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Fortbestehen der gemeinsamen Sorge trotz heillos zerstrittener Eltern

Unterhalt: Höhere Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige ab 2015Das Oberlandesgericht Brandenburg (13 UF 175/13) ist der Auffassung, dass selbst bei einer scheinbar heillosen Zerstrittenheit der Eltern die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Elternstreit sich ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt und allein durch durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu warten ist.

Die Eltern des im Mai 2006 geborenen Kindes übten aufgrund von Sorgeerklärungen die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach der Trennung der Beteiligten im Oktober 2010 erfolgten heftige und anhaltende Konflikte und Streitereien um das Kind. Das Familiengericht übertrug daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter. Hiergegen wandte sich der Kindsvater mittels Beschwerde an das Oberlandesgericht. Dieses war der Ansicht, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge derzeit nicht gerechtfertigt sei. Es sei nicht zu warten, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entsprechen würde.

Um den Eingriff in das Elternrecht und in das Recht des Kindes, von beiden Kindern erzogen zu werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), rechtfertigen zu können, muss eine günstige Prognose der Entscheidungswirkung gestellt werden können. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf ein Elternteil dazu führen würde, dass eine unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit behoben wird. Diese müsse sich dann positiv auf das Kindeswohl auswirken, weil die Eltern die gerichtliche Entscheidung akzeptieren und ihren Streit dann beenden würden. Diese Grundrechte seien verletzt, wenn von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse mindestens gleich ungünstige Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten seien wie vom Beibehalten der dringend verbesserungsbedürftigen Verhältnisse.

Nach Ansicht des Sachverständigen sei nicht zu erwarten, dass nach Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Elternstreit beendet würde und die Ursachen für das stark belastete Kind, welches sich in einem extremen Loyalitätskonflikt befindet, wegfallen würden. Das Kind sei beiden Elternteilen zugeneigt und fühle sich bei beiden wohl und geliebt. Da von beiden Elternteilen die Schule und auch die Wohnung des anderen Elternteils problemlos zu erreichen sei, sprächen keine alltagspraktischen Erwägungen für die Alleinsorge. Der Senat war der Auffassung, dass dem Kind nicht durch eine Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den einen oder anderen geholfen werden könne, sondern nur „durch einen anständigen, wenn schon nicht höflichen oder netten Umgang der Eltern miteinander“. Bei einer Sorgerechtsübertragung sei eher zu erwarten, dass beide den Aufenthalt des Kindes beim anderen als erzwungen und unerwünscht empfinden werden. Die gemeinsame Sorge dürfe nur dann aufgehoben werden, wenn die Überlegenheit der Alleinsorge feststehe. Dem steht die Ansicht entgegen, weder bestehe eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche noch eine tatsächlich begründete Vermutung, die gemeinsame Sorge sei gegenüber der Alleinsorge vorrangig. Da vorliegend eine Veränderung des bestehenden Zustands begehrt wird, müsse das Verfahren auf Alleinsorge dem Kindeswohl am bestehen entsprechen (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Das Gericht war der Ansicht, dass eine Sorgerechtsübertragung auch dann nicht gerechtfertigt sei, wenn bereits jetzt feststehe, dass es auch in Zukunft weitere Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geben werde. Dass gemeinsame Entscheidungen gegebenenfalls nur mühevoll und nach langwierigen und eventuell auch unerfreulichen Diskussionen erreicht werden können, rechtfertigt eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge diene nicht dem Ziel, Schwierigkeiten des gemeinsamen Entscheidens trotz unterschiedlicher Auffassungen zu vermeiden. Sie soll die Eltern nicht von der Last befreien, eigene Ansichten vom jeweils anderen in Frage stellen zu lassen und die eingenommene Position zu überprüfen und zu ändern.

Der Sachverständige empfahl mit professioneller Hilfe des Jugendamts und psychotherapeutischer Behandlung die Bedürfnisses des Kindes in den Mittelpunkt zu rücken und die gegenseitigen Vorbehalte der Eltern zu beenden.

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