Title: Ehevertrag
Published: 24. Juli 2017
Last modified: 19. März 2026

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Ehevertrag

# Ihr Anwalt in Stuttgart für einen Ehevertrag

## Wir setzen Ihren Ehevertrag auf

Gerade bei Ehepartnern mit aktuellem oder zu erwartendem Vermögen rate ich als Rechtsanwalt
mit Fachgebiet [Familienrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/familienrecht/)
zu einem Ehevertrag. Dazu kommen Sie vor der Eheschließung in unsere Kanzlei und
wir setzen für Sie einen rechtlich korrekten und für die Zukunft vorbeugenden Vertrag
auf. Mögliche Regelungen zu Vermögensaufteilung, Unterhalt und Rentenansprüchen 
werde ich mit Ihnen in allen Details erörtern. Nach deutschem Recht muss für die
Rechtsgültigkeit ein Notar den Ehevertrag beurkunden.

Zu diesem Zweck erteilen Sie mir eine Vollmacht und ich lege dem Notar das Vertragswerk
zur Beurkundung vor. Abschließen können Sie einen für den Scheidungsfall hilfreichen
Vertrag auch nach der Eheschließung. Das ist zum Beispiel bei Doppelverdiener-Ehen
ohne Kinder sinnvoll. Auch für eingetragene Lebenspartnerschaften lassen sich entsprechende
Verträge aufsetzen. Lassen Sie sich von mir umfassend über die Vorteile für Sie 
durch einen Ehevertrag beraten und nehmen Sie gerne Kontakt zu meinem Büro auf!

## Regelungen im Ehevertrag? Ihr Rechtsanwalt hilft!

Ohne eine vertragliche Regelung über das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen
kann es bei einer Trennung und anschließendem Scheidungsfall zu erheblichen finanziellen
Einbußen kommen. Das betrifft vor allem den vermögenderen Teil einer Ehegemeinschaft
oder Lebenspartnerschaft. Wird eine Ehe ohne entsprechenden Vertrag geschlossen,
dann greift im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich in Bezug auf das erwirtschaftete
Vermögen.

Grundsätzlich gilt ohne vertragliche Regelung die [Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/familienrecht/guetertrennung/)
als Güterstand innerhalb einer ehelichen Gemeinschaft. Das bedeutet im Klartext:
Während der Ehe erwirtschaftete Zugewinne zu den Vermögenswerten müssen im Scheidungsfall
gleichmäßig auf beide ehemalige Ehepartner verteilt werden.

Das kann bei größeren, während der Ehe von einem der Partner erwirtschafteten Werten
eine Zerschlagung und im schlimmsten Fall den Ruin des vermögenden Ehepartners bedeuten.

Um ein solches Szenario von vornherein zu vermeiden, setzen wir in unserer Kanzlei
für Sie einen Ehevertrag auf, in dem der Güterstand abweichend von der Zugewinngemeinschaft
geregelt wird. Auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nach einer Scheidung
lassen sich bei der Eheschließung oder während der Ehe vertraglich regeln.

## Versorgungsausgleich im Scheidungsfall

Falls von den Eheleuten gewünscht, regeln wir vertraglich Punkt für Punkt sämtliche
Details, die den Güterstand und Versorgungsausgleich im Scheidungsfall betreffen.
Dazu gehören außerdem Regelungen über den nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung
gemeinsamer Kinder.

In einem Erstgespräch erläutere ich Ihnen Ihre individuelle Situation in Bezug auf
Vermögenswerte und Vermögensaufteilung und informiere Sie ausführlich über mögliche
vertraglich festzulegende Regelungen. Anschließend setze ich für Sie das notariell
zu beurkundende Vertragswerk auf.

Auch der Ausgleich von Rentenansprüchen lässt sich in dem aufzusetzenden Vertragswerk
regeln. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme für einen Termin in meiner Kanzlei!

Nehmen Sie bei sämtlichen Fragen in Bezug auf [Ehe](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/familienrecht/eherecht/?output_format=md),
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und [Erbe](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/erbrecht/?output_format=md)
Kontakt zu mir auf und machen Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei aus!

## FAQ

Wann ist es sinnvoll, einen Ehevertrag zu schließen?

In der Regel gilt im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich. Ist ein besser
verdienender Ehegatte **selbstständig, vermögend, reicher Erbe** oder an einem Unternehmen
beteiligt, dann werden für den Fall einer Trennung vertragliche Regelungen notwendig.
Der Zugewinnausgleich kann hier unter Umständen die Existenzgrundlage gefährden 
und es werden hohe Zahlungen erforderlich. Bei einem Ehevertrag können Sie **einzelne
Vermögensgegenstände** wie Wertsachen, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen**
aus dem Zugewinn ausschließen**. Er ermöglicht individuelle Regelungen, die auf 
Ihre persönliche Lebenssituation zugeschnitten sind. Lassen Sie sich zum Familienrecht
in Stuttgart beraten.

Wer braucht einen Ehevertrag?

