Title: Pflichtteilsstufenklage
Author: Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart
Published: 22. Oktober 2023
Last modified: 17. Dezember 2025

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Pflichtteilsstufenklage

# Pflichtteilsstufenklage

 Veröffentlicht am 22. Oktober 202317. Dezember 2025 von [Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/author/kanzleigaensheide/)

Das Landgericht Stuttgart hatte in einem von uns erstrittenen Urteil entschieden,
dass ein Klageantrag bei einer Stufenklage (Pflichtteilsergänzung), der keine Angabe
darüber enthält, zu welchem Stichtag die Wertermittlung begehrt wird, unzulässig
ist. Des Weiteren war die Klage unbegründet, da die Klägerinnen nicht schlüssig 
und substantiiert dargelegt haben, dass eine (gemischte) Schenkung der Immobilie
an einen fremden Dritten vorlag. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung haben 
die Klägerinnen nach Hinweis des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass die Berufung
nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt wurde, zurückgenommen.

Endurteil LG Stuttgart vom 17.03.2023, 7 O 448/21:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger machen als leibliche Kinder des am (…) verstorbenen (…) (im Folgenden„
der Erblasser“) im Wege der Stufenklage einen Wertermittlungs- und Zahlungsanspruch
gegen die Beklagte als Ehefrau des Erblassers geltend.

Mit notariellem Kaufvertrag vom (…) (Anlage K 7) verkauften der Erblasser und die
Beklagte die in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehende Immobilie (…) in Aichwald(
im Folgenden „die Immobilie“) an (…) (im Folgenden „der Käufer“) zum Preis von 250.000,00
€. Das Grundstück verfügte über eine Größe von 721 qm. Der Erblasser und die Beklagte
tätigten den Verkauf der Immobilie bewusst im Hinblick auf spätere Streitigkeiten
mit den Klägerinnen. Unter § 3 des Kaufvertrages erklärten die Beteiligten, dass
es sich um einen vollentgeltlichen Verkauf unter fremden Dritten handelte. Der Erblasser
und die Beklagte waren mit dem Käufer nicht verwandt oder befreundet. Unter § 5 
des Kaufvertrages vereinbarten die Beteiligten:

_„Die Besitzübergabe hat spätestens am 01.12.2017 zu erfolgen, nicht jedoch vor 
vollständiger Kaufpreiszahlung.
Der Vertragsgegenstand ist (bis auf das Dachgeschoss)
nicht vermietet oder verpachtet, sondern wird von den Verkäufern bewohnt, was auch
künftig so bleiben soll.

_Die Vertragsbeteiligten, der Verkäufer als Mieter und der Käufer in seiner Eigenschaft
als künftiger Eigentümer und damit künftiger Vermieter, schließen ab Besitzübergabe
auf unbestimmte Zeit einen Mietvertrag über den Vertragsgegenstand. Die Beteiligten
vereinbaren eine monatliche Miete von € 850,00, zuzüglich der umlagefähigen Nebenkosten.
Diese Miete kann 10 Jahre lang nicht erhöht werden.  Der Käufer / künftige Vermieter
verzichtet für die Dauer von 10 Jahren auf sein Kündigungsrecht. Eine Kaution ist
nicht geschuldet. Etwaige Ansprüche der Beteiligten wegen vorzeitiger Beendigung
des Mietverhältnisses bestehen nicht bzw. werden bereits jetzt ausgeschlossen._

_Die Untervermietung der Räumlichkeiten im Dachgeschoss ist den Hauptmietern (…,[
Erblasser und Beklagte]) gestattet, allerdings gebunden an das Mietverhältnis der
Eheleute (…). Sollte das Mietverhältnis seitens der Eheleute (…) vorzeitig aufgelöst
werden (eine Kündigung ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
3 Monaten möglich), ist das Recht zur Untervermietung ebenfalls erloschen und die
Dachgeschossebene zu räumen.“_

Einen entsprechenden Mietvertrag hatten die Beteiligten des Kaufvertrages bereits
am 14.09.2017 geschlossenen (Anlage H 1). Der Erblasser und die Beklagte waren mit
Ausnahme von Schönheits- und Kleinreparaturen von Instandhaltungskosten befreit.

Mit Testament vom 10.04.2018 setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein.

Nach dem Tod des Erblassers am (…) forderten die Klägerinnen die Beklagte mit Schreiben
vom 01.02.2021 (Anlage K 1) auf, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, Auskunft 
über alle Schenkungen an Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre zu erteilen und den
sich daraus ergeben- den Pflichtteil an sie auszubezahlen.

