Title: Vorsorge
Published: 24. Juli 2017
Last modified: 18. Dezember 2025

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# Ihre Vorsorge für den Erbfall: Vollmachten & Verfügungen

Jeder von uns kann unerwartet in **Lebenssituationen** geraten, in denen es ihm **
nicht mehr möglich** ist, **eigenverantwortlich zu handeln**. Was tun, wenn man 
durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen
Kräfte im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann? Was sollten
wir bereits jetzt, im gesunden Zustand, tun, falls im Ernstfall Entscheidungen getroffen
werden müssen und wir hierzu selbst nicht mehr in der Lage sind? Auf den nächsten
Seiten werden wir auf diese und weitere Fragen rund um das Thema [Erbrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/erbrecht/)
Antworten geben.

**Vollmachten und Verfügungen zur Vorsorge** ermöglichen ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Es wird sichergestellt, dass Ihre Wünsche und Bedürfnisse bekannt sind und sich 
nicht völlig fremde Menschen um Sie kümmern.

Der Gesetzgeber hat die [Patientenverfügung](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/erbrecht/patientenverfuegung/)
zum 1. September 2009 erstmals gesetzlich geregelt. Im neuen [Familienverfahrensrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/familienrecht/),
das ebenfalls ab dem 1. September 2009 gilt, ist in vielen Punkten auch das [Betreuungsverfahren](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/erbrecht/betreuungsverfuegung/)
neu geregelt worden.

Sie haben Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

[info@kanzlei-gaensheide.de](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/erbrecht/vorsorge/info@kanzlei-gaensheide.de?output_format=md)

Warum ist es sinnvoll, für den Erbfall vorzusorgen?

Es ist sinnvoll, die Erben und das Erbgut festzuhalten, damit zum einen im Falle
des Todes aufgrund des Erbrechts keine Rechtsstreitigkeiten in der Familie zustande
kommen; zum anderen kann der Erblasser aufgrund der **Testierfreiheit** seine Wünsche
auch über den Tod hinaus kundtun.

Wann sollte ich mich um die Vorsorge für den Erbfall kümmern?

Ob als Erblasser oder zukünftiger Erbe – je eher Sie sich um das Erbe kümmern, desto
besser! Ein **Testament **muss vom Erblasser bei geistiger Gesundheit und mit freiem
Willen „von Tode wegen“ unterzeichnet werden, um als rechtskräftig zu gelten. Testierfähig
ist nach §§ 104 ff. BGB der, der auch geschäftsfähig ist.

Welche Verfügungen gibt es zur Vorsorge?

Das Erbe kann eine Verfügung von Todes wegen als Niederschrift beim Notar aufgeben
oder eine mündliche Erklärung vor dem Notar abgeben. Auch möglich ist ein **privatschriftliches
[Testament ](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/erbrecht/testament/)**
nach § 2247 BGB. Die dritte Möglichkeit stellt der **Erbvertrag** dar, den zwei 
Parteien – der Erblasser und der Erbe – unterzeichnen. Im Vergleich zum Testament
kann ein Erbvertrag nicht ohne Weiteres widerrufen werden.

Inwiefern steht eine Vorsorgevollmacht in Verbindung mit dem Erbrecht?

Die **Vorsorgevollmacht** regelt die Berechtigung des Bevollmächtigten, für den 
Vollmachtgeber im Rechtsverkehr zu handeln. Ist der Bevollmächtigte der alleinige
Erbe des Vollmachtgebers, erhält er dessen Nachlass. Gibt es weitere Erben, haben
diese das Recht, etwaige Auskünfte zum **finanziellen Stand** des Erblassers vom
Bevollmächtigten zu verlangen, und können ebenfalls als Erbe infrage kommen.

Wie stelle ich sicher, dass die Erbdokumente rechtskräftig sind?

Eine erste Hilfestellung können die §§ 2064 bis 2273 im BGB sein. Um mögliche Stolperfallen
und unrechtmäßige Klauseln im Erbvertrag oder Testament zu vermeiden, empfehlen 
wir die Rechtsberatung von einem Anwalt für Erbrecht.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Neben der rechtlichen **Aufklärung und Rechtsberatung** zur Lebzeit eines Erblassers
kann ein Anwalt auch nach dem Tod eines Erblassers den Erben zu ihrem Recht verhelfen,
zum Beispiel im Rahmen einer **Testamentsanfechtung**. Gründe hierfür können Motivirrtum,
Testierfähigkeit oder Irrtümer im Inhalt sein.