Erben & VererbenWir kümmern uns um Ihren Nachlass.
Jährlich wird in Deutschland Vermögen von über 100 Milliarden Euro vererbt, ungefähr 75% hiervon ohne letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Haben Sie keine Vorsorge getroffen, tritt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist nur selten gewollt, da sie zumeist eine Erbengemeinschaft zur Folge hat. Streitigkeiten unter den Erben sind vorprogrammiert.
Auch wenn es eine erhebliche Barriere darstellt, über den eigenen Tod nachzudenken, sollten Sie sich bereits jetzt Gedanken über die Verteilung Ihres Vermögens machen. Ein Todesfall tritt meistens plötzlich und unerwartet ein.
Sie tragen Verantwortung für Ihre Familie und Ihr Unternehmen. Eine Erbengemeinschaft würde beides gefährden.
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen Sie weitestgehend selbst, was und wie viel Sie wem hinterlassen. Sie können sogar den Vermögensfluss über mehrere Generationen steuern. So können für Sie und Ihre Erben wichtige Güter erhalten werden. Eine geschickte Nachfolgeplanung beugt zudem Streit vor und schützt Ihre Erben vor einer unnötig hohen Steuerlast.
Was in einer letztwilligen Verfügung geregelt werden sollte, hängt von der individuellen persönlichen Situation und den jeweiligen Vermögensverhältnissen ab. „Mustertestamente“ sind nur selten geeignet, die Situation genau zu treffen.
Auch das von Ehegatten oft gewählte Berliner Testament ist meist ungeeignet. Der Nachlass wird erbschaftsteuerlich zweimal erfasst und der überlebende Ehegatte kann nicht mehr frei testieren. Die „richtige“ Regelung ist oft nicht einfach. Wir geben Ihnen Antworten auf alle Fragen zur Testamentsgestaltung und entwerfen für Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag.
Fachanwalt für Erbrecht Frank Felix Höfer unterstützt Sie gerne bei Ihrem Anliegen.
Sie haben Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter.
FAQ zum Thema Erbrecht – Testament
Kann jeder ein Testament schreiben?
Laut § 1937 des BGB steht es jedem frei, von Todes wegen einen letzten Willen zu verfassen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Verfasser des Testaments bei voller geistiger Gesundheit und geschäftsfähig ist.
Muss ich für ein Testament zum Notar?
Ob Sie ihr Testament selbst schreiben und anschließend vom Notar urkundlich aufnehmen lassen oder ob Sie sich zunächst rechtlich von einem Anwalt für Erbrecht über Ihre Möglichkeiten informieren lassen – hier entscheiden Sie selbst. Jedoch empfehlen wir bei Fragen zu steuerlichen Vorteilen oder der Rechtswirksamkeit Ihrer Wünsche immer die Beratung eines Anwaltes und für entsprechende Rechtssicherheit die Zusammenarbeit mit einem Notar.
Was ist bei der Erstellung eines Testaments zu beachten?
Bei der Erstellung eines privatschriftlichen Testaments müssen Sie sich lediglich an die gesetzlichen Formvorschriften halten. Diese sind zum Beispiel, dass das gesamte Testament handschriftlich verfasst und mit Ort, Datum sowie mit einer Unterschrift unterzeichnet sein muss. Bei einem notariellen Testament erstellt und beurkundet der Notar Ihren letzten Willen. Hierbei ist Rechtssicherheit gewährleistet, da Sie zu allen Klauseln und Formulierungen belehrt und beraten werden.
Wie ist die Erbfolge ohne Testament?
Nach § 1924 BGB richtet sich die Erbschaft ohne Testamentserklärung nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Zu den Verwandten erster Ordnung zählen die Kinder und Enkelkinder des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Die Erben dritter Ordnung sind Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Ehepartner erben nach gesetzlichem Ehegattenerbrecht, nicht nach Verwandtschaftsverhältnis. Das Ehegattenerbrecht schränkt hierbei das Erbrecht der Verwandten nach § 1931 BGB ein, wobei in einer Ehe ohne Ehevertrag der Partner die Hälfte erbt und der Rest an die Erbfolgen in erster, zweiter, dritter usw. Ordnung übergeht.
Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?
Die sicherste Variante der Testamentshinterlassung für handschriftlich verfasste Dokumente ist die Verwahrung beim Nachlassgericht. Mittels Personalausweis und Geburtsurkunde können Sie das Dokument dort gegen eine Gebühr hinterlegen. Hierfür stellen Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf Hinterlegung. Das von einem Notar verfasste Testament wird hingegen automatisch an das Amtsgericht übergeben und im Register vermerkt.
Wie kann ich ein Testament widerrufen?
Grundsätzlich gilt laut § 2253 BGB, dass Sie als Erblasser ein einst erstelltes Testament jederzeit widerrufen können. Dies ist möglich durch die Verfassung eines neuen Testaments, welches inhaltlich dem alten widerspricht, oder durch Vernichtung des alten Testaments. Bei Ehegattentestamenten gelten jedoch andere rechtliche Regelungen, da beide Parteien der Verfügung zugestimmt haben; somit kann eine Partei die Absprachen nicht heimlich zu Lebzeiten ändern.
Was ist ein Pflichtteil?
Der Pflichtteil eines Erbes beschreibt den Anteil, der den Erben nach gesetzlicher Ordnung zusteht. Er stellt die Hälfte des gesetzlichen Erbes dar. Auch wenn der Erblasser in seinem Testament die Erben nach 1. und 2. Ordnung, also die Kinder oder Geschwister, explizit ausschließt, steht ihnen dem Pflichtteil nach ein Teil des Erbes zu. Der Pflichtteil schränkt somit die Testierfreiheit des Erblassers ein. In jedem Fall raten wir bei Fragen zum Pflichtteil zu einem Termin mit einem Anwalt für Erbrecht.
Was ist, wenn ich keine Erben habe?
Liegt im Todesfall kein Testament vor und sind keine nächsten Angehörigen auszumachen bzw. schlagen diese das Erbe aus, erbt entweder der Staat per Staatserbschaft den Nachlass oder sucht mittels Erbermittler nach verbliebenen Familienangehörigen.
Was passiert, wenn der Erblasser Schulden hinterlässt?
Das deutsche Gesetz sieht vor, dass nicht nur das Vermögen des Erblassers an die Erben übergeht, sondern auch dessen Schulden. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass der Erbe mit seinem Privatvermögen für die Schulden haftet. Als Erbe steht Ihnen jedoch auch zu, die Erbschaft unter gewissen Umständen und innerhalb einer sechswöchigen Frist auszuschlagen.

