Was ist Vorsorgeplanung?

Unter Vorsorgeplanung verstehen wir eine frühzeitige Regelung von gesundheitlichen und rechtlichen Fragen, besonders geeignet für die Lebensphase, in der gesundheitliche Veränderungen wahrscheinlicher werden. Wir beraten Sie bei der Erstellung von Verträgen wie Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. So können Sie bestimmen, welche Behandlung oder Pflege Sie wünschen, auch wenn Sie später Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern können. Die Versorgungsplanung schafft Klarheit für Sie und Ihre Angehörigen.

Typische Inhalte der Vorsorgeplanung sind:

  • rechtliche Absicherung für Angehörige schaffen
  • medizinische Entscheidungen für die letzte Lebensphase festhalten
  • Pflege und Versorgung frühzeitig abstimmen
Gesetzbuch mit Richterhammer - Erbrecht

Jetzt rechtliche Beratung einholen!
Tel.: 0711 - 248 959 33

Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen

Im Rahmen der Vorsorgeplanung ist es möglich, erbrechtliche Forderungen durchzusetzen und zu sichern: etwa Ansprüche von Kindern oder Pflichtteilsberechtigten. Wir als Rechtsanwalt Höfer sorgen dafür, dass Ihre erbrechtlichen Wünsche mit Ihrer Versorgung im Alter in Einklang stehen. Wenn Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) oder Ansprüche aus der GKV-Spitzenverband-Vereinbarung berührt werden, klären wir mit Ihnen Schnittstellen zu Krankenkassen und Leistungserbringern.


Tochter hilft Senioren bei Versicherung und Rente

Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen

Eine ausgewogene Vorsorgeplanung kann helfen, unerwünschte erbrechtliche Ansprüche abzuwehren. Gegen Lebensende darf Ihre Entscheidung Sie gezielt davor schützen, dass Ihre Mittel nicht gegen Ihren Willen verwendet werden, zum Beispiel durch legitime Verträge oder klare Anordnungen zur Pflege oder Palliativversorgung. Unsere Expertise im Familien- und Erbrecht ermöglicht Ihnen einen umfassenden Schutz.

Jetzt rechtliche Beratung sichern!
Tel.: 0711 - 248 959 33


Anwendungsbereiche der Vorsorgeplanung

Vorsorge betrifft viele Bereiche: ambulante Pflege zu Hause oder Pflege in stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen oder Krankenhäusern, ebenso Hospiz- oder Palliativversorgung. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Rehabilitation und der Leistungserbringer müssen eingebunden sein. Ein Ansprechpartner koordiniert Ärzte, Pflegedienste, die Verordnung von Hilfsmitteln und die Dokumentation. Die gesundheitliche Versorgungsplanung gemäß § 132g SGB V ermöglicht es Pflegeheimen und anderen Pflegeeinrichtungen, gemeinsam mit den Krankenkassen ein Angebot für die letzte Lebensphase zu etablieren. Als Anwalt für Erbrecht in Stuttgart stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie sich rechtzeitig absichern möchten.