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Digitaler Nachlass – Erste Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat im mit Spannung erwarteten ersten Urteil zum digitalen Nachlass am 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) entschieden, dass der Vertrag zu einem Benutzerkonto (hier: Facebook) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Die Erben haben damit auch einen Anspruch auf die darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte wie Chatnachrichten etc.

Im Jahr 2011 registrierte sich die vierzehnjährige Tochter der Klägerin im Einverständnis mit den Eltern bei Facebook, der jetzigen Beklagten, und unterhielt dort bis zu ihrem Tod im Jahr 2012 einen Benutzeraccount. 2012 verstarb die Tochter unter bislang nicht geklärten Umständen bei einem U-Bahn-Unglück. Erben der Tochter sind die Klägerin und ihr Vater. Die Eltern, die im Besitz der Zugangsdaten waren, konnten sich nach dem Tod ihrer Tochter nicht mehr in deren Benutzerkonto einloggen, da Facebook es in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte. Damit war der Zugang zum Account gesperrt. Die Inhalte waren weiter vorhanden. Nachdem der Lokführer der U-Bahn Schadensersatz gegen die Eltern geltend machte, wollten diese zur Abwehr der Ansprüche herausfinden, ob es in der Kommunikation der Tochter mit ihren sozialen Kontakten (sog. Chatnachrichten) Hinweise für Suizidabsichten gab. Facebook verweigerte den Eltern den Zugang zu den Kontoinhalten. Das Landgericht Berlin (20 O 172/15) gab der klagenden Mutter am 17. Dezember 2015 recht. Auf die Berufung des Social-Media-Unternehmens änderte das Kammergericht Berlin als Oberlandesgericht am 31. Mai 2017 (21 U 9/16) das Urteil ab und wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Revision zum Bundesgerichtshof ein, welches das Urteil des KG Berlin aufhob und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellte.

Die Karlsruher Richter entschieden nun erstmals darüber, dass Erben einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto des Verstorbenen und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten haben. Der Nutzungsvertrag würde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergehen.

In den damaligen Nutzungsbedingungen von Facebook war die Vererblichkeit nicht ausgeschlossen. Die AGB-Klauseln von Facebook zum Gedenkzustand („Gedenkzustandsrichtlinie“) seien weder wirksam in den Vertrag miteinbezogen worden noch hielten sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB stand und wären daher unwirksam.

Beim Nutzungsverhältnis zwischen Facebook und dessen Kunden handelt es sich nach Ansicht der Bundesrichter nicht um ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis, das nicht vererbbar wäre. Facebook würde den Nutzungsvertrag ohne vorherige Identitätsprüfung abschließen und damit allen eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen. Das Social-Media-Unternehmen argumentierte in allen Instanzen, dass das höchstpersönliche Rechtsverhältnis aus dem Bedürfnis nach einem Schutz der Kommunikationspartner der Nutzer folge. Laut BGH dürfe jeder Nutzer grundsätzlich davon ausgehen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht Dritten gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten sei jedoch von vornherein kontobezogen. Der Absender einer Chatnachricht kann zwar darauf vertrauen, dass der Nachrichtenempfänger sie nur für das ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es bestünde aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte vom Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Vertraulichkeit in diesem Sinne definiert der Senat aber als Vertrauen darauf, dass das Social-Media-Unternehmen die Nachrichten nur dem von ihm ausgewählten Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Kein Nutzer könne aber darauf vertrauen, dass der Absender oder Empfänger einer Nachricht diese nicht Dritten zeigt, weiterleitet etc. Zu Lebzeiten müsse jeder Nutzer mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten rechnen, im Todesfalls auch mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten, zum Beispiel analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe werden unstreitig vererbt. Aus erbrechtlicher Sicht sei kein Grund ersichtlich, dass digitale Inhalte beziehungsweise „digitale Briefe“ anders zu behandeln seien als herkömmliche. Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter haben die Richter ebenfalls verneint.

Auch das Fernmeldegeheimnis, welches noch für das KG Berlin der zentrale Punkt im Berufungsurteil war, steht nach Ansicht der BGH-Richter dem Anspruch der Mutter nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG. Auch die Datenschutz-Grundverordnung stehe dem Anspruch der Mutter auf Zugang zum Account der Tochter nicht entgegen. Die Verordnung schütze nur lebende Personen.

Das höchstrichterliche Urteil war nicht nur von den Eltern der verstorbenen Tochter, sondern auch von fast allen Erbrechtlern begrüßt worden. Jetzt besteht Klarheit über den sogenannten „digitalen Nachlass“. Ob Social-Media-Betreiber und Provider hierauf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern und die Vererblichkeit der Chatnachrichte, Bilder etc. ausschließen werden, bleibt abzuwarten. Deshalb wäre es sinnvoll, wenn der Gesetzgeber eine klare Regelung zum Umgang mit dem digitalen Nachlass treffen würde. Hierbei müsste dann aber auch eine Möglichkeit für diejenigen Nutzer geschaffen werden, welche nicht wollen, dass ihre Daten nach dem Tod auf die Erben übergehen.

Wir empfehlen klare Regelungen zu digitalen Inhalten auf Tablets, Smartphones, Social-Media-Plattformen und in der Cloud sowie Nutzungsrechten bei Kindle, iTunes etc. bereits in den General- und Vorsorgevollmachten.

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