Mit Schreiben vom 26.03.2021 (Anlage K 2) teilte die Beklagte den Verkauf und die
Anmietung der Immobilie im Jahr 2017 mit und übersandte ein Nachlassverzeichnis.
Mit Schreiben vom 30.04.2021 (Anlage K 3) reichte die Beklagte ein ergänztes Nachlassverzeichnis
nach und berechnete den Pflichtteil der Klägerinnen auf jeweils 31.689,82 €. Mit
Schreiben vom 04.05.2021 und 16.05.2021 (Anlage K 4) forderten die Klägerinnen die
Beklagte auf, den von ihr bezifferten Pflichtteilsanspruch als Mindestbetrag an 
sie auszuzahlen und den Marktwert der Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs auf Basis
einer Sachverständigenwertermittlung mitzuteilen. Mit Schreiben vom 15.05.2021 und
23.05.2021 (Anlage K 5) teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, dass sie die Auszahlung
des bezifferten Pflichtteils in Höhe von 31.689,82 € davon abhängig mache, dass 
die Klägerinnen ihr jeweils eine Bestätigung über die Erledigung der Angelegenheit
überließen. Mit Schreiben vom 23.05.2021 lehnte die Beklagte die Erstellung eines
Wertgutachtens ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2021 (Anlage K 6) forderten
die Klägerinnen die Beklagten nochmals auf, ein Wertgutachten vorzulegen und den
unstreitigen Pflichtteil auszubezahlen.

Mitte Juli 2021 zahlte die Beklagte jeweils 31.689,82 € auf die Konten der Klägerinnen
aus. Mit Schreiben vom 31.08.2021 forderten die Klägerinnen die Beklagte nochmals
auf, das Wertgut- achten für die streitgegenständliche Immobilie bis zum 17.09.2021
vorzulegen. Die Kläger sind der Auffassung, es liege eine gemischte Schenkung der
Immobilie vor, welche dem Nachlass des Erblassers fiktiv zugerechnet werden müsse.
Es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Immobilie und dem tatsächlich
erzielten Kaufpreis.

Sie behaupten, die Immobilie sei deutlich unter Marktwert veräußert worden. Allein
der Wert des 721 qm großen Grundstücks betrage 338.870,00 € unter Zugrundelegung
des Bodenrichtwerts zum 31.12.2018, 296.000,00 € unter Zugrundelegung des Bodenrichtwerts
2017/2018. Bebaute Grundstücke der gleichen Größe im Ortsteil Aichwald-Schanbach
seien im Jahr 2017 zu einem Preis zwischen 560.000,00 € und 680.000,00 € veräußert
worden.

Bei einer geschätzten Größe der Immobilie von 160 m² ergebe sich für das Jahr 2017
eine monatliche Vergleichsmiete in Höhe von 1.600,00 €. Aus der im Kaufvertrag vereinbarten
Miete und der vereinbarten Laufzeit für den Mietvorteil von 10 Jahren ergebe sich
ein Gesamtvorteil zugunsten der Veräußerer in Höhe von 90.000,00 €. Nehme man einen
Wert der Immobilie von 60.000,00 € an, läge eine Schenkung in Höhe von 260.000,00
€ vor.

Die Klägerinnen hätten die Beklagte außergerichtlich selbst mehrfach aufgefordert,
den schon bezifferten Pflichtteilsbetrag auszubezahlen und Auskunft zu erteilen.

Die Kläger[innen] beantragen im Wege der Stufenklage:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das zum fiktiven Nachlass gehörende Grundstück ,,
Grund- buch von Schanbach (…) Aichwald, Gebäude- und Freifläche‘‘ durch einen unparteiischen
Sachverständigen bewerten zu lassen und das Gutachten der Klägerin Ziff. 1 und Ziff.
2 vorzulegen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 nach Wertermittlung einen
noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 14.07.2021 als Pflichtteilsergänzung zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 nach Wertermittlung einen
noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 14.07.2021 als Pflichtteilsergänzung zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 und Ziff. 2 jeweils außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.319,00 € als Verzugsschaden nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2021 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet,

der Erblasser und die Beklagte hätten nicht beabsichtigt, einem fremden Dritten 
die Immobilie teilweise unentgeltlich zu überlassen. Der Verkauf sei nur aufgrund
des zuvor geschlossenen, günstigen Mietvertrages möglich gewesen. Bei der Berechnung
des Wertes der Immobilie sei der Bodenrichtwert zum Stichtag 31.12.2016 maßgeblich.
Im Falle einer Differenz zwischen tatsächlichem und erzielte(m) Kaufpreis sei diese
im Zusammenhang mit dem zuvor geschlossenen Mietvertrag zu bewerten. Bei der Höhe
des Mietvorteils sei nicht nur auf den Mietpreis im Jahr 2017 abzustellen, sondern
auch die jährliche Erhöhung der Mietpreise in Aichwald-Schanbach zu berücksichtigen.
Die Wohnfläche sei der Beklagten unbekannt. Der Erblasser und die Beklagte hätten
keine Kenntnis davon gehabt und hätten nicht gewollt, dass das „Gesamtpaket“ weit
unterhalb eines erzielbaren Wertes gewesen sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt, namentlich die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Hinweise des Gerichts in der mündlichen
Verhandlung vom 08.12.2022 (Bl. 55, 56 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 08.12.2022 (Bl. 54 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

I.

