Erbrecht August 2026

Ausschluss Rechenschaftspflicht bei transmortaler Vollmacht

Auch bei einer transmortalen Generalvollmacht kann der Erblasser die Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten gegenüber den Erben wirksam ausschließen (LG Ellwangen Urt. v. 20.11.2025, 3 O 185/25).

Wechselbezügliche Verfügung in gemeinschaftlichem Testament

1. Ob eine in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Vereinbarung wechselbezüglich i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB und damit für den längerlebenden Ehepartner bindend ist, muss für jede einzelne Verfügung nach den allgemeinen (Auslegungs-) Grundsätzen beurteilt werden, wobei insoweit der (übereinstimmende) Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.

2. Nur für den Fall, dass die im Rahmen der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die wechselseitige Abhängigkeit noch die wechselseitige Unabhängigkeit ergibt, kann auf die Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Primat der Auslegung).

3. Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich nicht nur gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, sondern darüber hinaus auch bezüglich der eingesetzten Schlusserben verfügt, dass der Längerlebende diese Einsetzung nicht ändern können soll, ist auch die letztgenannte Verfügung wechselbezüglich, was auch dann gilt, wenn der Längerlebende hinsichtlich der „Verwendung des Nachlasses des Erstversterbenden keinen Einschränkungen unterliegt“ (Abgrenzung zur Vor-/Nacherbschaft); für einen Rückgriff auf § 2270 Abs. 2 BGB besteht in diesem Fall kein Raum.

4. Soweit demgegenüber in einem späteren Testament des längerlebenden Ehemannes, in dem er seine zweite Ehefrau bedenkt, unter Bezugnahme auf eine entsprechende „Lebenserfahrung“ ausgeführt ist, dass die Schlusserbeneinsetzung nach dem „gemeinsamen Willen“ der damaligen Ehegatten nur zugunsten eines mit dem Erstverstorbenen verwandten Ehegatten Bindungswirkung entfalten sollte, kommt einer solchen nachträglichen, am Wortlaut des § 2270 Abs. 2 BGB orientierten Darstellung jedenfalls für den Willen des erstverstorbenen Ehepartners zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine entscheidende Bedeutung zu.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.02.2026, 8 W 88/25

Anforderungen an Unterschrift unter Testament

1. Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB setzt ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt diesem Erfordernis nicht, auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass es vom Erblasser stammt (Fortsetzung von Senat 33 Wx 289/24e).

2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen im Prozessrecht sind auf die erbrechtlichen Formvorschriften schon deswegen nicht vollständig übertragbar, weil es bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen an einem zuvor gesetzten Vertrauenstatbestand fehlt.

OLG München, Beschl. v. 19.05.2026, 33 Wx 202/25 e

Erbvertragliche Bindung trotz vorbehaltenem Rücktrittsrecht

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt (BGH, Urt. v. 08.07.2026, IV ZR 256/259).

Grundstücksübertragung gegen Leibrente: Zehnjahresfrist beginnt trotz Reallast

Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt – auch, wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück besichert wird – nicht zur rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstückes durch den Erblasser und hindert deshalb die Annahme einer fristauslösenden Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB nicht (BGH, Urt. v. 24.06.2026, IV ZR 141/25).

Umdeutung gemeinschaftliches Testament unter Geschwistern als Einzeltestament möglich

1. Ein von zwei Geschwistern erstelltes „gemeinschaftliches Testament“, bei dem Bruder und Schwester einen vom Bruder niedergeschriebenen Testamentstext unterzeichnet haben, ist als solches unwirksam, weil Geschwister nicht zum Personenkreis des § 2265 BGB zählen, die ein gemeinschaftliches Testament errichten können.

2. Das gescheiterte gemeinschaftliche Testament kann jedoch als Einzeltestament desjenigen Verfassers anzusehen sein, der es eigenhändig ge- und unterschrieben hat, wobei dann sowohl die – nach entsprechender Auslegung – als einseitig anzusehenden Verfügungen, als auch diejenigen wechselbezüglichen Verfügungen als gültig zu betrachten sind, von denen nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers anzunehmen ist, dass die-ser sie auch in Kenntnis der Unwirksamkeit der zu seinen Gunsten gedachten Verfügungen des anderen Testierenden treffen wollte.

