Title: Sorgerecht und Umgangsrecht
Author: RegioHelden
Published: 18. September 2024
Last modified: 19. März 2026

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Sorgerecht und Umgangsrecht

# Sorgerecht und Umgangsrecht

Wenn zwei verheiratete Elternteile ein gemeinsames Kind aufziehen, steht ihnen mit
dessen Geburt das **gemeinsame Sorgerecht **zu. Nach einer Trennung sowie bei unverheirateten
Eltern ist die Situation hingegen nicht immer ganz so eindeutig. Was bedeuten die
Begriffe Sorgerecht und **Umgangsrecht** im Familienrecht konkret, worin bestehen
die Unterschiede und welche Rechte sowie Pflichten sind damit verbunden? Das Kanzlei-
Team von Rechtsanwalt Frank Felix Höfer berät Sie gerne zu diesem Thema und übernimmt
bei Bedarf Ihre Vertretung vor dem Familiengericht.

## Was unterscheidet Sorgerecht und Umgangsrecht?

Der Hauptunterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht ist die Möglichkeit, **
grundlegende Entscheidungen **rund um die Lebensführung des Kindes zu treffen. Dies
erlaubt nur das Sorgerecht. Das Umgangsrecht ist auf den **Umgang mit dem Kind **
beschränkt, also das Verbringen gemeinsamer Zeit. Während dieser Zeit können umgangsberechtigte
Personen allerdings Alltagsentscheidungen für das Kind treffen, etwa zur Schlafenszeit.

Das **Sorgerecht üben verheiratete Eltern gemeinsam aus,** auch nach einer Scheidung.
Wichtige, das Kind betreffende Entscheidungen müssen also einvernehmlich getroffen
werden. Bei schwerwiegenden Gründen, etwa zerstrittenen Eltern, kann auch das **
alleinige Sorgerecht** eines Elternteils beantragt werden.

Anders sieht dies bei unverheirateten Eltern aus. Hier erhält der Vater **nicht 
automatisch das Mitsorgerecht**. Grundsätzlich steht allerdings jedem Elternteil
ein **Umgangsrecht** zu. Dies gilt auch nach einer Trennung von der Mutter und wenn
diese inzwischen eine andere Person geheiratet hat. Ausschlaggebend sind in einem
solchen Fall das Kindeswohl und die aufgebaute Bindung.

Im Streitfall kann das Familiengericht den **Umfang des Umgangs festlegen. **Hierbei
spielen die Stärke der Bindung des Kindes zur Person sowie das Alter eine Rolle.
Für Kleinkinder besteht das Umgangsrecht in der Regel nur stundenweise. Für Kinder
ab dem Grundschulalter sind auch Übernachtungsbesuche und gemeinsame Reisen mit 
der umgangsberechtigten Person möglich.

## Welche Rechte und Pflichten haben biologische Eltern sowie Dritte?

Das Sorgerecht selbst ist sowohl ein **Recht auf die Sorge** für das Kind als auch
die **Verpflichtung** dazu. Wer das Sorgerecht trägt, muss das Kindeswohl sicherstellen.
Hierzu zählen die **Erziehungs- und die Aufsichtspflicht**. Darüber hinaus hat auch
das Kind in diesem Zusammenhang bestimmte Rechte, wie das Recht auf gewaltfreie 
Erziehung.

Wie bereits erwähnt, erhalten **verheiratete** **biologische Eltern** in der Regel
automatisch mit der Geburt das gemeinsame Sorgerecht. Bei **unverheirateten Eltern**,
etwa in einer Lebenspartnerschaft, erhält die Mutter das Sorgerecht. Der leibliche
Vater muss für ein **Mitsorgerecht** die Vaterschaft anerkennen und eine Sorgeerklärung
abgeben. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass beide Elternteile erklären, gemeinsam
die Sorge für das Kind übernehmen zu wollen. Bei einer späteren Heirat erhält er
ebenfalls das Mitsorgerecht.

Auch **Dritte** haben in der Regel ein **Umgangsrecht** mit dem Kind, etwa Stiefeltern,
Großeltern, Geschwister oder Lebenspartner eines umgangsberechtigten Elternteils.
Dies soll dem Kindeswohl dienen – denn auch das Kind hat ein Recht auf Umgang mit
ihm nahestehenden Personen.

Mit dem Umgangsrecht sind allerdings auch **Pflichten** verbunden. Für Elternteile
gilt in diesem Zusammenhang das **Gebot zur Neutralität**. Wer durch Verhalten oder
Äußerungen versucht, dem Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil zu schaden,
verstößt dagegen. In einem solchen Fall kann das Familiengericht entsprechende Maßnahmen
ergreifen, beispielsweise einen Umgangspfleger oder in schwerwiegenden Fällen einen
Gerichtsvollzieher bestellen.

## Wie können Sorge- bzw. Umgangsrecht durchgesetzt oder entzogen werden?

Im Sinne des Kindeswohls sind **grundsätzlich einvernehmliche, konfliktfreie Lösungen**
anzustreben. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Es kann vorkommen, dass ein
Elternteil dem anderen das ihm zustehende Sorge- oder Umgangsrecht **nicht einräumen
will**. Umgekehrt kann es zum Wohle des Kindes nötig sein, **bestehende Rechte einzuschränken
oder ganz zu entziehen**.

