Title: Testierunfähigkeit nicht nachgewiesen
Author: Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart
Published: 27. Mai 2022
Last modified: 17. Dezember 2025

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Testierunfähigkeit nicht nachgewiesen

# Testierunfähigkeit nicht nachgewiesen

 Veröffentlicht am 27. Mai 202217. Dezember 2025 von [Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/author/kanzleigaensheide/)

**Nach sieben Prozessjahren**, hiervon über fünf Jahre in der Berufungsinstanz, 
hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 7. April 2022 (19 U 26/17) entschieden, dass
den Klägern der Nachweis der Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht gelungen ist
und festgestellt, dass die von uns vertretenen Beklagten Erben geworden sind. Das
Landgericht Stuttgart ging in der ersten Instanz (Urteil vom 13. Januar 2017, 18
O 400/15) davon aus, dass die Erblasserin bei der Errichtung ihres einseitigen notariellen
Testaments vom 15. Februar 2012 testierunfähig war. Nachdem das Landgericht Stuttgart
und zunächst auch das Oberlandesgericht Stuttgart eine Prozesskostenhilfe mangels
Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, erfreut die nach hunderten Schriftsatzseiten,
mehreren Gutachten und dem Lesen zahlreicher neuropsychiatrischer Literatur jetzt
ergangene Kehrtwende in der Berufung sehr. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Das Urteil lautet wie folgt:

…hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 19. Zivilsenat – durch die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Hör, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Klink und die Richterin
am Oberlandesgericht Zauner am 97.04.2022 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128
Abs. 2 ZPO aufgrund des Sachstands vom 17. März 2022 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
13.01.2017 (18 O 400/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
die Beklag­ten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% des zu vollstreckenden
Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Feststellung der Unwirksamkeit des notariellen Testaments
der am (…) 2015 verstorbenen Erblasserin (…) sowie die Feststellung ihrer Erbenstellung
nach (…). Der Kläger Ziffer 1 nimmt die Beklagten darüber hinaus auf Auskunft über
den Bestand des Nachlasses der Erblasserin und den Verbleib von Nachlassgegenständen
in Anspruch.

Die Kläger sind die Neffen bzw. die Nichte der Erblasserin, die in einem gemeinschaftlichen
Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes vom (…) 1992 als (
Mit-) Erben (zu je 7/10 bzw. 3/10) eingesetzt worden waren.

Im Juli 2011 zogen die Beklagten mit ihrer Tochter in das auch von der Erblasserin
bewohnte und in ihrem Eigentum stehende Wohnhaus (…) ein. Mit notariellem Testament
vom 15.02.2012 widerrief die Erblasserin ihre im Testament vom (…) 1992 getroffenen
Verfügungen und setzte die Beklagten zu ihren Erben (zu je 1/2) ein.

Die Kläger sind der Ansicht, das notariellen Testament vom 15.02.2012 sei unwirksam,
da die Erblasserin bei Errichtung dieses Testaments aufgrund schwerer Demenz testierunfähig
gewesen sei, so dass die Erbfolge nach dem Testament vom (…) 1992 zu bestimmen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die tatbestandlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2017,
Az. 18 0 400/15.