3. Die aufgrund der Unwirksamkeit als gemeinschaftliches Testament fehlgeschlagene Schlusserbeneinsetzung kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in einer Einsetzung des Allein- als Vorerben und des vermeintlichen Schluss- als Nacherben umgedeutet werden; im Hinblick auf die damit verbundenen, regelmäßig nicht gewollten Beschränkungen des Allein-/Vorerben wird es jedoch häufig näher liegen, von der Anordnung einer Ersatzerbschaft zugunsten des vermeintlichen Schlusserben auszugehen, verbunden mit der Zuwendung eines auf den Tod des Alleinerben befristeten Vermächtnisses auf das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Erblasservermögen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.06.2026, 8 W 5/26

Zahlungsansprüche gegen Miterben: Keine einheitliche Entscheidung erforderlich

1. Die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich ernsthaft und zumutbar um die Beauftragung eines Rechtsanwalts bemüht und ihre erfolglosen Bemühungen gegenüber dem Gericht substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist. Im Rechtsmittelverfahren vor dem BGH sind dabei grundsätzlich mindestens fünf erfolglos kontaktierte Rechtsanwälte konkret zu benennen und die entsprechenden Bemühungen darzulegen.

2. Über einen gegen mehrere Miterben als Gesamtschuldner nach § 2058 BGB geltend gemachten Zahlungsanspruch muss grundsätzlich nicht gegenüber allen Miterben einheitlich entschieden werden.

BGH, Beschl. v. 06.05.2026, IV ZA 2/26

Anspruch des Miterben auf Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld

Ein Miterbe kann die Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld verlangen, wenn dies der Vorbereitung einer zulässigen Teilungsversteigerung dient und dadurch ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist. Die Löschung stellt in diesem Fall eine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung dar, der die übrigen Miterben nach § 2038 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB zustimmen müssen (LG Freiburg, Urt. v. 01.07.2026, 5 O 259/25).

Keine Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Erben

Mit dem Eintritt des Pflichtteilsberechtigten in die Erbenstellung entfällt sein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Damit besteht zugleich eine materiell-rechtliche Einwendung gegen bereits titulierte Ansprüche auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und auf Bewertung der Nachlassgegenstände durch Sachverständigengutachten (OLG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2026, 19 U 36/25).

Vorrang übergegangener Sozialhilfeansprüche vor Ansprüchen gegen Erben

Geht der gegen den Sozialhilfeträger gerichtete Anspruch des Bewohners eines Pflegeheims nach dessen Tod gem. § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Träger der Einrichtung über, muss dieser nach Treu und Glauben vorranging den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen, bevor er das für die Pflege noch geschuldete Entgelt von dem Erben des Bewohners verlangt (OLG Köln, Beschl. v. 27.01.2026, 5 U 21/25).

Keine Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten beim notariellen Nachlassverzeichnis

1. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses an gemeinsamen Terminen mit dem Erben und/oder dem Notar teilzunehmen oder Stellungnahmen gegenüber dem Notar abzugeben.

2. Der Notar darf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses deshalb nicht davon abhängig machen, dass der Pflichtteilsberechtigte zuvor einer Verfahrensgestaltung zustimmt, die Mitwirkungspflichten des Pflichtteilsberechtigten vorsieht, zu denen dieser nicht verpflichtet ist.

3. Der Erbe kommt seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht hinreichend nach, wenn er ein solches Verhalten des Notars unbeanstandet lässt.

OLG München, Beschl. v. 29.01.2026, 33 W 1487/25 e

Nichtgeltendmachung des Pflichtteils: Einfache Erklärung als Nachweis für das Grundbuchamt ausreichend

Nachweis negativer Tatsachen (hier: Nichtgeltendmachung des Pflichtteils) durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 GBO. Die Vorlage einer einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erbringt nicht ohne weiteres den Nachweis einer für die Erbfolge erforderlichen negativen Tatsache – hier der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Erblasser (§ 35 Abs. 1 GBO). Vielmehr hat das Grundbuchamt in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine ihm vorgelegte einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zum Nachweis der negativen Tatsache genügt. Erst wenn trotz der vorgelegten einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen (OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2026, 2x W 65/25).

