Title: Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Author: Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart
Published: 17. Juni 2022
Last modified: 17. Dezember 2025

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Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

# Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

 Veröffentlicht am 17. Juni 202217. Dezember 2025 von [Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/author/kanzleigaensheide/)

Ein von uns erstrittener Beschluss beim OLG Stuttgart (27.07.21, 8 W 64/21): Keine
Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten bei testamentarischer
Anordnung eines Vermächtnisses vor der Heirat des Vermächtnisnehmers.

Amtliche Leitsätze:

1. Ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ist auch
dann nicht übergangen i.S.v. § 2079 Satz 1 BGB, wenn der Wert der Vermächtniszuwendung
hinter dem Pflichtteil zurückbleibt.

2. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 2079Satz 1 BGB schließt es nicht aus, eine
Anfechtung auf § 2078 Abs. 2 BGB zu stützen.

3. Das auf Irrtum beruhende Unterlassen der Errichtung eines (neuen) Testaments 
ist nicht nach § 2078 BGB anfechtbar.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen–
Nachlassgericht – vom 21.11.2019 (Az.: 4 VI 777/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.230.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der zwischen dem 17.02.2018 und dem 21.02.2018 verstorbene Erblasser war in zweiter
Ehe seit dem 20.05.2005 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligten zu
2 und 3 sind seine Kinder aus erster Ehe. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das
Amtsgericht Esslingen als zuständiges Nachlassgericht am 07.11.2018 einen Erbschein
erteilt, wonach die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 
Erben zu je 1/4 geworden sind.

Nach Erteilung des Erbscheins hat der Beteiligte zu 2 ein privatschriftliches Testament
des Erblassers vom 06.05.2002 aufgefunden, welches am 21.11.2019 vom Amtsgericht
Esslingen eröffnet wurde. Mit diesem Testament hatte der Erblasser folgendes verfügt:

„1. Frau C. (Anm.: die Beteiligte zu 1) erhält 50.000 aus meinem Aktienbesitz sowie
das Auto Smart … Darüber hinaus erhält Frau C. Wohnrecht im (…) für 15 Jahre mietfrei.
Wenn Sie die Wohnung nicht nutzen kann, kann sie sie vermieten. Selbstverständlich
kann sie das Nutzungsrecht auch an die Kinder (…) (Anm.: die Beteiligten zu 2 und
3) verkaufen für 100.000.

2. Das übrige Vermögen wird zwischen den Kindern (…) aufgeteilt, und zwar je zur
Hälfte.“

Daraufhin hat das Amtsgericht Esslingen mit Beschluss vom 21.11.2019 den Erbschein
vom 7.11.2018 als unrichtig eingezogen. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte
zu 1 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.12.2019 Beschwerde 
eingelegt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.10.2020, eingegangen bei
dem Amtsgericht am gleichen Tag, hat die Beteiligte zu 1 das Testament vom 06.05.2002
wegen ihrer Übergehung nach § 2079 BGB angefochten. Nach dieser Vorschrift werde
als Regelfall vermutet, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage dem Pflichtteilsberechtigten
nicht übergangen hätte. Auch aus dem Umstand, dass der Erblasser nach Eheschließung
sein Testament nicht geändert habe, könne nicht auf eine Übergehung geschlossen 
werden. Auch habe der Erblasser vor seinem Tode die Absicht gehabt, sein Testament
zu ändern, er habe sich intensiv mit diesem Thema beschäftigt, habe seine Pläne 
aber durch seinen überraschenden Tod nicht mehr umsetzen können.

Das Amtsgericht Esslingen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.2.2021 nicht abgeholfen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, § 2079 BGB sei vorliegend nicht anwendbar, da die
Beteiligte zu 1 in dem Testament vom 06.05.2002 nicht übergangen worden sei.

Die Beteiligte zu 1 trägt im Beschwerdeverfahren vor:

Aufgrund wirksamer Anfechtung des Testaments vom 06.05.2002 sei gesetzliche Erbfolge
eingetreten. Der Erblasser hätte dieses Testament niemals so errichtet, wenn er 
geahnt hätte, dass er zu einem späteren Zeltpunkt die Beteiligte zu 1 heiraten würde.
Eine Eheschließung sei seinerzeit nicht beabsichtigt und nicht im Gespräch gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewusst, ob sie nach 
dem Abschluss Ihres Studiums in Deutschland bleiben oder wieder nach China zurückkehren
würde.

Während einer Schiffsreise 2010 habe sich der Erblasser mit dem Thema Testamentserrichtung
beschäftigt und sich hierüber auch mit einem Schulfreund unterhalten, ohne diesem
gegenüber das bereits gefertigte Testament erwähnt zu haben. Der Schulfreund habe
daraufhin dem Erblasser einen Testamentsentwurf überlassen (Anlage K 4, Bl. 49 der
e-Akte). Die Beschwerdeführerin nehme an, der Erblasser sei aufgrund seiner Heirat
von der Hinfälligkeit des Testaments vom 06.05.2020 ausgegangen oder habe dieses
schlicht vergessen. Auch vor seinem Tod im Februar 2018 habe sich der Erblasser 
wieder mit dem Thema Testament beschäftigt, mit der Beteiligten zu 1 und mit Dritten
über dieses Thema gesprochen und geäußert, auch selbst ein Testament errichten zu
wollen, wozu er sich von einer befreundeten Frau auch eine Vorlage habe geben lassen.
Auch bei dieser Gelegenheit habe der Erblasser nicht erwähnt, ein Testament bereits
errichtet zu haben.

