Ihre Vorsorge für den Erbfall: Vollmachten & Verfügungen
Jeder von uns kann unerwartet in Lebenssituationen geraten, in denen es ihm nicht mehr möglich ist, eigenverantwortlich zu handeln. Was tun, wenn man durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann? Was sollten wir bereits jetzt, im gesunden Zustand, tun, falls im Ernstfall Entscheidungen getroffen werden müssen und wir hierzu selbst nicht mehr in der Lage sind? Auf den nächsten Seiten werden wir auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Erbrecht Antworten geben.
Vollmachten und Verfügungen zur Vorsorge ermöglichen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Es wird sichergestellt, dass Ihre Wünsche und Bedürfnisse bekannt sind und sich nicht völlig fremde Menschen um Sie kümmern.
Der Gesetzgeber hat die Patientenverfügung zum 1. September 2009 erstmals gesetzlich geregelt. Im neuen Familienverfahrensrecht, das ebenfalls ab dem 1. September 2009 gilt, ist in vielen Punkten auch das Betreuungsverfahren neu geregelt worden.
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Warum ist es sinnvoll, für den Erbfall vorzusorgen?
Es ist sinnvoll, die Erben und das Erbgut festzuhalten, damit zum einen im Falle des Todes aufgrund des Erbrechts keine Rechtsstreitigkeiten in der Familie zustande kommen; zum anderen kann der Erblasser aufgrund der Testierfreiheit seine Wünsche auch über den Tod hinaus kundtun.
Wann sollte ich mich um die Vorsorge für den Erbfall kümmern?
Ob als Erblasser oder zukünftiger Erbe – je eher Sie sich um das Erbe kümmern, desto besser! Ein Testament muss vom Erblasser bei geistiger Gesundheit und mit freiem Willen „von Tode wegen“ unterzeichnet werden, um als rechtskräftig zu gelten. Testierfähig ist nach §§ 104 ff. BGB der, der auch geschäftsfähig ist.
Welche Verfügungen gibt es zur Vorsorge?
Das Erbe kann eine Verfügung von Todes wegen als Niederschrift beim Notar aufgeben oder eine mündliche Erklärung vor dem Notar abgeben. Auch möglich ist ein privatschriftliches Testament nach § 2247 BGB. Die dritte Möglichkeit stellt der Erbvertrag dar, den zwei Parteien – der Erblasser und der Erbe – unterzeichnen. Im Vergleich zum Testament kann ein Erbvertrag nicht ohne Weiteres widerrufen werden.
Inwiefern steht eine Vorsorgevollmacht in Verbindung mit dem Erbrecht?
Die Vorsorgevollmacht regelt die Berechtigung des Bevollmächtigten, für den Vollmachtgeber im Rechtsverkehr zu handeln. Ist der Bevollmächtigte der alleinige Erbe des Vollmachtgebers, erhält er dessen Nachlass. Gibt es weitere Erben, haben diese das Recht, etwaige Auskünfte zum finanziellen Stand des Erblassers vom Bevollmächtigten zu verlangen, und können ebenfalls als Erbe infrage kommen.
Wie stelle ich sicher, dass die Erbdokumente rechtskräftig sind?
Eine erste Hilfestellung können die §§ 2064 bis 2273 im BGB sein. Um mögliche Stolperfallen und unrechtmäßige Klauseln im Erbvertrag oder Testament zu vermeiden, empfehlen wir die Rechtsberatung von einem Anwalt für Erbrecht.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Neben der rechtlichen Aufklärung und Rechtsberatung zur Lebzeit eines Erblassers kann ein Anwalt auch nach dem Tod eines Erblassers den Erben zu ihrem Recht verhelfen, zum Beispiel im Rahmen einer Testamentsanfechtung. Gründe hierfür können Motivirrtum, Testierfähigkeit oder Irrtümer im Inhalt sein.