Steuerrecht September 2026

Steuerbefreiung für Familienheim

Als Grundstück i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG ist das Grundstück nach den Vorschriften des BewG anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche Einheit, deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt gesondert feststellt, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Der Wertfeststellungsbescheid entfaltet nicht nur hinsichtlich des Grundbesitzwerts, sondern auch hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid (BFH, Urt. v. 17.06.2026, II R 27/23)

Zusammenfassung: Somit kommt es für die Steuerbefreiung des Familienheims nicht allein auf das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück an, sondern auf die bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit. Umfasst diese neben dem Wohnhaus auch mitgenutzte Garten- und Wegeflächen, sind grundsätzlich sämtliche Flurstücke der festgestellten wirtschaftlichen Einheit in die Bemessung der Steuerbefreiung einzubeziehen. Der vom Belegenheitsfinanzamt festgestellte Umfang der wirtschaftlichen Einheit bindet dabei das Erbschaftsteuerfinanzamt. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass die Steuerbefreiung auf einen Wert von 1.174.438 € statt lediglich 521.417 € zu erhöhen war.