Das Landgericht gab in seinem Teil- und Endurteil vom 13.01.2017 dem Feststellungsantrag
der Kläger, wonach diese Miterben nach (…) geworden seien und deren notarielles 
Testament vom 15.02.2012 unwirksam sei, statt und verurteilte die Beklagten zur 
Auskunftserteilung gegenüber dem Kläger Ziffer 1. Die Erblasserin sei bei Abfassung
des Testaments vom 15.02.2012 nicht mehr testierfähig gewesen. Dies folge aus den
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T, den Befunderhebungen des Herrn Dr.
A und der Frau Dr. D, den Verlaufsbögen des Reha-Aufenthalts der Erblasserin sowie
den Untersuchungsergebnissen des Herrn Dr. T. Zur weiteren Begründung des Landgerichts
nimmt der Senat auf das angefochtene Teil- und Endurteil Bezug.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Teil- und Endurteil des Landgerichts.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Erblasserin am 15.02.2012 nicht testierunfähig
gewesen. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen weise handwerkliche Fehler
auf. Er und ihm folgend das Landgericht hätten falsche Schlüsse aus den lebzeitigen
Gutachten und Arztberichten sowie der Beweisaufnahme vor dem Landgericht gezogen.
Das Landgericht habe ohne nähere Begründung auf die Vernehmung der Amtsärztin (Dr.)
G und der Amtsverwalterin H und die Aussagen des Herrn Notar a. D. E sowie des Herrn
Dr. T nicht gewürdigt. Die Herausgabe der Patientenakte der Frau Dr. D sei zu Unrecht
nicht weiterverfolgt worden. Das Attest der Frau Dr. D vom 15.02.2012 sei fehlerhaft
verwertet und beurteilt worden. Wie der in zweiter Instanz bestellte Sachverständige
Prof. Dr. S ausführlich und überzeugend festgestellt habe, seien bei der Erblasserin
im Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine psychopathologischen Symptome oder kognitiven
Defizite vorhanden gewesen. Die vernommenen Zeugen B, Notar a.D. E, Dr. D, Dr. T
und (Dr.) G hätten übereinstimmend angegeben, dass die Erblasserin örtlich und zeitlich
orientiert gewesen und keine oder nur leichte kognitive Defizite gezeigt habe. Der
Nachweis der Testierunfähigkeit bei Testamentserrichtung sei nicht erbracht. Die
Beklagten beantragen (Schriftsatz vom 05.04.2017), die Klage unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Kläger beantragen (Schriftsatz vom 11.04.2017), die Berufung als unzulässig 
zu verwerfen, hilfsweise kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Urteil. Wie das Landgericht zutreffend
festgestellt habe, sei die Erblasserin am 15.02.2012 aufgrund ihrer Demenz testierunfähig
gewesen. Das in zweiter Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. 
Dr. S sei nicht verwertbar, es sei widersprüchlich, unzulänglich und berücksichtige
den Sachverhalt nur einseitig. Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

In zweiter Instanz wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen
Prof. Dr. S und durch Einholung eines Zusatzgutachtens des Sachverständigen Prof.
Dr. H. Auf die Gutachten – nebst der eingeholten Ergänzungsgutachten sowie die Protokolle
der Anhörungen des Sachverständigen Prof. Dr. S – wird Bezug genommen. Des Weiteren
wurden in zweiter Instanz die Zeugen (Dr.) G, B (H), Dr. D, K, C1, C2, C3, P1, P2,
Ö und B2 vernommen und die Patientenakte der Erblasserin bei deren Hausärztin Dr.
D beigezogen. Auf die Protokolle der Vernehmungen und die Patientenakte wird Bezug
genommen.

Die Akten des Notariats (…) – Betreuungsgericht – und des Amtsgerichts (…) – Betreuungsgericht–
wurden beigezogen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abweisung der
Klage.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist den Klägern der Nachweis, dass die Erblasserin
bei Errichtung ihres Testaments vom 15.02.2012 testierunfähig gewesen war, nicht
gelungen, so dass weder die Unwirksamkeit des Testaments vom 15.02.2012 noch die
Erbenstellung der Kläger festzustellen war. Nachdem der Kläger Ziffer 1 nicht Erbe
nach (…) geworden ist, sind die Beklagten ihm auch nicht zur Auskunftserteilung 
verpflichtet.

1. Der Antrag der Kläger auf Feststellung, dass sie zu 7/30 bzw. zu 3/30 Miterben
nach der Erblasserin (…) geworden seien und das notarielle Testament der Erblasserin
vom 15.02.2012 unwirksam sei, ist zwar zulässig, er hat in der Sache aber keinen
Erfolg, da die Kläger den Nachweis der Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt
der Abfassung des Testaments vom 02.2012 nicht erbracht haben, so dass die Beklagten–
und nicht die Kläger – Erben nach (…) geworden sind.

1.1 Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter
Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht
in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen
und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen
und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis 
entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern
durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst
werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften
Einwirkungen beherrscht Dabei braucht diese Unfreiheit der Willensbildungen nicht
darin zutage treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache 
der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt zu machen vermag. Die Unfreiheit
kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen
Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige,
der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung
sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil
zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter
zu handeln (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. FamRZ 1958, 127, 128). Das setzt
voraus, dass es ihm bei der Testamentserrichtung möglich ist, sich an Sachverhalte
und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen
und Abwägungen vorzunehmen (OLG München, Beschluss vom 14.08.2007 -31 Wx 16/07).

1.2 Da die Testierfähigkeit eines Menschen den Regelfall darstellt, sind deren Wegfall
sowie die daraus folgende Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung von demjenigen
zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH, v. 29. Januar 1958 – IV ZR 351/57 – FamRZ
1958, 127).

Dieser Nachweis ist den Klägern nicht gelungen.

