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Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

Das Bundesverfassungsgericht kippte mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09) die seit 2007 geltende Verschärfung der steuerlichen Absetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verstoße das geltende Steuerrecht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und sei damit verfassungswidrig. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssten umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bisher. In den letzten drei Jahren konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Dem widersprachen die Richter. Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer müssten auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige dort nur einen Teil seiner Arbeit verrichtet. Voraussetzung dafür sei, dass kein Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung stehe. Im zu entscheidenden Fall erkannte das Finanzamt die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers nicht als Werbungskosten an. An der Schule des Lehrers stand kein Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem er seinen Unterricht vor- und nachbereiten sowie Korrekturen vornehmen konnte. Die Verfassungsrichter verpflichteten den Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung zu schaffen.

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