Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. November 2009 (XII ZR 210/05) zur Frage Stellung genommen, ob eine Erbengemeinschaft einen Mietvertrag kündigen kann, der im Rahmen des Erbfalls als Vertrag auf die Erben übergegangen ist. Für die Erbengemeinschaft handelt es sich um ein großes Problem, da diese grundsätzlich einzelne Nachlassteile nur auseinandersetzen kann, wenn alle Miterben zustimmen. Einzelne Miterben konnten so bislang die Auseinandersetzung blockieren. Das Gericht hat im Kündigungsbereich die Auseinandersetzung nun dadurch erleichtert, dass es einen Mehrheitsbeschluss als ausreichend angesehen hat, wenn die Kündigung wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Die Erben können nun ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.