Schockschaden und Hinterbliebenengeld bei Gewaltverbrechen

1. Ein Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB steht grds. auch Kleinkindern (vorliegend: etwa 11 Monate) zu. Bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs ist jedoch auf das Verständnis des Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt des Eintritts des Todesfalls abzustellen.

2. Liegt dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB ein vorsätzliches Gewaltverbrechen zugrunde, ist der Zahlungsanspruch regelmäßig über dem vom Gesetzgeber erwogenen Durchschnittswert von 10.000 € anzusetzen.

3. Erleidet ein nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB Anspruchsberechtigter aufgrund des Todesfalls einen „Schockschaden“, geht das Hinterbliebenengeld in dem immateriellen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf. Der immaterielle Schadensersatz ist sodann höher zu bemessen als ein bloßes Hinterbliebenengeld in demselben Fall. Ob ein Anspruch nach § 844 Abs. 3 S. 1 oder nach § 823 Abs. 1 BGB besteht, hat das Gericht ungeachtet rechtlicher Ausführungen der Parteien anhand des ihm vorgetragenen Sachverhalts selbst zu entscheiden.

4. Der Anspruch eines Hinterbliebenen auf Zahlung einer Geldrente nach § 844 Abs. 2 S. 1 BGB kann im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, soweit aufgrund des Bezugs staatlicher Ersatzleistungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein finanzieller Schaden (noch) nicht eingetreten ist.

LG Ellwangen, Urt. v. 08.01.2026, 6 O 56/24

Bevollmächtigter kann Erbschaft ausschlagen

1. Eine Erbschaft kann wirksam durch einen Bevollmächtigten ausgeschlagen werden, wenn die gesetzlichen Formvorschriften des § 1945 Abs. 3 BGB eingehalten sind.

2. Die Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten ist nicht allein deshalb ein missbräuchlich, weil sie für den Bevollmächtigten zu einem erheblichen Vermögensvorteil führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschlagung dem im Erbvertrag festgehaltenen Willen der Erblasser entspricht.

3. Die Ausschlagung der Erbschaft lässt Vorausvermächtnisse, die dem Bedachten im Erbvertrag zugewendet wurden, unberührt, sofern deren Anfall nicht von der Annahme der Erbschaft abhängig gemacht wurde.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.2.2026, 8 W 4/25

Pflichtteilsberechtigter hat keinen Anspruch auf Belege oder Auskunft über Vollmachten

1. § 2314 BGB verpflichtet den Erben grundsätzlich nicht zur Vorlage von Belegen. Dies gilt auch für die Erbschaftsteuermitteilung der Bank nach § 33 ErbStG. Der Auskunftsanspruch richtet sich nach § 260 Abs. 1 BGB. Eine Belegvorlage ist – anders als bei der Rechenschaftspflicht nach § 259 BGB – grundsätzlich nicht geschuldet.

2. Ausnahmsweise kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Belegen verlangen, wenn er diese zur Beurteilung des Werts eines Nachlassgegenstands oder der Höhe seines Pflichtteils benötigt. Dies kommt insbesondere bei schwer zu bewertenden Vermögensgegenständen wie Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen in Betracht. Eine bloße Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Erben rechtfertigt dagegen keine Belegvorlage; hierfür steht dem Pflichtteilsberechtigten die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB zur Verfügung.

3. Die Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich grundsätzlich auf den Bestand des Nachlasses, nicht jedoch auf die vom Erblasser erteilten Vollmachten. Ansprüche gegen Bevollmächtigte oder sonstige Dritte sind lediglich als Nachlassaktiva im Rahmen des Nachlassbestands anzugeben.

OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 16.02.2026, 19 U 71/24

Belegvorlage und Auskunft über Vollmachten

Aufgrund eines Anerkenntnisses kann der Erbe verpflichtet werden, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über vom Erblasser erteilte Vollmachten zu erteilen und Belege zum Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dies umfasst insbesondere Mitteilungen von Banken und Versicherungen an das Finanzamt nach § 33 ErbStG (LG Karlsruhe, Teil-Anerkenntnisurt. v. 18.02.2026, 7 O 331/25).

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Bevollmächtigten

Die Entscheidung, ob der Antragsteller selbst oder sein Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung betreffend die Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben abzugeben hat, obliegt dem Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2025, 10 W 164/25).

