Güterrechtsstatut
Die Bestimmung des Güterrechtsstatus der Eheleute richtet sich bei einer vor dem 01.09.1986 geschlossenen Ehe nach Art. 220 Abs. 3 EGBGB. Haben die Eheleute keine vorrangige Rechtswahl gemäß Art. Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. getroffen und besaßen sie am 9.4.1983 keine gemeinsame Staatsangehörigkeit ist bei einem Erbfall nach dem 08.04.1983 für den Güterrechtsstatus auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute abzustellen (OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2026, 2 W 44/26).
Keine Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Zweifel über Testamentsvollstreckung und/oder Vorausvermächtnis
1. Zweifel, ob testamentarisch wirksam Testamentsvollstreckung angeordnet und/oder Vorausvermächtnisse ausgesetzt worden sind, rechtfertigen als solche nicht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §§ 1961 Abs. 1, 1960 Abs. 1 BGB.
2. Das gilt selbst dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht und den Erben wegen angeordneter Testamentsvollstreckung der Zugriff auf den Nachlass verwehrt ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2025, I-3 Wx 195/25
Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung
Der Totenfürsorgeberechtigte ist gegen die Anordnung einer zur Vaterschaftsfeststellung erforderlichen Exhumierung beschwerdebefugt und hat diese nebst Entnahme von Gewebeproben zu dulden, wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.03.2026, 5 WF 30/25).
Streitwert bei Erbfeststellungsklage unter Berücksichtigung eines unstreitigen Pflichtteilsanspruchs
Bei der Festsetzung des Streitwerts bei einer gegen den testamentarischen Erben gerichteten Klage auf Feststellung, dass der Kläger aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden sei, ist der Wert des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs des Klägers vom Wert des Nachlassvermögens abzuziehen. Bei der Frage danach, ob der Pflichtteilsanspruch „unstreitig“ ist, kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch der Höhe nach feststeht, sondern allein darauf, dass der Pflichtteilsanspruch „dem Grunde nach“ unstreitig ist.
OLG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2026, 3 W 4/26
Zwangsgeld zur Durchsetzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses trotz Beauftragung eines Notars
1. Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, zur Auskunft über ergänzungspflichtige Zuwendungen und zur Vorlage von Sachverständigengutachten über den Verkehrswert von Nachlassimmobilien ist grundsätzlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
2. Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines Notars schließen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht aus, solange der Schuldner nicht sämtliche tatsächlich und rechtlich zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Mitwirkung eines Notars zu erreichen.
3. Bloße Anfragen bei einzelnen Notaren und deren Absagen genügen regelmäßig nicht. Erforderlichenfalls hat der Schuldner auch die gegen eine unberechtigte Amtsverweigerung eröffneten rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
4. Die bloße Beauftragung eines Notars erfüllt den titulierten Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses noch nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Zwangsvollstreckung besteht fort, solange das geschuldete Verzeichnis und die weiteren titulierten Auskünfte und Wertermittlungen nicht vorgelegt sind.
5. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, etwa ein behaupteter Verzicht oder das Erlöschen des Anspruchs, sind im Verfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, solange der Vollstreckungstitel fortbesteht.
LG Stuttgart, Beschl. v. 07.07.2026, 7 O 167/24
Kein Verjährungsbeginn für Pflichtteil bei Nachlasspflegschaft
Sofern eine Nachlasspflegschaft installiert wurde, ist der Pflichtteilsberechtigte nicht verpflichtet, seinen Pflichtteilsanspruch zur Unterbrechung der pflichtteilsrechtlichen Verjährung umgehend gegen den Nachlasspfleger geltend zu machen. Erst wenn der Erbe endgültig festgestellt ist, beginnt die für ihn maßgebliche Verjährungsfrist zu laufen (LG Kiel, Urt. v. 28.04.2026, 17 O 157/25).
Kein Testamentswiderruf durch Durchstreichungen in Kopie
Ein Widerruf von letztwilligen Verfügungen durch Veränderung gemäß § 2255 BGB (z.B. Streichungen) setzt eine Veränderung der Testamentsurkunde selbst voraus. Streichungen auf einer Kopie der Testamentsurkunde können die gesetzliche Vermutung eines Aufhebungswillens daher nicht begründen (AG Essen, Beschl. v. 29.10.2025, 158 VI 971/25)
Steuerbefreiung für Familienheim
Als Grundstück i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG ist das Grundstück nach den Vorschriften des BewG anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche Einheit, deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt gesondert feststellt, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Der Wertfeststellungsbescheid entfaltet nicht nur hinsichtlich des Grundbesitzwerts, sondern auch hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid (BFH, Urt. v. 17.06.2026, II R 27/23).
Zusammenfassung: Somit kommt es für die Steuerbefreiung des Familienheims nicht allein auf das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück an, sondern auf die bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit. Umfasst diese neben dem Wohnhaus auch mitgenutzte Garten- und Wegeflächen, sind grundsätzlich sämtliche Flurstücke der festgestellten wirtschaftlichen Einheit in die Bemessung der Steuerbefreiung einzubeziehen. Der vom Belegenheitsfinanzamt festgestellte Umfang der wirtschaftlichen Einheit bindet dabei das Erbschaftsteuerfinanzamt. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass die Steuerbefreiung auf einen Wert von 1.174.438 € statt lediglich 521.417 € zu erhöhen war.
Rücktrittsvorbehalt schützt nicht vor Rückforderung von Schenkungen
Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht nimmt dem Vertragserben nicht den Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Juli 2026 (IV ZR 256/25) klargestellt.
