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Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2009, 3 U 98/08, entschieden, dass laufende Grabpflegekosten nach erstmaliger Herstellung der Grabstätte keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB darstellen und daher bei der Ermittlung des Nachlasswertes nicht abgezogen werden dürfen.

Im zu entscheidenden Fall machte das enterbte Kind gegen die testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Für die Berechnung der Pflichtteilshöhe ist der Nachlasswert zu ermitteln. Vorliegend ging es darum, ob die laufenden Grabpflegekosten als Beerdigungskosten nach § 1968 BGB zu qualifizieren sind.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur sind diese Kosten nicht berücksichtigungsfähig. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte abgeschlossen.

In den vergangenen Jahren gab es vereinzelt andere Auffassungen. Begründet wurde dies zumeist damit, dass die Grabpflegekosten im Rahmen der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig seien. Eine Übertragung der steuerlichen Grundsätze auf das Pflichtteilsrecht lehnte das Gericht ab. Bei der steuerlichen Norm des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geht es darum, von dem steuerpflichtigen Erwerb Nachlassverbindlichkeiten abzusetzen, um die Bemessungsgrundlage für die Steuer bestimmen zu können. § 1968 BGB regelt dagegen allein die rein privatrechtliche Pflicht der Erben zur Tragung der Beerdigungskosten. Dies sei nicht miteinander vergleichbar. Außerdem bestünde kein zwingender Gleichlauf zwischen Wertungen des Steuerrechts und des Zivilrechts. Des Weiteren hätte der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift seit der Änderung des Erbschaftsteuerrechts im Jahr 1974 ändern können, was er aber nicht getan habe.

Anders wäre es nur, wenn der Erblasser die entsprechende Verbindlichkeit als Erblasserschuld bereits zu Lebzeiten begründet oder die Grabpflege testamentarisch den Erben auferlegt hätte. Dies war vorliegend nicht der Fall.

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