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Schadensersatz bei Internetausfall

Verbraucher können jetzt grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn der Internetanschluss ausfällt und es sich um einen Fehler des Telekommunikationsanbieters handelt. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Grundsatzurteil vom 24. Januar 2013 (III ZR 98/12).

Die Karlsruher Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass Internet und E-Mail mittlerweile im privaten Bereich wie Auto und Wohnung zur Lebensgrundlage gehöre und damit von zentraler Bedeutung für die Lebensführung sei. Das Internet stelle weltweit umfassende Informationen bereit und ermögliche den Austausch zwischen Nutzern, zum Beispiel über E-Mail und soziale Netzwerke. Zudem werde das Internet zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen genutzt.

Entfällt die Nutzungsmöglichkeit des Verbrauchers, besteht deshalb auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch. Das Gleiche gelte für den Telefon- und Internetanschluss. Damit zählen Internet und Telefon nun zu den wenigen Wirtschaftsgütern, bei denen sich ein Ausfall typischerweise „auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt“. Dies ist Voraussetzung für einen Ersatzanspruch bei Ausfall der bloßen Nutzungsmöglichkeit. Bislang war dies vor allem für die Nutzung von Kraftfahrzeugen und Wohnhäusern anerkannt, bei Wohnmobilen, Motorbooten oder Swimmingpools dagegen nicht.

Der BGH traf im konkreten Fall allerdings keine Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes. Hierüber muss das Berufsgericht, das Landgericht Koblenz, in einer neuen Verhandlung entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe des Schadensersatzes sich nach den marktüblichen Bereitstellungskosten abzüglich der Gewinnmarge des Anbieters richten wird. Größere Summen sind daher nicht zu erwarten. Im vorliegenden Fall forderte der Kläger, der aufgrund einer Tarifumstellung seinen Anschluss zwei Monate nicht nutzen konnte, neben dem Ersatz seiner Kosten (u.a. Kauf einer Prepaid-Handykarte) zusätzlich Schadensersatz von 50 Euro pro Tag. Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger 457 Euro als Ersatz für seine Mehrkosten zu. Da er als Privatperson durch den Internetausfall keinen Vermögensschaden erlitten habe, sollte er zunächst darüber hinaus keine Zahlungen erhalten.

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