Title: Vermögensauseinandersetzung
Published: 27. März 2024
Last modified: 19. März 2026

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Vermögensauseinandersetzung

# Vermögensauseinandersetzung

Der Entschluss, eine eingegangene Ehe scheiden zu lassen, fällt oftmals nicht leicht.
Die darauffolgende Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens kann ebenfalls Schwierigkeiten
und **komplizierte Fragestellungen** mit sich bringen. Daher empfiehlt es sich für
eine solche, einen **Fachanwalt **oder eine Fachanwältin **für Familienrecht** zu
kontaktieren.

## Was fällt unter die Vermögensauseinandersetzung bei Trennung oder Scheidung?

Der Begriff „Vermögensauseinandersetzung“ bezeichnet die Auseinandersetzung mit **
gemeinschaftlichem Vermögen **in der Ehe. Dabei ist für die Vermögensauseinandersetzung
lediglich das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten bzw. -gattinnen relevant,
mithin nur die Vermögenspositionen, die das Ehepaar **gemeinsam während der Ehe 
erworben** hat. Dies kann eine gemeinsame **Immobilie **sein, die das Ehepaar gemeinsam
gekauft hat. Ebenso kann ein gemeinsam aufgenommenes **Darlehen **als gemeinsame
Verbindlichkeit Teil der Vermögensauseinandersetzung sein.

Insbesondere spielen **folgende Vermögenswerte** bei der Vermögensauseinandersetzung
eine Rolle:

 * Gemeinsame Anteile an einer Gesellschaft oder Firma
 * Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungen im Fall der Zusammenveranlagung
 * Gemeinsame Konten, Sparbücher oder Wertpapierdepots

## Was hat der Zugewinnausgleich mit der Vermögensauseinandersetzung zu tun?

Während wie beschrieben für die Vermögensauseinandersetzung nur das **gemeinschaftliche
Vermögen** der beiden Ehepartner bzw. -partnerinnen relevant ist, spielt für den
Zugewinnausgleich lediglich das Alleineigentum der Ehegatten bzw. -gattinnen eine
Rolle. Geht ein Paar eine Ehe ein, ohne dass es dabei einen Ehevertrag abschließt,
gilt automatisch der **gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft**. Dies bedeutet,
dass das, was beide Ehepartner bzw. -partnerinnen jeweils als alleiniges Eigentum
besitzen, auch während und nach der Ehe in ihrem Alleineigentum bleibt. Dieses Vermögen
wird **Anfangsvermögen **genannt.

Für den Zugewinnausgleich spielt dieses Anfangsvermögen und das Endvermögen der 
Ehegatten bzw. -gattinnen eine Rolle. Das Endvermögen wiederum stellt das Vermögen
zum Ende der Ehe, also im **Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags**, dar.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird in einem ersten Schritt der Zugewinn eines
jeden Ehepartners bzw. einer jeden Ehepartnerin ausgerechnet, indem das **Anfangsvermögen
vom Endvermögen abgezogen** wird. Diese Differenz stellt den **Vermögenszuwachs **
und mithin den Zugewinn des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin dar.

Im Anschluss werden beide Zugewinne der Ehegatten bzw. -gattinnen**miteinander verglichen**:
Dabei muss der Partner bzw. die Partnerin mit dem höheren Zugewinn dem oder der 
anderen einen Ausgleich des Zugewinns leisten, nämlich die Hälfte der **Differenz
zwischen den Zugewinnen**. Demgegenüber ist für die Vermögensauseinandersetzung 
lediglich gemeinschaftlich erworbenes Vermögen heranzuziehen, sodass diese beiden
Verfahren **grundsätzlich unabhängig voneinander** behandelt werden.

## Wie kann ein Anwalt Ihre Ansprüche bei der Vermögensauseinandersetzung in Stuttgart durchsetzen?

Ein Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Familien- und Erbrecht kann Ihnen im Fall
der Ehescheidung und aller damit im Zusammenhang stehenden Themen **unterstützend
zur Seite stehen**. Insbesondere im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist die**
anwaltliche Beratung entscheidend**, da das Familiengericht eine solche nicht automatisch
regelt. In diesen Fällen berät Rechtsanwalt Höfer, Ihr [Anwalt für Familienrecht in Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/familienrecht/?output_format=md),
Sie empathisch und kompetent sowohl **außergerichtlich als auch gerichtlich**. Vereinbaren
Sie gerne einen Termin für weitere Informationen oder ein erstes **Beratungsgespräch**.