Ein Erblasser hatte seiner Tochter zu Lebzeiten unter anderem zwei Grundstücke und Geldbeträge übertragen. Nach seinem Tod verlangte der als Vertragserbe eingesetzte Sohn von seiner Schwester die Herausgabe beziehungsweise den Wertersatz. Der Erbvertrag enthielt allerdings einen Rücktrittsvorbehalt.
Der BGH stellte klar, dass allein ein solcher Rücktrittsvorbehalt den Anspruch des Vertragserben aus § 2287 BGB nicht ausschließt. Solange der Erblasser von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt er an die erbvertragliche Erbeinsetzung gebunden. Der Vertragserbe darf daher weiterhin darauf vertrauen, den Erblasser zu beerben.
Eine zu seinen Lasten vorgenommene Schenkung kann deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des § 2287 BGB nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten zurückgefordert werden. Andernfalls könnte der Erblasser die erbvertragliche Erbeinsetzung durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich aushöhlen.
Der BGH hob die entgegenstehende Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 24.10.2025, 1 U 555/24 Erb) auf und verwies den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs zurück.
Die Entscheidung verdeutlicht damit erneut die Bedeutung des § 2287 BGB für Vertragserben, wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen vermindert.
Streitwert bei Auflassung Nachlassgrundstück
Klagen einzelne Miterben gegen die übrigen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an die Kläger und einen der Beklagten, ist der Streitwert gleich dem Wert des Grundstücks abzüglich der Erbanteile derjenigen Miterben, an die die Auflassung erfolgen soll. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von dem Rechtsgrund, auf den die Klage gestützt ist (BGH, Beschl. v. 28.07.2026, X ZR 23/25).
Nachlasspflegschaft bei unklarer Gültigkeit des Testaments
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann bei bestehendem Fürsorgebedürfnis geboten sein, wenn mehrere Personen als Erben in Betracht kommen, Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und die Gültigkeit eines Testaments besteht und nach den Umständen nicht mit einer zeitnahen abschließenden Klärung der Erbfolge gerechnet werden kann (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 07.07.2026, 5 W 39/26).
Pflichtteilsentziehung wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
1. Ergibt sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs einer Stufenklage nach § 254 ZPO, dass dem geltend gemachten Leistungsanspruch die materiellrechtliche Grundlage fehlt, kann über sämtliche Stufen einheitlich durch Endurteil entschieden werden.
2. Die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist; eine bloße Gesamtfreiheitsstrafe genügt hierfür nicht.
3. Eine erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptete Verzeihung (§ 2337 BGB) stellt ein neues Angriffsmittel i.S.d. §§ 296, 296a ZPO dar. Sie rechtfertigt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht, wenn ihr verspätetes Vorbringen auf einer Verletzung der eigenen prozessualen Sorgfaltspflicht beruht.
LG Stuttgart, Urt. v. 10.03.2026, 7 O 167/25
Ausschlagung der Erbschaft durch Bevollmächtigten
1. Eine Erbschaft kann wirksam durch einen Bevollmächtigten ausgeschlagen werden, sofern die Vollmacht den Anforderungen des § 1945 Abs. 3 BGB entspricht.
2. Die Ausschlagung der Erbschaft stellt nicht allein deshalb einen Vollmachtsmissbrauch dar, weil sie dem Bevollmächtigten einen Vermögensvorteil verschafft, wenn sie dem Willen des Erblassers entspricht.
3. Die Ausschlagung der Erbschaft lässt ein angerordnetes Vorausvermächtnis grundsätzlich unberührt.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.02.2026, 8 W 4/25
Auskunft und Rechnungslegung bei Generalvollmacht
1. Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 622 BGB ist dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut.
2. Zwar genügt eine Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB erst dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie eine geordnete und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Hieraus folgt jedoch nicht, dass bereits jede Unzufriedenheit des Anspruchstellers mit Inhalt oder Form der Auskunft deren rechtliche Unzulänglichkeit begründet. Vielmehr obliegt es dem Auskunftsgläubiger, konkret darzulegen, welche Angaben trotz der erteilten Auskünfte noch fehlen oder aus welchen Gründen die vorgelegten Unterlagen eine sachgerechte Nachprüfung nicht ermöglichen.
LG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2026, 7 O 98/25
Pflichtteil bei Oder-Depot von Ehegatten
1. Bei einem von Ehegatten gemeinschaftlich geführten Oder-Depot lässt sich allein aus der gemeinsamen Depotinhaberschaft nicht auf das Alleineigentum eines Ehegatten an den verwahrten Wertpapieren schließen. Für die Eigentumszuordnung gelten vielmehr die §§ 741, 742 und 1006 BGB.
2. Werden die in einem gemeinschaftlichen Depot verwahrten Wertpapiere aus Guthaben eines gemeinschaftlichen Oder-Kontos der Ehegatten erworben, spricht mangels abweichender Vereinbarung dafür, dass die Ehegatten Miteigentum zu gleichen Anteilen erwerben. Dass die auf dem Konto befindlichen Mittel ganz oder überwiegend aus dem Einkommen eines Ehegatten stammen, begründet für sich genommen kein Alleineigentum dieses Ehegatten.
3. Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein im gemeinschaftlichen Depot befindlicher Vermögenswert dem Erblasser über seinen vermuteten hälftigen Anteil hinaus allein gehörte.
4. § 2314 BGB begründet weder eine Pflicht des Erben zur Rechnungslegung über die Entwicklung des Nachlasses vor dem Erbfall noch eine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Belegen.