, vom anderen einen Zugewinnausgleich verlangen. Der Zugewinnausgleich wird dabei berechnet und muss beantragt werden. Auch ist der Ehepartner verpflichtet, den anderen darüber zu informieren, dass ein Zugewinnausgleich verlangt wird. Die Berechnung erfolgt aus einer Gegenüberstellung des Anfangsvermögens und des Endvermögens.
Wie berechnet sich der nacheheliche Unterhalt?
Für den nachehelichen Unterhalt, den ein Ehepartner an den anderen zahlt, ist das Bruttoeinkommen beider Eheleute der Ausgangspunkt. Davon werden bestimmte Verbindlichkeiten abgezogen, woraus sich das Nettoeinkommen ergibt. Im Normalfall sind das etwa drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens des zur Zahlung Verpflichteten, wenn der Ehepartner ebenfalls erwerbsfähig ist.