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Beifügung Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen kann entbehrlich sein

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. März 2009 (VIII ZR 74/08) entschieden, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Die Klägerin – Vermieterin einer Wohnung in Wiesbaden – verlangte von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens berief sich die Klägerin auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt Wiesbaden und wies in ihrem Mieterhöhungsverlangen darauf hin, dass der Mietspiegel unter anderem beim Mieterschutzverein in Wiesbaden erhältlich sei und auch in ihrem Kundencenter eingesehen werden könne. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich sei, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist zur Prüfung der Angaben des Vermieters dem Mieter zumutbar, auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel wie im hier zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Die Beifügung des Mietspiegels ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters – etwa durch einen Rechtsanwalt – zu ermöglichen, weil dessen Kenntnis von dem Inhalt des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann. Das Landgericht Wiesbaden wird nunmehr festzustellen haben, ob das Mieterhöhungsverlangen auch materiell berechtigt war.

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