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Neuordnung des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich soll durch das Reformgesetz zum 1. September 2009 grundlegend geändert werden. Das bisherige fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung hätte damit ein Ende. Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. So können künftig auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Ehescheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden damit weitgehend entbehrlich. Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur noch durchgeführt, wenn ein Ehegatte die Durchführung beantragt. Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Reformgesetz am 1. September 2009 in Kraft treten – zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht dann für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind. Weitere Informationen finden Sie unter bmj.de/versorgungsausgleich.

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