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Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe

schlusserbe-nicht-ersatzerbeSchlusserbe wird nicht ErsatzerbeWie heute bekannt wurde, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 14. März 2014 (15 W 136/13) entschieden, dass der in einem Testament bestimmte Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen ist, wenn der durch ein gemeinschaftliches Testament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt

Der Erblasser errichtete im Jahr 2005 mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament (sog. Ehegattentestament). Hierbei setzten sich die Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Schlusserben sollten die Tochter des Erblassers aus dessen ersten Ehe und ein Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen sein.

Der Erblasser verstarb im Jahr 2012 im Alter von 83 Jahren. Die zweite Ehefrau des Erblassers schlug die Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus. Gemeinschaftliche Kinder waren nicht vorhanden. Die Tochter des Erblassers aus erster Ehe war der Auffassung, dass sie als einziger Abkömmling des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe geworden sei und beantragte einen Alleinerbschein. Der Neffe der zweiten Ehefrau trat dem Antrag entgegen; er war der Ansicht, er sei hälftiger Miterbe geworden.

Die Tochter war der Auffassung, dass die im Ehegattentestament geregelte Konstellation, dass sie und der Neffe der Ehefrau Schlusserben nach dem Letztversterbenden werden sollten, liege nicht vor, weil der Erblasser der zuerst Verstorbene sei. Sie seien in dem Testament auch nicht zu Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlage. Eine ausdrückliche Berufung der Tochter und des Neffen zu Ersatzerben enthalte die letztwillige Verfügung nicht.

Das Gericht war der Auffassung, dass das Testament auch nicht in diesem Sinne auszulegen sei. Mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben und weiterer Personen als Schlusserben bezweckten die testierenden Ehegatten bei der Errichtung eines Ehegattentestaments, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung zukommen zu lassen, um das Vermögen dann nach dem Tode des Letztversterbenden den bzw. die Schlusserben zuzuwenden. Das OLG Hamm war der Ansicht, dass dem regelmäßig die Erwartung zugrunde liege, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden das ihm Zugewandte auch annehme. Schlage der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber aus, erhalte er die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. Dass der Erblasser für diesen Fall den Willen gehabt habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen auch als Ersatzerben für allein sein Vermögen zu bestimmen, könne regelmäßig nicht angenommen werden. Die Richter waren der Ansicht, dass mit der Ausschlagung die Tochter des Erblassers die mit Bindungswirkung ausgestattete Aussicht verlieren würde, auch nach dem Tode der überlebenden zweiten Ehefrau zur Schlusserbin berufen zu sein.

Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des AG Bocholt – Nachlassgericht – und gab der Tochter aus erster Ehe des Erblassers Recht.

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