Ihr Anwalt für Gütertrennung in Stuttgart – mit Blick auf den Zugewinnausgleich

Die Gütertrennung ist – anders als häufig angenommen – kein gesetzlicher Regelfall, sondern ein vertraglich zu vereinbarender Güterstand. Sie wird häufig mit der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft verwechselt, bei der zwar während der Ehe ebenfalls getrennt gewirtschaftet wird, im Fall der Scheidung oder des Todes aber ein sogenannter Zugewinnausgleich erfolgt. 

Bei der Gütertrennung dagegen bleiben Vermögen und Schulden strikt getrennt – es findet weder eine gemeinsame Vermögensbildung noch ein Ausgleich der Vermögensentwicklung statt.

Vermögensaufteilung bei Scheidung

Der Zugewinnausgleich greift automatisch bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft – nicht jedoch bei Gütertrennung. Das bedeutet: Nur wenn keine Gütertrennung vereinbart wurde, wird im Fall der Scheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen beider Partner miteinander verglichen. 

Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz zahlen (§§ 1373 ff. BGB). Wurde dagegen Gütertrennung vereinbart, entfällt dieser Ausgleichsanspruch vollständig.

Aufteilung der Hinterlassenschaften – schnelle Hilfe bei der Gütertrennung

Die Vereinbarung der Gütertrennung schützt insbesondere dann vor finanziellen Nachteilen, wenn einer der Ehepartner ein deutlich höheres Vermögen während der Ehe aufbaut – z. B. durch Unternehmensgewinne oder Immobilien. Da kein Zugewinnausgleich stattfindet, bleibt das während der Ehe erzielte Vermögen vollständig beim jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin. Das kann im Trennungsfall Streit vermeiden und wirtschaftliche Existenzen schützen.

Wenn Sie prüfen möchten, ob die Gütertrennung in Ihrer individuellen Situation sinnvoll ist, berate ich Sie gerne als Fachanwalt für Familienrecht – auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung.

Infografik zum Zugewinnausgleich nach einer Scheidung.

Gesetzliche Regelungen für einen Zugewinnausgleich

Wird keine abweichende vertragliche Regelung getroffen, gilt in Deutschland automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Die Gütertrennung muss dagegen ausdrücklich in einem notariellen Vertrag vereinbart werden (§ 1414 BGB).

Während in der Zugewinngemeinschaft der Zugewinn ausgeglichen wird, entfällt dieser Ausgleich bei der Gütertrennung vollständig. Jeder Ehepartner bleibt alleiniger Eigentümer bzw. Eigentümerin seines bzw. ihres Vermögens.

Vertraglich geregelte Gütertrennung

Eine vertraglich vereinbarte Gütertrennung ist besonders für Unternehmer und Unternehmerinnen, Selbstständige und vermögende Ehepartner und Ehepartnerinnen sinnvoll. Sie verhindert, dass im Fall einer Scheidung durch den gesetzlichen Zugewinnausgleich erhebliche Vermögenswerte übertragen werden müssen. Die vertragliche Vereinbarung muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB).

Ausführliche Informationen zur vertraglichen Gestaltung und zu weiteren Güterständen finden Sie auf unserer Seite zum Ehevertrag. Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich Sie umfassend darüber, ob eine vertraglich geregelte Gütertrennung für Sie am sinnvollsten ist.

Schuldenregelung nach Trennung

Auch bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft haftet grundsätzlich jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Bei Gütertrennung ist diese Trennung jedoch noch klarer geregelt: Es gibt keine gesamtschuldnerische Haftung, es sei denn, es wurden gemeinsame Verträge geschlossen oder Bürgschaften übernommen. So schützt die Gütertrennung effektiv vor der finanziellen Inanspruchnahme durch Verbindlichkeiten des Ehepartners oder der Ehepartnerin.

Gerne unterstütze und berate ich Sie als Fachanwalt für Familienrecht bei allen Fragen rund um die Gütertrennung.