1.2.1 Der Senat ist nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts
gebunden, da konkrete Anhaltspunkte bestanden, die Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb
eine erneute Feststellung

1.2.1.1 Das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr.
T hätte das Erstgericht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen, da
der Sachverständige seine Annahme einer Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht
ausreichend begründet hatte. So fehlte es an einer nachvollziehbaren Begründung 
des Sachverständigen, wie er zum Ergebnis einer deutlich ausgeprägten Demenz gelangt
war, was er konkret unter deutlich ausgeprägter Demenz verstanden hat und ob diese–
aus seiner Sicht – mit einer mittelgradigen Demenz gleichzusetzen sei. Grundsätzlich
müssen Ausführungen eines Sachverständigen aber so gehalten sein, dass sie eine 
verantwortliche richterliche Prüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik
und Schlüssigkeit zulassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2005 – 3 
W 17/05 -). Dies war hier nicht uneingeschränkt der Fall. Insbesondere zum Grad 
der Demenz blieben die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T vage, wenn 
nicht sogar unklar. Hinzukommt, dass dem Sachverständigen Prof. Dr. T wesentliche
Zeugen­ aussagen und Unterlagen (insbesondere die Aussage der Hausärztin Dr. D und
deren Patientenakte) nicht zur Verfügung standen, so dass er nicht alle wesentlichen
Tatsachen in seine Beurteilung einbeziehen konnte.

1.2.1.2 Hinzukommt, dass die Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht erschöpfend
war, nachdem das Landgericht zu Unrecht auf die Vernehmung weiterer Zeugen (z. B.
der Amtsärztin (Dr.) G, der Notarvertreterin H (jetzt Notarin B sowie der Zeugen
Ö, B2 und C3 verzichtet hatte. Zu de­ren Vernehmung bestand jedoch Anlass, da sie
bereits in erster Instanz zu einem be­weiserheblichen Vortrag benannt worden waren.

1.2.2 Die Frage der Testierunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung
am 15.02.2012 war daher durch den Senat selbst zu beurteilen. Unter Würdigung aller
Umstände, insbesondere der vorliegenden Unterlagen, des Sachverständigengut­achtens
des Herrn Prof. Dr. S (nebst dem Ergänzungsgutachten des Herrn Prof. Dr. H) sowie
der Zeugenaussagen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Erblasserin bei
Errichtung ihres Testaments am 15.02.2012 tes­tierunfähig gewesen war.

1.2.2.1 Aus der Gesamtheit der Zeugenaussagen und Unterlagen ergibt sich für den
Senat folgender Sachverhalt, wobei hier lediglich die wesentlichen Aspekte dargestellt
wer­ den:

1.2.2.1.1 Die Erblasserin verfügte zunächst über ein gutes bzw. unbelastetes Verhältnis
zu den Klägern (insbesondere zum Kläger Ziffer 1). Diese waren auch in dem gemein­schaftlichen
Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes vom (…) 1992 als (
Mit-) Erben eingesetzt worden waren.

1.2.2.1.2 Am 07.04.2011 stellte Dr. A bezüglich der Erblasserin die Diagnose „begin­nende
Demen z noch unklarer Genese“. In dem durchgeführten Mini-Men­tal-Status-Test erzielte
die Erblasserin 22 Punkte, wobei insoweit eine Rechen­ schwäche und eine vermindere
Merkfähigkeit im Vordergrund stand.

1.2.2.1.3Die Beklagten zogen im Juli 2011 mit ihrer Tochter in die Dachgeschosswohnung
des auch von der Erblasserin bewohnten Hauses (…) ein und freundeten sich mit dieser
an. In der Folgezeit unterstützten die Beklag­ten die Erblasserin in ihrer Haushaltsführung
bzw. versorgten und pflegen diese, nachdem sich der Gesundheitszustand der Erblasserin
in der darauffolgenden Zeit zusehends verschlechterte.

1.2.2.1.4 Im Januar 2012 begab sich die Erblasserin für drei Wochen auf Kur nach(…),
die nicht sie – zumindest nicht ohne die Hilfe Dritter – organisiert hatte. Während
ih­res Aufenthalts war sie an einigen Tagen in der Nacht verwirrt, weshalb ihr mehrmals
Eunerpan verordnet wurde. Im (Entlass-) Arztbrief des Herrn Dr. T2 vom 08.02.2012
wurde unter „Diagnosen“ auch „F01 Vasku­läre Demenz“ aufgeführt.

