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Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Unterhalt: Höhere Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige ab 2015Das Finanzgericht Münster (4 K 1829/14 E) entschied Ende 2014, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich im Jahr 2013 scheiden. Zuvor schlossen die Eheleute eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin regelten sie unter anderem, dass die Klägerin den hälftigen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Grundstück gegen Zahlung eines Ausgleichsanspruchs an ihren Ehemann zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche erhielt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Kosten des Scheidungsprozesses, der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung und die Ausgleichszahlung an ihren Ehemann als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt jedoch versagte den Abzug vollständig und wies auf die ab 2013 geltende Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hin, nach der Prozesskosten und damit auch Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen seien.

Das Finanzgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Nach Auffassung der Richter sind die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Begriff der Existenzgrundlage sei nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasse auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordere die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Für ein solch weites Verständnis des Begriffs spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten seien aber schon seit früherer langjähriger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen. Diese Abzugsmöglichkeit habe der Gesetzgeber nicht einschränken wollen.

Die Kosten für die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung seien allerdings nicht abzugsfähig. Diese Aufwendungen seien nicht zwangsläufig entstanden und auch nach der früheren Rechtsprechung nicht abzugsfähig gewesen. Die Ausgleichszahlung selbst stelle bereits keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern vielmehr eine Gegenleistung der Klägerin für den Erwerb des Miteigentums am Grundstück und für die Abgeltung weiterer Ansprüche.

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