Title: Familienrecht September 2026
Author: Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart
Published: 4. Oktober 2026

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Familienrecht September 2026

# Familienrecht September 2026

 Veröffentlicht am 4. Oktober 20264. Oktober 2026 von [Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/author/kanzleigaensheide/)

**Härtefallscheidung**

1. Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn
dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres
aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen
Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist.

2. Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des 
Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung
aller Umstände des konkreten Einzelfalls.

3. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen
den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines
der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung
der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden
Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen.

BGH, Versäumnisbeschl. v. 08.07.2026, XII ZB 576/25

**Neuerungen im Zentralen Vorsorgeregister**

Seit dem 1. Oktober 2026 können neben den Registrierungsdaten auch elektronische
Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen im Zentralen
Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden. Betreuungsgerichte und Ärzte können dadurch
im Vorsorgefall – soweit sie hierzu berechtigt sind – unmittelbar auf den Inhalt
der hinterlegten Vorsorgeverfügung zugreifen. Die Originalurkunde bleibt dabei weiterhin
maßgeblich.

Die neue Dokumentenfunktion kann ausschließlich durch institutionelle Nutzer genutzt
werden und setzt insbesondere eine vorherige Identifizierung des Vorsorgenden voraus.
Gleichzeitig entfällt die bisherige Benachrichtigung der Bevollmächtigten über ihre
Registrierung, wodurch die Vertraulichkeit der Vorsorgeangelegenheiten gestärkt 
wird.

Die Registrierungskosten wurden zum 1. Oktober 2026 um 3,50 € angehoben. Für die
zusätzliche Hinterlegung einer elektronischen Abschrift fällt dagegen keine gesonderte
Gebühr an.

**Nachehelicher Unterhalt: Auskunft über Vermögensstamm**

Ein Auskunftsanspruch über den Stamm des Vermögens nach § 1580 BGB besteht nur, 
wenn dessen Einsatz zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist; maßgeblicher
Stichtag ist insoweit die Rechtskraft der Scheidung. Ein weitergehender Auskunftsanspruch
zur Abwehr eines Begrenzungs- oder Befristungsbegehrens besteht nicht, da hierfür
der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweispflichtig ist (OLG Brandenburg, Beschl.
v. 27.11.2025, 9 UF 151/24).

**Auferlegung von Übersetzungskosten**

1. Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden,
Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen
der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um zur
Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen gemäß § 80 S. 1 FamFG, soweit der
Beteiligte der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen
ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten.

2. In Kindschaftssachen kann es nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG billigem
Ermessen entsprechen, die Gerichtskosten – einschließlich notwendiger Übersetzungskosten–
den Eltern jeweils hälftig aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen,
dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.06.2026, 20 UF 135/23

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