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Grundsatzentscheidung des BGH: Schwiegereltern können nach der Scheidung Zuwendungen zurückverlangen

Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 3. Februar 2010 (XII ZR 189/06), dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten, diesen nach dem Scheitern der Ehe unter erleichterten Voraussetzungen zurückverlangen können. Das Urteil ist bislang noch nicht veröffentlicht.

Damit ändert der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema. Bislang konnten Schwiegereltern Zuwendungen an das Schwiegerkind, die sie mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens nach der Ehescheidung nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Der Senat sah hierin bisher ein Rechtsgeschäft sui generis (eigener Art) und behandelte die Vermögensvorteile wie ehebedingte unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Pressemeldung vom 4. Februar 2010 klar, dass der Familiensenat die Zuwendungen der Schwiegereltern nunmehr als „echte“ Schenkungen behandelt, da sie alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung erfüllen würden. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien auch hier anwendbar. Die Geschäftsgrundlage einer solcher Schenkung sei regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen.

Im Wege der richterlichen Vertragsanpassung wird damit die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Hat das eigene Kind allerdings über einen längeren Zeitraum von der Schenkung an das Schwiegerkind ebenfalls hiervon profitiert, ist nach Ansicht des Senats nur eine teilweise Rückzahlung möglich. Wollen die Schwiegereltern dies vermeiden, so müssten sie ihr eigenes Kind direkt beschenken. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen (Zugewinnausgleich) zu erfolgen.

Die Vorinstanzen, das Landgericht Berlin (22 O 234/05, Urteil vom 4. November 2005) und das Kammergericht Berlin (22 U 195/05, Urteil vom 25. Oktober 2006), begründeten ihre Ablehnung insbesondere mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Weitere Informationen finden Sie von Frank Felix Höfer bei Advogarant. Sie können sich den veröffentlichten Artikel auch hier herunterladen.

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