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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB berechnet sich bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung von Lebensversicherungen – in aller Regel – nach deren Rückkaufswert

Unter Aufgabe der reichsgerichtlichen Rechtsprechung der 30er Jahre (RGZ 128, 187), die bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen an die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfte, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. April 2010 (IV ZR 73/08) nunmehr entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Dabei ist in aller Regel auf den Rückkaufswert abzustellen.

Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Der objektive Marktwert ist aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrages festzustellen. Eine schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren – wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.

Abgeänderte und gekürzte Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 89/2010 vom 28.04.2010;

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