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Lebenslängliche Rente gegen Pflichtteilsverzicht nicht mehr einkommensteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 9. Februar 2010 (VIII R 43/06), dass die Rente nicht einkommensteuerpflichtig ist, wenn ein Kind gegenüber seinen Eltern gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente auf seine Pflichtteilsrechte beim Tode der Eltern verzichtet.

Die Tochter war auf Grund einer frühkindlichen Erkrankung versorgungsbedürftig. Sie verzichtete in einem notariellen Vertrag auf ihre Pflichtteilsrechte beim Tode ihrer Eltern. Der Verzicht umfasste nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das gesetzliche Erbrecht sollte unberührt bleiben. Im Gegenzug erhielt die Tochter von ihren Eltern eine Einmalzahlung von 1 Million DM und ab 1994 eine monatliche Geldzahlung auf Lebenszeit in Höhe des Grundgehaltes eines bayrischen Beamten der Besoldungsgruppe A 13. Die Beteiligten vereinbarten, die monatlichen Zahlungen bei Änderungen der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Bedürftigkeit der Tochter gemäß § 323 ZPO anzupassen. Das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt setzte für die Einmalzahlung und den Kapitalwert der Leibrente zu Recht Schenkungsteuer fest. Bei der Veranlagung der Tochter zur Einkommensteuer beurteilte das Finanzamt im Jahr 1996 die Leibrente allerdings als steuerpflichtige Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG und erfasste die Zahlungen mit dem Ertragsanteil von 65/100.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt und entschied, dass die an die Tochter geleisteten monatlichen Zahlungen weder ganz noch mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen. Verzichte ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liege darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, befanden die obersten Steuerrichter.

Der BFH entschied bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1999 (X R 132/95), dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher Vertrag ist, der der Regulierung der Vermögensnachfolge und ihrer Modalitäten im Todesfall des potentiellen Erblassers dienen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich zivilrechtlich um einen unentgeltlichen Vorgang, wenn ein pflichtteilsberechtigtes Kind für den Verzicht auf seinen künftigen Anspruch von seinen Eltern als den potentiellen Erblassern eine Abfindung erhält. Dieser Ansicht folgte jetzt auch der BFH, der sich damit ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 1975 (VIII R 71/70) verabschiedet. Nun sieht auch der BFH in dem vor dem Erbfall erklärten Erb- oder Pflichtteilsverzicht einen unentgeltlichen Vorgang, der gegebenenfalls der Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterliegt, nicht aber der Einkommensteuer.

Die Rechtslage ist allerdings anders zu beurteilen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält. In einem solchen Fall kann eine Überlassung von Kapital zur Nutzung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen (BFH, Urteil vom 26. November 1992, X R 187/87).

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