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Bundesverfassungsgericht kippt Hartz IV – Regelleistungen nach SGB II nicht verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem seit langem erwarteten Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) die bisherige Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig eingestuft.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass die seit 2005 geltenden Hartz-IV-Regelsätze für Erwachsene und Kinder gegen das Grundgesetz verstoßen. Leistungen seien nicht korrekt ermittelt worden. Auch würden die gesetzlichen Vorschriften nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 des Grundgesetzes genügen. Die bisherigen Vorschriften würden zudem gegen das in der Verfassung garantierte Sozialstaatsprinzip verstoßen.

Die Richter bemängelten, dass ein kinderspezifischer Bedarf überhaupt nicht ermittelt werde. Die Festsetzung des Sozialgelds für Kinder auf 60% der Erwachsenen beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies umfasse neben der „physischen Existenz“ auch ein „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“, so die Karlsruher Richter. Für unabweisbare besondere Notwendigkeiten sei eine Härte-Klausel erforderlich.

Enttäuschend dürfte für viele Hartz IV-Bezieher sein, dass der Senat in seiner Entscheidung ausdrücklich offen ließ, ob das Arbeitslosengeld II erhöht werden muss oder nicht. Der Senat gab dem Gesetzgeber auf, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 die Berechnungsgrundlage neu zu regeln. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen weiter. Das Gericht stellte klar, dass in Ausnahmefällen Betroffene Zusatzleistungen sofort erhalten müssen. Daraufhin hat sich das Bundesarbeitsministerium mit der Bundesagentur für Arbeit am 16. Februar 2010 auf einen Katalog verständigt, in dem eine Reihe von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wird. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Ministeriums.

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