Der Klageantrag Ziffer 1 ist unzulässig.

1. Grundsätzlich ist die Erhebung der Klage im Wege der Stufenklage zulässig gemäß§
254 ZPO. Die Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 Satz
2 BGB im Wege der Stufenklage wie vorliegend ist zulässig (BGH NJW 2001, 833).

2. Der Klageantrag Ziffer 1. ist jedoch mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne
von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung
oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang 
der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar
sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare
Ungenauigkeit auf den Be- klagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung
nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird(
BAG NJW 2021, 2379 Rn. 19; BGH NJW 2018, 1259 Rn. 8; BGH, NJW 2003, 668; BGH, NJW
2003, 668; BAG, NJW 2022, 960, 962 Rn. 21).

Der Klageantrag Ziffer 1. enthält keine Angabe, zu welchem Stichtag die Wertermittlung
der streitgegenständlichen von der Beklagten begehrt wird.

II.

Es war über die Stufenklage durch Endurteil und nicht durch Teilurteil zu entscheiden.

1. Grundsätzlich ist über die in den einzelnen Stufen gestellten Anträge jeweils
gesondert zu verhandeln und durch Teilurteil zu entscheiden. Durch Teilurteil ist
auch dann zu entscheiden, wenn sich der Anspruch auf Wertermittlung als unzulässig
oder unbegründet erweist, daraus aber noch nicht folgt, dass auch der Leistungsanspruch
unbegründet ist (vgl. BGH, NJW 1995, 2923; BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022,
ZPO § 254 Rn. 17 f.). Ist die Stufenklage als solche bereits unzulässig oder fehlt
dem Hauptanspruch bereits die materiell-rechtliche Grundlage, ist durch Endurteil
und nicht durch Teilurteil zu entscheiden (BGH, NJW 2002, 1042, 1044; Greger in 
Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 254 Rn. 9).

2. Vorliegend fehlt dem Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs
gemäß § 2325 Abs. 1 BGB bereits die materiell-rechtliche Grundlage. Die Klägerinnen
haben nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass eine (gemischte) Schenkung
der Immobilie vorlag.

a) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte
gemäß § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils einen Betrag verlangen, um
den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet
wird. Dabei ist der Schenkungsbegriff des § 516 BGB zugrunde zu legen. Eine gemischte
Schenkung liegt vor, wenn der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung 
des anderen nur zum Teil entspricht, die Vertragsparteien dies wissen und übereinstimmend
wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird. Ausschlaggebend
ist, ob Leistung und Gegenleistung in der maßgebenden subjektiven Wertung der Parteien
gleichwertig sind, denn grundsätzlich können und dürfen die Vertragspartner im Rahmen
der Vertragsfreiheit den Wert der auszutauschenden Leistungen und damit auch die
Größe eines eventuellen Leistungsüberschusses selbst bestimmen (BGH NJW 1972, 1709,
1710). Ist streitig, ob eine Schenkung vorliegt und damit ein bestimmter Gegenstand
überhaupt zum fiktiven Nachlass gehört, muss der Pflichtteilsberechtigte dies grundsätzlich
darlegen und beweisen (BGH NJW 1984, 487, 488).

b) Die Klägerinnen haben den Wert der Immobilie zu den nach § 2325 Abs. 2 BGB maßgeblichen
Stichtagen bereits nicht schlüssig dargelegt.

aa) Gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt ein Gegenstand, der nicht eine verbrauchbare
Sache darstellt, mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hatte. Hatte
er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
Bei Grundstücken ist für den Schenkungsvollzug der Tag der Grundbucheintragung maßgebend(
BGH NJW 1831, 1832)

bb) Trotz gerichtlichen Hinweises haben die Klägerinnen den Zeitpunkt der Grundbucheintragung
bereits  nicht vorgetragen.

cc) Soweit die Klägerinnen auf die Bodenrichtwerte zum 31.12.2018 bzw. 2017/2018
Bezug nehmen, tragen sie nicht schlüssig vor, dass es sich dabei um den maßgeblichen
Stichtag handelt. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um die Zeit des Erbfalls,
welcher auf den 16.06.2020 datiert.

c) Die Klägerinnen haben selbst nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass
der Wert der Immobilie hinter dem Wert der Gegenleistung zurückgeblieben ist.

