Härtefallscheidung
1. Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist.
2. Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls.
3. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen.
BGH, Versäumnisbeschl. v. 08.07.2026, XII ZB 576/25
Neuerungen im Zentralen Vorsorgeregister
Seit dem 1. Oktober 2026 können neben den Registrierungsdaten auch elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden. Betreuungsgerichte und Ärzte können dadurch im Vorsorgefall – soweit sie hierzu berechtigt sind – unmittelbar auf den Inhalt der hinterlegten Vorsorgeverfügung zugreifen. Die Originalurkunde bleibt dabei weiterhin maßgeblich.
Die neue Dokumentenfunktion kann ausschließlich durch institutionelle Nutzer genutzt werden und setzt insbesondere eine vorherige Identifizierung des Vorsorgenden voraus. Gleichzeitig entfällt die bisherige Benachrichtigung der Bevollmächtigten über ihre Registrierung, wodurch die Vertraulichkeit der Vorsorgeangelegenheiten gestärkt wird.
Die Registrierungskosten wurden zum 1. Oktober 2026 um 3,50 € angehoben. Für die zusätzliche Hinterlegung einer elektronischen Abschrift fällt dagegen keine gesonderte Gebühr an.
Nachehelicher Unterhalt: Auskunft über Vermögensstamm
Ein Auskunftsanspruch über den Stamm des Vermögens nach § 1580 BGB besteht nur, wenn dessen Einsatz zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist; maßgeblicher Stichtag ist insoweit die Rechtskraft der Scheidung. Ein weitergehender Auskunftsanspruch zur Abwehr eines Begrenzungs- oder Befristungsbegehrens besteht nicht, da hierfür der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweispflichtig ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2025, 9 UF 151/24).
Auferlegung von Übersetzungskosten
1. Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen gemäß § 80 S. 1 FamFG, soweit der Beteiligte der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten.
2. In Kindschaftssachen kann es nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG billigem Ermessen entsprechen, die Gerichtskosten – einschließlich notwendiger Übersetzungskosten – den Eltern jeweils hälftig aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.06.2026, 20 UF 135/23