1.2.2.1.5 Ab ca. September 2011 hob die – bisher sparsame – Erblasserin hohe Geldbeträge
von ihren Konten ab.

1.2.2.1.6 Die Hausärztin der Erblasserin, Frau Dr. D, hielt in ihrem Attest vom 
15.02.2012 fest, dass die Erblasserin auf Grund einer fortschreitenden vaskulären
Demenz nicht mehr in der Lage sei, den Wert der Leistungen, die ihre Mieter ihr 
entgegenbrächten, richtig einzuschätzen. Aus ärztlicher Sicht habe sie ihr oft dringend
zum Zusammenhalt ihres Vermögens geraten. Ggf. solle sie ihren letz­ten Wunsch testamentarisch
festlegen, ihr Vermögen aber jetzt noch nicht ver­schenken.

1.2.2.1.9 Am 15.02.2012 beurkundete Herr Notar E das notarielle Testament der Erblasserin,
mit dem diese die Beklagten zu ihren Erben einsetze. Hierbei hielt er fest, dass
die Erblasserin nach seiner Überzeugung testierfähig sei.

1.2.2.1.8 Am 28.02.2012 erstellte Herr Dr. T aufgrund seiner Untersuchung vom 27.02.2012
ein Gutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin. Er stellte deutlich
ausgeprägte kognitive Einbußen fest. Die Erblasserin ha­be keine belastbare Auskunft
über die Höhe ihrer monatlichen Rente, ihres Barver­mögens oder ihres Immobilienvermögensmachen
können, weder die Rechenreihe 100-7 noch der Uhrentest seien durchführbar gewesen,
im Kurzzeitgedächtnis ha­be es Einschränkungen gegeben; das Zusammenzählen von Münzen
sei ihr nicht gelungen. Herr Dr. T sah erhebliche Zweifel an der völligen Ungestörtheit
der freien Willensentscheidung der Erblasserin, deren Ursache in einem beginnenden
demenziellen Abbau lägen. Sie könne ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr
uneingeschränkt selbständig regeln und nicht bis ins letzte Detail verstehen, welche
Konsequenzen ein Schenkungsvorhaben für ihre finanzielle Zukunft haben könne. Eine
Betreuung werde dringend vorgeschlagen. Ein von ihr zu verfassendes Testa­ ment 
halte er aktuell aber für unbedenklich und nicht anfechtbar.

1.2.2.1.9 Jedenfalls ab dem Jahr 2012 verschlechterte sich das bisherige (Vertrauens-)
Ver­hältnis der Erblasserin zum Kläger Ziffer 1 zunehmend. Am 06.03.2012 widerrief
die Erblasserin eine dem Kläger Ziffer 1 im Jahr 1998 erteilte Generalvollmacht 
und am 11.07.2012 eine dem Kläger Ziffer 3 im Jahr 2010 erteilte Generalvoll­macht.

1.2.2.1.10 Frau Amtsärztin (Dr.) G hielt in ihrem Gutachten vom 13.06.2012 fest,
dass die Erblasserin Fragen nach Datum, Jahreszeit, Uhrzeit, Tageszeit und Wohnadresse
beantworten könne, auch einfache Rechenaufgaben könne sie lö­sen, nicht aber komplizierte.
Sie sei in der Lage zu lesen, verstehe den Inhalt aber nur noch begrenzt. Eine erneute
Demenztestung habe eine leichte Demenz erge­ben. Fragen zur Funktion der Ärztin 
und den Grund der Untersuchung könne sie kurze Zeit später noch beantworten. Die
Amtsärztin stellte einen beginnenden Hirn­abbauprozess mit Störungen der kognitiven
Fähigkeiten fest, die Erblasserin sei un­fähig, ihre Vermögensangelegenheiten selbst
zu besorgen.

1.2.2.1.11 Am 11.07.2012 und 14.08.2012 wurde die Erblasserin im Rahmen eines Betreu­ungsverfahrens
durch Frau Notarvertreterin H angehört. Diese vermerkte, dass die Erblasserin geistig
klar und bestimmt wirke.

1.2.2.1.12 Mit Beschluss vom 14.08.2012 lehnte das Notariat Esslingen – Betreu­ungsgericht–
die Bestellung eines Betreuers für die Erblasserin ab, da keine An­haltspunkte dafür
bestünden, dass diese ihren freien Willen nicht mehr äußern kön­ne.