Der Wert der Zuwendungen zugunsten der Beteiligten zu 1 im Testament vom 06.05.2002
liege sehr deutlich unter dem gesetzlichen Erbteil oder dem Pflichtteil der Erblasserin.
Die Anfechtung werde auf § 2079, hilfsweise aus § 2078 BGB gestützt.

Die Beteiligte zu 1 beantragt,

den Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts Esslingen vorn 21.11.2019 aufzuheben.

Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen,

mit folgendem Vortrag:

Der Erblasser habe das Testament im vollen Bewusstsein errichtet, dass er die Beteiligte
zu 1 aus aufenthaltsrechtlichen Gründen irgendwann ehelichen würde. Der Erblasser
habe gegenüber dem Beteiligten zu 2 stets und immer wieder versichert, seinen Nachlass
testamentarisch geregelt zu haben. Er habe dies explizit auch zum Zeitpunkt seiner
Eheschließung getan. Er habe sein Testament vom 06.05.2021 auch nach der Heirat 
als seinen weiterhin maßgebenden Letzten Willen betrachtet.

Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der
Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 352 ff, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat in
der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB liegen vor,
da der am 07.11.2018 von dem Amtsgericht Esslingen erteilte Erbschein unrichtig 
ist (§ 2361 BGB).

Die Erbfolge richtet sich nach dem privatschriftlichen Testament des Erblassers 
vom 06.05.2002, die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nach § 2079 BGB
oder § 2078 BGB liegen nicht vor.

Gemäß § 2079 Satz 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn
der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen
hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war
oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Vorliegend kommt die letzte Alternative der Vorschrift in Betracht. Die Beteiligte
zu 1 wurde erst nach Errichtung des Testaments durch die Eheschließung mit dem Erblasser
zur Pflichtteilsberechtigten.

Ein Anfechtungsgrund nach § 2079 Abs. 1 BGB ist aber deshalb nicht gegeben, weil
der Erblasser die Beteiligte zu 1 im Testament vom 06.05.2002 mit Vermächtnissen
bedacht und daher nicht übergangen hat.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine durch den Erblasser bedachte Person
als “übergangen” anzusehen ist, wenn sie aufgrund nach der Testamentserrichtung 
eintretender Umstände ein Pflichtteilsrecht erlangt, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten.

Die insbesondere in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretene Auffassung bejaht
ein Übergehen nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte weder enterbt noch als 
Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist (RGZ 50, 238, 239; OLG Celle,
Beschluss vom 10.09.1968 – 10 Wx 6/68 = NJW 1969, 101; BayObLG, Beschluss vom 21.12.1993–
1Z BR 49/93 = NJW-RR 1994, 590; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.8.1994 – 15 U 38/94 
= ZEV 1995, 454; Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2079 Rdnr. 8; Harke
in BeckOGK Stand 1.4.2021, BGB § 2079 Rn. 11).

Nach anderer Auffassung liegt  ein Übergehen bereits dann vor, wenn der Bedachte
im Zeitpunkt der Errichtung der ihn begünstigenden Verfügung noch nicht zu den Pflichtteilsberechtigten
zählte, die Zuwendung also nicht im Hinblick auf seine Stellung als pflichtteilsberechtigter
gesetzlicher Erbe getätigt wurde (Leipold in Münchener Kommentar, 8. Aufl. 2020,
BGB § 2079 Rn. 6; Damrau BB 1970, 467, 473; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. 2001,§
36 III, S. 850 f.). Die Zuwendung sei in solchen Fällen nicht im Hinblick auf die
Stellung als pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe gemacht, der Erblasser habe
diese Rechtsposition genauso wenig in seine Erwägungen miteinbezogen, als wenn er
die betreffende Person überhaupt nicht bedacht hätte. Da also die Motivation in 
dem von § 2079 BGB gemeinten Sinn unvollständig sei, entspreche es dem Zweck der
Vorschrift, auch hier ein Übergehen – nämlich: als Pflichtteilsberechtigter – anzunehmen,
solange die Zuwendung unter dem gesetzlichen Erbteil bleibe.

Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Der Sprachgebrauch und der daraus 
abzuleitende Wortsinn, wonach eine Person nur dann übergangen ist, wenn sie weder
mittelbar noch unmittelbar bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt worden
ist, spricht für eine objektive Auslegung des Begriffs. Für die Annahme einer Übergehung
in Fällen, in denen die Zuwendung unter dem gesetzlichen Erbteil bleibt, gibt der
Wortlaut der Vorschrift nichts her. Der Umstand, dass eine Anfechtung den Willen
des Erblassers vernichtet, gebietet eine enge Auslegung. Die Unterstellung, der 
Erblasser hätte den Pflichtteilsberechtigten in höherem Maße bedacht, wenn er bei
der Testamentserrichtung die Pflichtteilsberechtigung gekannt oder vorhergesehen
hätte, ist als allgemeine gesetzliche Vermutung, wie sie § 2079 BGB begründet, nicht
gerechtfertigt. Denn die umstrittene Fallgestaltung ergibt sich vielfach daraus,
dass der Erblasser in höherem Alter eine Person heiratet, die ihm, wie die Zuwendung
im Testament zeigt, schon seit längerer Zeit nahegestanden hat. Oft sind dann – 
wie auch vorliegend – im Testament Abkömmlinge aus einer früheren Ehe als Erben 
eingesetzt. In einem solchen Fall kann es keinesfalls als Regel unterstellt wer-
den, dass der Erblasser die oft wohlüberlegte letztwillige Verfügung anders abgefasst
hätte, wenn er den  Umstand einer  späteren Heirat in seine Überlegungen einbezogen
hätte (BayObLG a.a.O.).

Die teilweise bejahte Frage, ob ein Übergehen im Sinne von § 2079 Satz 1 BGB in 
Ausnahme zu dem Vorstehenden doch dann anzunehmen ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte
vom Erblasser nur mit einer geringwertigen Zuwendung bedacht wurde, (so BayObLG 
a.a.O., Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2079 BGB Rn. 3; OLG Karlsruhe a.a.
O.; ablehnend Otte in Staudinger a.a.O.) bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung
durch den Senat, da die der Beteiligten zu 1 zugedachten Vermächtnisse – 50.000 
€ aus dem Aktienbesitz, ein PKW Smart und ein 15-jähriges Wohnrecht, das der Erblasser
selbst mit 100.000 € bewertete – auch in Anbetracht des hohen Nachlasswertes keine
geringwertige Zuwendung sind.

Das Fehlen der Voraussetzungen des § 2079 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, eine
Anfechtung auf § 2078 Abs. 2 BGB zu stützen (BayObLG a.a.O.). In diesem Fall obliegt
die Feststellungslast für das Vorliegen des Willensmangels und dessen Erheblichkeit,
vorliegend also dafür, dass der Erblasser einem Irrtum über seine künftige Rechtsstellung
zur Beteiligten zu 1 unterlag und dass dieser Irrtum für die in der letztwilligen
Verfügung enthaltene Willensäußerung kausal war, derjenige, der sich auf die Anfechtung
beruft (BayObLG a.a.O.; Otte in Staudinger (2019) BGB § 2078, Rn. 45 m.w.N.), vorliegend
also die Beteiligte zu 1. Die von den Beteiligten zu 2 und 3 bestrittene Behauptung
der Beteiligten zu 1, der  Erblasser hätte  dieses Testament niemals so errichtet,
wenn er geahnt hätte, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Beteiligte zu 1 heiraten
würde, ist nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellbar. Ob die Eheschließung
mit der Beteiligten zu 1 und damit ihre Stellung als Pflichtteilsberechtigte vom
Erblasser  im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 06.05.2002 schon ins Kalkül 
gezogen wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.  Auch wenn man vom Vortrag
der Beteiligten zu 1 ausgeht, wonach eine Heirat seinerzeit noch nicht beabsichtigt
gewesen sei, hat die Beteiligte zu 1 keine Tatsachen vorgetragen, die einen sicheren
Rückschluss darauf zuließen, dass der Erblasser in Erwägung dessen  eine von dem
Testament zugunsten der Beteiligten zu 1 abweichen- de Verfügung getroffen hätte.
Das auch von der Beteiligten zu 1 beschriebene spätere Verhalten des Erblassers,
der eine – abweichende – Testamentserrichtung über Jahre hinweg immer wieder erwogen,
aber doch nie vollzogen hat, spricht eher gegen eine solche Annahme.

Ohne Einfluss auf den Erfolg der Testamentsanfechtung ist der von der Beteiligten
zu 1 gemutmaßte Irrtum des Erblassers über das Vorliegen eines – auch nach Eheschließung–
wirksam gebliebenen Testaments, weil ein solcher nachträglicher Irrtum für die Errichtung
des Testaments vom 06.05.2002 nicht kausal gewesen sein kann (Weidlich in Palandt,
BGB, 80. Aufl., § 2078, Rn. 9). Das auf Irrtum beruhende Unterlassen der Errichtung
eines (neuen) Testaments ist nicht anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61
Abs. 1, 40 GNotKG und beruht auf den Angaben der Beteiligten zu 1 im Schriftsatz
ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.04.2021 (Bl. 31 der e-Akte).

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§
70 FamFG). Diese ergeben sich auch nicht aus dem Streit über die Auslegung des §
2079 BGB. Soweit er- sichtlich geht die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung –
wie der Senat – davon aus, dass von einem „Übergehen“ im Sinne dieser Vorschrift
nur dann auszugehen ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte weder enterbt noch als
Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist.

OLG Stuttgart (8. Zivilsenat), Beschluss vom 27.07.2021 – 8 W 64/21

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