Rechtsanwaltskosten für Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten
Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gem. § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war (BFH, Urt. v. 11.03.2026, II R 10/23).
Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen
1. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist.
2. Dafür hat der Erbe zum einen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Ferner hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder die Geltendmachung solcher Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war.
BFH, Urt. v. 25.02.2026, II R 1/22
Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe
1. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln.
2. Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstands sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat.
BFH, Beschl. v. 29.06.2026, II B 68/25
Erbschaftsteuer für aufschiebend bedingtes Sachvermächtnis
Bei einem aufschiebend bedingten Sachvermächtnis gelten besondere erbschaftsteuerliche Regeln: Es ist zunächst gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Tritt die Bedingung später ein, ist die Erbschaftsteuer auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG entsprechend dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Eine Abzinsung des Vermächtnisses auf den Todestag erfolgt dabei nicht (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.12.2025, 4 K 1016/23).
Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
1.Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
2.Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags.
3.Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 BewG nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist.