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Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit zeitlicher Verzögerung

Das Oberlandesgericht München entschied mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 (31 Wx 249/10), dass ein gemeinschaftliches Testament (sog. Ehegattentestament) auch dann wirksam errichtet sein kann, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht. Wird ein gemeinschaftliches Testament dergestalt errichtet, das zunächst ein Ehegatte das Testament schriftlich niedergelegt und der andere Ehegatte dies – hier nach über sechs Jahren – zu einem späteren Zeitpunkt mit unterzeichnet, so steht dies einer Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nicht entgegen. Allerdings muss im Zeitpunkt der Gegenzeichnung noch die Zustimmung des anderen erst errichtenden Ehegatten gegeben sein.

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