Title: Testament
Published: 24. Juli 2017
Last modified: 19. März 2026

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# Erben & Vererben_Wir kümmern uns um Ihren Nachlass._

Jährlich wird in Deutschland Vermögen von über 100 Milliarden Euro vererbt, ungefähr
75% hiervon ohne letztwillige Verfügung (Testament, [Erbvertrag](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/erbrecht/)).
Haben Sie keine Vorsorge getroffen, tritt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein.
Diese ist nur selten gewollt, da sie zumeist eine Erbengemeinschaft zur Folge hat.
Streitigkeiten unter den Erben sind vorprogrammiert.

Auch wenn es eine erhebliche Barriere darstellt, über den eigenen Tod nachzudenken,
sollten Sie sich bereits jetzt Gedanken über die Verteilung Ihres Vermögens machen.
Ein Todesfall tritt meistens plötzlich und unerwartet ein.

Sie tragen Verantwortung für Ihre [Familie](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/familienrecht/?output_format=md)
und Ihr Unternehmen. Eine Erbengemeinschaft würde beides gefährden.

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen Sie weitestgehend selbst, was
und wie viel Sie wem hinterlassen. Sie können sogar den Vermögensfluss über mehrere
Generationen steuern. So können für Sie und Ihre Erben wichtige Güter erhalten werden.
Eine geschickte Nachfolgeplanung beugt zudem Streit vor und schützt Ihre Erben vor
einer unnötig hohen [Steuerlast](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/steuerrecht/).

Was in einer letztwilligen Verfügung geregelt werden sollte, hängt von der individuellen
persönlichen Situation und den jeweiligen Vermögensverhältnissen ab. „Mustertestamente“
sind nur selten geeignet, die Situation genau zu treffen.

Auch das von Ehegatten oft gewählte Berliner Testament ist meist ungeeignet. Der
Nachlass wird erbschaftsteuerlich zweimal erfasst und der überlebende Ehegatte kann
nicht mehr frei testieren. Die „richtige“ Regelung ist oft nicht einfach. Wir geben
Ihnen Antworten auf alle Fragen zur Testamentsgestaltung und entwerfen für Sie Ihr
Testament oder Ihren Erbvertrag.

Fachanwalt für [Erbrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/erbrecht/?output_format=md)
Frank Felix Höfer unterstützt Sie gerne bei Ihrem Anliegen.

Sie haben Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

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## FAQ zum Thema Erbrecht – Testament

Kann jeder ein Testament schreiben?

Laut § 1937 des BGB **steht es jedem frei**, von Todes wegen einen letzten Willen
zu verfassen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Verfasser des Testaments 
bei **voller geistiger Gesundheit** und geschäftsfähig ist.

Muss ich für ein Testament zum Notar?

Ob Sie ihr Testament selbst schreiben und anschließend vom Notar urkundlich aufnehmen
lassen oder ob Sie sich zunächst rechtlich von einem [Anwalt für Erbrecht ](https://www.kanzlei-gaensheide.com/fachgebiete/erbrecht/)
über Ihre Möglichkeiten informieren lassen – hier entscheiden Sie selbst. Jedoch
empfehlen wir bei Fragen zu steuerlichen Vorteilen oder der Rechtswirksamkeit Ihrer
Wünsche immer die **Beratung eines Anwaltes** und für entsprechende Rechtssicherheit
die Zusammenarbeit mit einem Notar.

Was ist bei der Erstellung eines Testaments zu beachten?

Bei der Erstellung eines privatschriftlichen Testaments müssen Sie sich lediglich
an die **gesetzlichen Formvorschriften** halten. Diese sind zum Beispiel, dass das
gesamte Testament **handschriftlich** verfasst und mit **Ort,** **Datum** sowie 
mit einer **Unterschrift** unterzeichnet sein muss. Bei einem notariellen Testament
erstellt und beurkundet der Notar Ihren letzten Willen. Hierbei ist Rechtssicherheit
gewährleistet, da Sie zu allen Klauseln und Formulierungen belehrt und beraten werden.

Wie ist die Erbfolge ohne Testament?

Nach § 1924 BGB richtet sich die **Erbschaft ohne Testamentserklärung** nach dem**
Verwandtschaftsverhältnis**. Zu den Verwandten **erster Ordnung** zählen die Kinder
und Enkelkinder des Erblassers. Erben **zweiter Ordnung** sind Eltern, Geschwister,
Nichten und Neffen. Die Erben **dritter Ordnung** sind Großeltern, Onkel, Tanten,
Cousins und Cousinen. **Ehepartner **erben nach gesetzlichem Ehegattenerbrecht, **
nicht nach Verwandtschaftsverhältnis**. Das Ehegattenerbrecht schränkt hierbei das
Erbrecht der Verwandten nach § 1931 BGB ein, wobei in einer Ehe ohne Ehevertrag 
der Partner die Hälfte erbt und der Rest an die Erbfolgen in erster, zweiter, dritter
usw. Ordnung übergeht.

Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?

Die sicherste Variante der Testamentshinterlassung für handschriftlich verfasste
Dokumente ist die **Verwahrung beim Nachlassgericht**. Mittels Personalausweis und
Geburtsurkunde können Sie das Dokument dort **gegen eine Gebühr** hinterlegen. Hierfür
stellen Sie beim **Amtsgericht** einen Antrag auf Hinterlegung. Das von einem Notar
verfasste Testament wird hingegen automatisch an das Amtsgericht übergeben und im
Register vermerkt.

Wie kann ich ein Testament widerrufen?

Grundsätzlich gilt laut § 2253 BGB, dass Sie als **Erblasser** ein einst erstelltes
Testament **jederzeit widerrufen** können. Dies ist möglich durch die Verfassung
eines neuen Testaments, welches inhaltlich dem alten widerspricht, oder durch Vernichtung
des alten Testaments. Bei **Ehegattentestamenten** gelten jedoch andere rechtliche
Regelungen, da beide Parteien der Verfügung zugestimmt haben; somit kann eine Partei
die Absprachen nicht heimlich zu Lebzeiten ändern.

Was ist ein Pflichtteil?

Der Pflichtteil eines Erbes beschreibt den Anteil, der den Erben nach **gesetzlicher
Ordnung** zusteht. Er stellt die Hälfte des gesetzlichen Erbes dar. Auch wenn der
Erblasser in seinem Testament die Erben nach 1. und 2. Ordnung, also die Kinder 
oder Geschwister, explizit ausschließt, steht ihnen dem Pflichtteil nach ein Teil
des Erbes zu. Der Pflichtteil schränkt somit die **Testierfreiheit **des Erblassers
ein. In jedem Fall raten wir bei Fragen zum Pflichtteil zu einem Termin mit einem
Anwalt für Erbrecht.

Was ist, wenn ich keine Erben habe?

Liegt im Todesfall kein Testament vor und sind keine nächsten Angehörigen auszumachen
bzw. schlagen diese das Erbe aus, erbt entweder der Staat per **Staatserbschaft**
den Nachlass oder sucht mittels **Erbermittler** nach verbliebenen Familienangehörigen.

Was passiert, wenn der Erblasser Schulden hinterlässt?

Das deutsche Gesetz sieht vor, dass nicht nur das **Vermögen des Erblassers** an
die Erben übergeht, sondern **auch dessen Schulden**. Hierbei besteht die Möglichkeit,
dass der Erbe mit seinem Privatvermögen für die Schulden haftet. Als Erbe steht 
Ihnen jedoch auch zu, die Erbschaft unter gewissen Umständen und innerhalb einer
sechswöchigen Frist auszuschlagen.