Title: Steuerrecht August 2026
Author: Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart
Published: 30. August 2026

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Steuerrecht August 2026

# Steuerrecht August 2026

 Veröffentlicht am 30. August 202630. August 2026 von [Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/author/kanzleigaensheide/)

Rechtsanwaltskosten für Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten

Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang
mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, 
sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gem. § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar.
Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen
eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen
war (BFH, Urt. v. 11.03.2026, II R 10/23).

Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen

1. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise
unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern
hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes
wegen letztendlich nicht bereichert ist.

2. Dafür hat der Erbe zum einen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass
er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen
Nachlass zu sichern. Ferner hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass
er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder die Geltendmachung solcher Ansprüche
wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war.

BFH, Urt. v. 25.02.2026, II R 1/22

Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

1. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen,
wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die
gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht 
sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben –
die Erbanteile selbst zu ermitteln.

2. Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände
kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstands sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt
der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat.

BFH, Beschl. v. 29.06.2026, II B 68/25


Bei einem aufschiebend bedingten Sachvermächtnis gelten besondere erbschaftsteuerliche
Regeln: Es ist zunächst gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG nicht als
Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Tritt die Bedingung später ein, ist die Erbschaftsteuer
auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG entsprechend dem tatsächlichen
Wert des Erwerbs zu berichtigen. Eine Abzinsung des Vermächtnisses auf den Todestag
erfolgt dabei nicht (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.12.2025, 4 K 1016/23).

Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebens­versicherung unter Nießbrauchsvorbehalt

1.Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme)
unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist
mit dem Rückkaufswert zu bewerten.

2.Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht
dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags.

3.Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei
dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 BewG nicht vom Wert des
Erwerbs abziehbar ist.

BFH, Urt. v. 28.01.2026, II R 27/22

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