1.2.2.1.13 In der Folgezeit verschlechterte sich der Zustand der Erblasserin zunehmend.

1.2.2.1.14 In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 18.10.2013 gelangte Herr Dr.
F zu der Feststellung, bei der Erblasserin liege eine mittelschwere bis schwere 
Demenz mit schweren Denk- und Gedächtnisstörungen, Störung der Wil­lensbildung und
der kritischen Selbstsicht vor. Im Mini-Mental-Test erreichte sie 12 von 30 Punkten.
Herr Dr. F ging von einer Geschäftsunfähigkeit aus, die auf­grund der Symptomatik,
der Vorbefunde und des vermuteten Verlaufs, seit mindes­tens zwei Jahren bestehe.

1.2.2.1.15 In seinem Gutachten vom 11.06.2013 stellte Herr Dr. T fest, dass bei 
der Erblasserin eine fortgeschrittene Demenz und eine ausgeprägte Einschränkung 
in die Einsicht der finanziellen Verwaltung vorliege. Dies bestätigte er in seinem
Gutachten vom 16.09.2013, wobei er davon aus­ ging, dass der Zustand der Geschäftsunfähigkeit
sicherlich seit dem 27.02.2012 be­standen habe.

1.2.2.1.16 Mit Beschluss vom 16.08.2013 ordnete das Notariat Esslingen die Be­treuung
für vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten der Erblasserin an, da diese
nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten insoweit selbst zu besor­gen.

1.2.2.1.17 Mit Beschluss vom 19.11.2013 ordnete das Amtsgericht (…) – Betreuungsgericht–
an, dass die Erblasserin zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“
betrifft, der Einwilligung des Betreuers bedür­fe, da bei ihr eine mittelschwere
bis schwere Demenz vorliege, die dazu führe, dass sie ihr Vermögen gefährde.

1.2.2.2 Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts und nach eingehender Prüfung des
Gut­ achtens des Sachverständigen Prof. Dr. S (nebst Zusatzgutachten des Herrn Prof.
Dr. H) sowie unter Würdigung der Zeugenaussagen und Unter­lagen ist der Senat der
Auffassung, dass eine Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung
des notariellen Testaments vom 15.02.2012 nicht nachgewiesen ist.

1.2.2.2.1 Der Sachverständigen Prof. Dr. S, von dessen Kompetenz der Senat in vollem
Umfang überzeugt ist, erläuterte überzeugend, dass von einer Testierun­fähigkeit
der Erblasserin am 15.02.2012 nicht sicher ausgegangen werde könne. Der Sachverständige
war in der Berufungsinstanz während der Zeugenvernehmun­gen anwesend, er ging in
seinem Gutachten und seinen mündlichen Ausführungen auf sämtliche sich aus der Beweisaufnahme
und den Gerichtsunterlagen ergeben­de Aspekte ein und begründete in seinen Gutachten
überzeugend, widerspruchsfrei und schlüssig das gefundene Ergebnis einer nur leichten
Demenz der Erblasserin und des Nichtvorliegen psychopathologischer Symptome oder
neuropsychologi­scher Defizite zum Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen
Testaments und damit der Nichtfeststellbarkeit einer Testierunfähigkeit. Der Senat
folgt den Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich (aufgrund
eigener Überzeugungsbildung). Die Einwände der Kläger gegen die Feststellungen des
Sachverständigen führen nicht zu Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutach­tens.

1.2.2.2.1.1 Soweit die Kläger rügen, der Sachverständige sei von einem falschen 
Sachverhalt ausgegangen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass
Frau Dr. D bereits 2008 eine „nicht näher be­zeichnete Demenz“ der Erblasserin in
ihren Unterlagen erwähnt hatte, sie selbst gab aber in ihrer Zeugenvernehmung an,
es wundere sie, dass sie bereits 2008 Untersuchungen hierzu durchgeführt habe, und
sie könne sich an den Anlass nicht erinnern. Nachdem sich weder die Untersuchungen
zur Demenz in der Akte befinden noch der konkrete Anlass dieser Untersuchungen bekannt
ist, konnte und musste der Sachverständige auch keine Schlüsse aus einer Untersuchung
2008 ziehen und konnte und durfte angesichts fehlender aussagekräftiger Unterlagen
auch nicht von einer tatsächlich festgestellten Demenz 2008 ausgehen.

Auch kommt dem Attest der Frau Dr. D vom 15.02.2012 kein (jedenfalls kein wesentlicher)
Beweiswert im Hinblick auf die Frage der Testierunfähigkeit zu, da Frau Dr. D in
ihrer Vernehmung zum Anlass (auf Bitte und auf der Grundlage der Informationen des
Klägers Ziffer 1 erstellt) und zur Bedeutung ihres Attests (Versuch, hohe Schenkungen
der Erblasserin zu ihren Lebzeiten zu verhindern) Stellung genommen hatte.

