Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht
1. Wer als Unterhaltsschuldner seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit einer Erkrankung begründet, muss substantiiert darlegen, welche Therapien und sonstigen Maßnahmen er zu deren Bewältigung unternommen hat. Andernfalls kann ihm eine vollschichtige Erwerbstätigkeit fiktiv zugerechnet werden. Punktuelle Angaben zu Erkrankungen und Behandlungen reichen nicht aus, um eine Erwerbsunfähigkeit schlüssig darzulegen und eine Beweisaufnahme zu ermöglichen.
2. Wer seinen bisherigen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, muss grundsätzlich eine andere, auch berufsfremde Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn seine Erkrankung einer sonstigen Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht.
3. Wer eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt verlangt, muss substantiiert und belegbar darlegen, dass dessen Einkünfte eine Größenordnung erreichen, die sich auf die eigene Unterhaltspflicht auswirkt.
OLG Hamburg, Beschl. v. 18.06.2025, 7 UF 73/20