Konkrete Gefährdung des Pflichtteilanspruchs für dinglichen Arrest erforderlich

1. Ein dinglicher Arrest setzt konkrete und glaubhaft gemachte Tatsachen voraus, die eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der späteren Zwangsvollstreckung erwarten lassen. Eine lediglich abstrakte Gefährdung oder die bloße Möglichkeit künftiger Vermögensminderungen reicht nicht aus. Ein dinglicher Arrest kann nur angeordnet werden, wenn sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

2. Weder die Behauptung bereits erfolgter Vermögensübertragungen oder einer geplanten grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensaufnahme noch das Bestreiten der Hauptforderung oder Streitigkeiten über Bestand und Wert des Nachlasses begründen für sich allein einen Arrestgrund. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensverschiebung, die den späteren Gläubigerzugriff gefährdet.

3. Bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung, wenn die zugrunde gelegten Nachlasswerte und Anspruchshöhen lediglich pauschal geschätzt werden und konkrete Anknüpfungstatsachen fehlen.

LG Stuttgart, Beschl. v. 22.07.2026, 7 O 124/26

Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB

1.Der Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist erst erfüllt, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein den fachlichen Anforderungen genügendes Gutachten überlassen wird. Die bloße Beauftragung eines Gutachters oder das Vorliegen unverbindlicher Entwürfe genügt nicht.

2.Ein Wertermittlungsgutachten erfüllt den Anspruch auch dann, wenn es ursprünglich aus steuerrechtlichem Anlass erstellt wurde, sofern es den maßgeblichen Nachlassgegenstand und Bewertungsstichtag betrifft und die fachlichen Anforderungen an eine sachverständige Wertermittlung erfüllt. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf ein Gutachten mit einem bestimmten Ergebnis oder auf eine ausschließlich zu Pflichtteilszwecken vorgenommene Begutachtung.

3.Der Erbe gibt Veranlassung zur Klage, wenn trotz mehrfacher Aufforderung über einen längeren Zeitraum weder das geschuldete Gutachten noch ein belastbarer Fertigstellungstermin mitgeteilt wird. Auf ein zeitlich unbestimmtes weiteres Zuwarten muss sich der Pflichtteilsberechtigte nicht verweisen lassen.

4.Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Begutachtung können den Zeitbedarf der Wertermittlung erklären, beseitigen aber weder die Fälligkeit des Anspruchs noch das berechtigte Interesse an seiner gerichtlichen Titulierung.

5.Der Streitwert eines isolierten Wertermittlungsanspruchs bemisst sich nach einem Bruchteil des erwarteten wirtschaftlichen Leistungsinteresses. Maßgeblich sind insbesondere der Kenntnisstand des Pflichtteilsberechtigten und der Umfang seines Informationsbedürfnisses.

LG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2026, 7 O 87/26

Pflichtteil beim Gemeinschaftsdepot von Ehegatten

1. Wer geltend macht, dass ein gemeinschaftlich geführtes Wertpapierdepot der Ehegatten im Innenverhältnis allein dem Erblasser gehört, muss dies darlegen und beweisen. Allein die Tatsache, dass der Erblasser das Einkommen der Familie erzielt hat, reicht hierfür bei gemeinschaftlich geführten Konten und Depots nicht aus.

2. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 BGB umfasst grundsätzlich weder eine Rechnungslegung noch eine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Belegen.

3. Der Übergang von einer Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB zur Zahlungsklage stellt bei unverändertem Lebenssachverhalt eine zulässige Antragserweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar. Die besonderen Voraussetzungen des § 533 ZPO finden darauf keine Anwendung.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2026, I-7 U 11/25

Vermächtniserfüllung durch Testamentsvollstreckung bei Minderjährigen

Die Rechtsmacht eines für Wohneigentum bestellten Vermächtnisvollstreckers umfasst jedenfalls bei Anordnung von Dauervollstreckung auch die Entgegennahme der Auflassung durch den Vermächtnisnehmer, selbst wenn dieser minderjährig ist. Eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 Nr. 4 BGB (analog) ist nicht erforderlich (OLG München, Beschl. v. 21.05.2026, 34 Wx 71/26 e).