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Gericht darf Teilungsplan nicht abändern

Mit Beschluss vom 22. November 2010 (1 W 63/10) bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass ein Gericht nicht befugt ist, den Teilungsplan eines Klägers von sich aus abzuändern. Der Anspruch auf Zustimmung zum begehrten Teilungsplan und zur entsprechenden Auszahlung der Guthaben gemäß § 2042 BGB ist eine Leistungsklage und keine rechtsgestaltende Klage. Es stellte klar, dass der Nachlass teilungsreif sein müsse. Dies sei nicht der Fall, wenn eventuell Schadensersatzansprüche bestünden, die in den Nachlass fielen.

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