In solchen Fällen vertritt Frank Felix Höfer gerne als erfahrener Fachanwalt für
Familienrecht in Stuttgart Ihre Interessen vor dem Familiengericht.

Für das **Entziehen des vorhandenen Sorgerechts** bestehen im Familienrecht hohe
Hürden. Familiengerichte werden zunächst weniger schwerwiegende Instrumente einsetzen.
In einigen Fällen wird einem Elternteil das Sorgerecht aber gerichtlich entzogen,
um das **Kindeswohl** sicherzustellen. Dies kann der Fall sein bei:

 * Alkoholismus
 * häuslicher Gewalt
 * schwerwiegenden Erziehungsfehlern
 * Vernachlässigung und Verletzung der Aufsichtspflicht
 * erheblichen Straftaten

Das **Umgangsrecht** kann in bestimmten Fällen ebenfalls **eingeschränkt oder versagt**
werden. Hierfür ist wieder das Kindeswohl entscheidend. Situationen, in denen das
Umgangsrecht gerichtlich aufgehoben werden kann, liegen etwa vor bei:

 * nachgewiesenem sexuellem Missbrauch oder Misshandlung
 * konkreter Entführungsgefahr
 * Unfähigkeit zur Betreuung aufgrund schwerer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit

Darüber hinaus kann der Umgang auch im Sinne des Kindeswohls eingeschränkt werden,
wenn das Kind sich objektiv begründbar in Gegenwart der Person unwohl fühlt oder
die Person das Kind negativ beeinflusst. Grundsätzlich wird aber auch ein **Umgangsverbot
nur als letztes Mittel** in sehr schweren Fällen verhängt. Zuvor stehen andere Möglichkeiten,
wie der begleitete Umgang, zur Verfügung.

Es kommt mitunter vor, dass der sorgeberechtigte Elternteil dem anderen Elternteil
sein bestehendes Recht auf Umgang mit dem Kind nicht gewährt. In solchen Fällen 
ist es möglich, mit einem Rechtsanwalt vor dem Familiengericht das **Umgangsrecht
durchzusetzen**. Zunächst kann dieses eingeklagt werden. Oft weigert sich der andere
Elternteil aber weiterhin. Dann wird die gerichtliche Vollstreckung möglich, wobei
Ordnungsmittel, wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft, zum Einsatz kommen. Da aber auch
hier das Kindeswohl im Mittelpunkt steht, nutzt man zuvor Vermittlungsverfahren,
um möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Nicht zuletzt kann es passieren, dass der sorgeberechtigte Elternteil **mit dem 
Kind umziehen** will – in eine mehrere Fahrstunden entfernte Stadt oder vielleicht
sogar ins Ausland. Eine solche Entscheidung würde das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten
Elternteils sowie Dritter drastisch einschränken. Oft entscheiden Familiengerichte
in derartigen Fällen, dass dies zulässig ist, weil das **Sorgerecht schwerer wiegt
als das Umgangsrecht**. Hierbei sind aber viele Faktoren abzuwägen, nicht zuletzt
das Kindeswohl und die Gründe für den Umzugswunsch. Sorgeberechtigte Elternteile
sollten sich vor einem solchen Schritt im Zweifelsfall juristisch beraten lassen.

## Wie die Unterhaltszahlungen bei einer Ehescheidung geregelt werden

Auch nach der Scheidung sind Ehepartner weiterhin verpflichtet, im Falle eines Unterhaltstatbestandes
bei entsprechender Notwendigkeit den **Lebensunterhalt des anderen Partners** sicherzustellen.
Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die Ehepartner eine Familie gegründet haben und
es ein oder mehr gemeinsame Kinder gibt, die von einem der Eltern betreut werden.
Kann der betreuende Elternteil deswegen nicht in Vollzeit arbeiten, bestehen **Unterhaltsansprüche**.
Auch bei unterschiedlich hohem Einkommen oder wenn der betreuende Elternteil sich
in Ausbildung befindet, kann eine Unterhaltspflicht bestehen.

Die **Höhe des Kindesunterhalts**, auch Ehegattenunterhalt genannt, ist in der Düsseldorfer
Tabelle geregelt. Wenn sich der unterhaltspflichtige Elternteil weigert, zu zahlen
oder überhöhter Unterhalt gefordert wird, fällt dies in die Zuständigkeit des Familiengerichts.
Als erfahrene Fachanwaltskanzlei vertreten wir in einem solchen Verfahren sachverständig
die Interessen unserer Mandanten und Mandantinnen. Außerdem können **Beistandschaften
beim Jugendamt beantragt** werden, dann vertritt dieses Amt den Anspruch des Kindes
auf Unterhalt. Kontaktieren Sie uns gerne für eine umfassende Beratung zum Unterhaltsrecht
sowie zu weiteren Themen rund um die Ehescheidung, wie Ehevertrag, Vermögensauseinandersetzung
und Versorgungsausgleich.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer
Rechte? Als Ihr [Anwalt für Familienrecht in Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/familienrecht/?output_format=md)
berät Fachanwalt Frank Felix Höfer Sie gerne zu allen Fragen rund um Sorge- sowie
Umgangsrecht und vertritt Sie kompetent vor dem Familiengericht.