Die Klägerinnen tragen vor, der Wert des unbebauten Grundstücks betrage je nach 
von ihnen zu-grunde gelegten Bodenrichtwert 338.870 € bzw. 296.000,00 €. Die Klägerinnen
tragen indes selbst vor, es ergebe sich aufgrund der vereinbarten Höhe der Miete
und der vereinbarten Laufzeit ein Mietvorteil zu Gunsten des Erblassers und der 
Beklagten in Höhe von 90.000,00 €. Rechnet man diesen von den Klägerinnen zugrunde
gelegten Mietvorteil dem Kaufpreis in Höhe von 250.000,00 € hinzu, ergibt dies einen
realen Kaufpreis in Höhe von 340.000,00 €, welcher damit sogar über dem von den 
Klägerinnen dargelegten Wert des unbebauten Grundstücks liegt.

Die Klägerinnen haben den Wert des bebauten Grundstücks nicht schlüssig dargelegt.
Allein der Vortrag, der Sachwert des Gebäudes führe zu einem deutlich höheren Marktwert,
ist nicht hinreichend konkret. Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, eine einfache
Internetrecherche habe ergeben, dass bebaute Grundstücke in vergleichbarer Größe
im Ortsteil Aichwald-Schanbach im Jahr 2017 zu einem Preis zwischen 560.000 € und
680.000 € hätten veräußert werden können, haben die Klägerinnen nicht dargelegt,
welche Parameter dieser Suche zugrunde lagen. Insbesondere tragen sie nicht vor,
ob es sich um Grundstücke mit vergleichbarer Bebauung handelte. Die Art der Bebauung
ist jedoch für die Wertfestsetzung eines bebauten Grundstücks ein maßgeblicher Faktor.
Auch die Annahme eines Wertes der Immobilie in Höhe von 600.000,00 € ist nicht schlüssig,
da die Klägerinnen wiederum nicht darlegen, zu welchem Stichtag dieser Wert vorgelegen
haben soll.

d) Selbst wenn man aber von einem schlüssigen Vortrag der Klägerinnen zum Wert der
Immobilie ausgehen würde, haben diese trotz des gerichtlichen Hinweises auf ihre
Darlegungs- und Beweislast kein geeignetes Beweismittel angeboten.

III.

Der Klageantrag Ziffer 4 ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch 
auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB.

1. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

2. Soweit die Klägerinnen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für den bereits
vor Klageerhebung geltend gemachten Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurden,
haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
aufgrund eines Zahlungsverzuges der Beklagten hinsichtlich des bereits bezifferten
Pflichtteilsanspruchs der Klägerinnen entstanden sind. Vielmehr befand sich die 
Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 30.06.2021, in welchem die
Beklagte zur Auszahlung des unstreitigen Pflichtteils in Höhe von 31.689,82 € aufgefordert
wurde, nicht in Verzug.

Eine Mahnung der Klägerinnen im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor.
Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Leistung. Die 
in der Mahnung liegende Leistungsaufforderung muss eindeutig und bestimmt sein. 
Eine Fristsetzung für die Leistung ist nicht notwendig. Es genügt, wenn der Gläubiger
zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Eine Mitteilung,
der Leistung werde gern entgegengesehen, ist keine Mahnung; ebenso nicht die Äußerung
des Gläubigers, er wäre dankbar, wenn er die Leistung erwarten dürfte (Grüneberg,
BGB, 82. Auflage, § 286 Rn. 16 f.; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 65).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Annahme des Angebots der Beklagten auf
Auszahlung eines Mindestbetrags in Höhe von 31.689,82 € und die Bitte auf Auszahlung
des Betrages in den Schreiben der Klägerinnen vom 04.05.2021 und 16.05.2021 keine
Mahnung dar.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs.
1 Satz 1, 4 GKG, §§ 3, 5 ZPO.

Hinsichtlich der Stufenklage (Klageanträge Ziffer 1. – 3.) war ein Wert in Höhe 
von 32.500,00 € festzusetzen. Die Klägerinnen haben im Rahmen der Klageschrift dargelegt,
dem Nachlass seien 130.000,00 € fiktiv hinzuzurechnen. Bei Zugrundelegung einer 
Pflichtteilsquote von je 1/8 würde dies einen Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs
in Höhe von 16.250,00 € je Klägerin ergeben.

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