Haben zukünftige Eheleute gleich hohe Vermögenswerte oder ein **gleich hohes Einkommen**,
ist ein Ehevertrag normalerweise **entbehrlich**. Ein Paar gründet mit der Ehe eine
Zugewinngemeinschaft, bei der im Falle einer Scheidung das während einer Ehe gewonnene
Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Weichen die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Eheleute stark voneinander ab, lohnt sich ein Ehevertrag. Selbstständige
oder Unternehmer sollten einen Ehevertrag abschließen, da es unter Umständen sogar
zum Verkauf des Unternehmens kommen kann.

Wie lange vor der Hochzeit sollte ein Ehevertrag geschlossen werden?

Der Abschluss eines Ehevertrages ist grundsätzlich **in jeder Phase der Ehe** möglich.
Er kann vor der Heirat, während der Ehe und auch noch im Hinblick auf eine bevorstehende
Scheidung geschlossen werden. Grundsätzlich ist es also weder zu früh noch zu spät.
Eheverträge werden in der Regel abgeschlossen, wenn eine Heirat bevorsteht, eine
besondere Lebenssituation während einer Ehe eintritt, aber auch, wenn sich eine 
Trennung der Eheleute abzeichnet.

Muss ein Ehevertrag eine bestimmte Form haben?

Viele, die einen Ehevertrag abschließen möchten, fragen sich, ob sie selbst Regelungen
entwickeln und aufsetzen können und ob diese einer bestimmten Form entsprechen müssen.
Hier gilt der **Grundsatz der Vertragsfreiheit**. Jedoch muss immer eine **notarielle
Beurkundung** erfolgen, da ein Ehevertrag eine besondere Beweislast hat. Zur Frage
der Form stellt § 1410 BGB fest, dass der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile zur Niederschrift bei einem Notar abgeschlossen wird.

Was kann man alles in einem Ehevertrag regeln?

Ohne Abschluss eines Ehevertrages gilt die Zugewinngemeinschaft, bei der im Falle
einer Scheidung das erwirtschaftete Vermögen geteilt wird. Ein Vertrag kann **beispielsweise
Gütertrennung** vereinbaren. Ebenso können Regelungen getroffen werden, bei der 
Unternehmer oder vermögende Ehegatten ihr **Vermögen behalten**. Es können Vereinbarungen
zum Unterhalt (nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen), zum Hausrat und zur Ehewohnung
getätigt werden. Weitere Punkte sind der Versorgungsausgleich und Vereinbarungen
in Bezug auf erworbene Rentenanwartschaften. Grundsätzlich können beide Partner 
selbst entscheiden, was der Ehevertrag enthalten soll.

Welche Unterlagen benötigt man für einen Ehevertrag?

Soll ein Ehevertrag aufgesetzt werden, sind von allen Beteiligten **gültige Personalausweise
oder Reisepässe** mitzubringen. Wurden Namensänderungen noch nicht in einem der 
Ausweise eingetragen, sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ferner
werden **Kopien der Geburtsurkunden und der Eheurkunde** erforderlich. Benötigt 
werden zudem eine Vermögensaufstellung beider Eheleute sowie ein Grundbuchauszug,
sofern im Ehevertrag Regelungen über den Grundbesitz getroffen werden sollen.

Wann ist ein Ehevertrag ungültig?

Ein Ehevertrag unterliegt, wie jeder andere Vertrag, der Vertragsfreiheit. Diese
findet jedoch ihre Grenzen, wenn eine der **Regelungen gegen ein gesetzliches Verbot**
oder **gegen die „guten Sitten“** verstößt und zulasten Dritter geht (Beispiel Kindeswohl).
Ein Vertrag verstößt gegen die guten Sitten, wenn er einen der Ehepartner schutzlos
benachteiligt. Dies ist zum Beispiel bei Krankheit, Alter, Eintritt der Mittellosigkeit
oder einer Schwangerschaft der Fall. Beide Vertragsparteien dürfen auch nicht auf
Kindesunterhalt verzichten, da einem Kind immer Unterhalt zusteht.

Was passiert, wenn kein Ehevertrag besteht?

Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt **automatisch in einer** sogenannten **Zugewinngemeinschaft**(
Vgl. § 1363 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, alles, was den Eheleuten vor einer Eheschließung
bereits gehört hat, bleibt Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Jedoch werden alle**
während einer Ehe** erworbenen Gegenstände zu einem **gemeinschaftlichen Vermögen**
beider Ehegatten. Dies bedeutet wiederum, dass diese Gegenstände beiden Ehepartnern
im Falle einer Scheidung zur Hälfte aufgeteilt werden müssen. Bei einer Zugewinngemeinschaft
haftet ein Ehegatte nicht für Schulden des anderen Ehegatten. Auch wenn ein Ehegatte
während der Ehe etwas erbt oder kauft, wird er alleine Eigentümer dieser Sache. 
Erwerben beide Ehegatten Vermögen wie zum Beispiel ein Haus, werden beide Eigentümer.

Wer kann einen Ehevertrag aufsetzen?

Ein Ehevertrag ist nach § 1410 BGB mit einer **Niederschrift bei einem Notar** abzuschließen.
Notare können eine Beratung über Umfang und Inhalt des Vertrages geben und entsprechende
Vertragsentwürfe fertigen. Wurde der Entwurf von beiden Eheleuten für gut befunden,
ist dieser von beiden als Vertragsparteien zu **unterzeichnen und vom Notar zu beglaubigen**.