Der Sachverständige ging – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht davon aus,
dass die Erblasserin den Termin bei Dr. T selbst vereinbart oder dort allein hingefahren
sei, sondern ging lediglich – zu Recht – davon aus, dass sie sich dort selbständig
vorstellte, also den Termin – ob mit oder ohne die Hilfe ande­rer – allein wahrnahm.
Auch nahm der Sachverständige zu Recht an, dass sich das Zustandsbild nicht „greifbar“,
also nicht erheblich verschlechtert hatte, was angesichts der erreichten Punktzahl
zutreffend ist, wenn auch geringfügige Ver­änderungen im Vergleich zu dem Test aus
dem Jahr 2011 zu verzeichnen waren. Zu Recht hat der Sachverständige ausgeführt,
dass Herr Dr. T die Testierfähigkeit der Erblasserin bejaht hatte. Die Frage, welche(
rechtlichen und tatsäch­lichen) Schlüsse aus den durchaus widersprüchlichen Erklärungen
des Herrn Dr. T zu ziehen sind und ob dieser überhaupt in der Lage war, die Frage
nach einer Testierunfähigkeit zu beantworten, hat nicht der Sachverständige, sondern
der Senat zu beurteilen.

Dass telefonische Absprachen mit der Erblasserin möglich waren, ist – entgegen der
Annahme der Kläger – zumindest den Aussagen der Zeugen C3 und Notar E („den Termin
habe ich ihr telefonisch durchgegeben“) zu entnehmen und damit zutreffend.

1.2.2.2.1.2 Dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.12.2021
nicht ausdrücklich zu möglichen Verhaltensänderungen, Realitätsferne, Wahnvorstel­lungen
und einem Abhängigkeitsverhältnis Stellung genommen hat, ist nicht zu beanstanden,
da er hierzu nicht befragt worden war und er – soweit erforderlich – bereits in 
seinen vorhergehenden Gutachten hierzu ausgeführt hatte. Eine Differenzierung nach
den Erkenntnisquellen hat der Sachverständige durchaus vorge­nommen, indem er den
Zeugenaussagen ein wenig konsistentes Bild entnahm und den (objektiven) Testungen
größeres Gewicht zumaß, zumal eine Würdigung der Zeugenaussagen Aufgabe des Senats
ist.

1.2.2.2.1.3 Fehl geht die Berufung mit ihrer Rüge, der Sachverständige habe es für
ausge­schlossen gehalten, dass eine Testierunfähigkeit bei bloß leichter Demenz 
vorlie­gen könne, denn der Sachverständige hat sein Gutachten gerade nicht allein
auf das Ergebnis der Testungen gestützt, sondern das Gesamtverhalten und das Ge­samtbild
der Erblasserin in seine Beurteilung miteinbezogen. Die Ergebnisse der Testungen
lagen auch nicht – wie die Berufung meint – im Grenzbereich zu einer mittleren Demenz,
sondern sind noch eindeutig der leichten Demenz zuzuord­nen. Worauf die Schwierigkeiten
der Erblasserin, eine geometrische Figur zu zeichnen und zu schreiben letztendlich
beruhten, konnten der Sachverständige und der Senat dahingestellt lassen, nachdem
auch ein Ausschluss eines Gesichtsfeldausfalls nichts daran ändert, dass bei der
Erblasserin im Februar 2012 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit
vorlagen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass derartige Einschränkungen
nach Ansicht des Sachverständigen zumeist – aber eben nicht immer – in späte­ren
fortgeschrittenen Demenzstadien auftreten (für deren Vorliegen aber keine sonstigen
Anhaltspunkte nachgewiesen wurden).

1.2.2.2.1.4 Für die Annahme der Berufung, die Erblasserin habe schon 2012 keine 
Kenntnis ih­res Immobilienvermögens gehabt, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte,
nachdem die Erblasserin gegenüber Frau (Dr.) G und Frau H am 05.04.2012 bzw. am 
11.07.2012 über das Vorhandensein zweier Häuser berichtet und Herr C3 in seiner 
Vernehmung erklärt hatte, die Erblasserin habe Überblick über ihr Immobilienvermögen
gehabt. Dem steht die Angabe des Herrn Dr. T seinem Gutachten vom 28.02.2012, belastbare
Auskünfte seien hierzu nicht möglich gewesen, nicht entgegen, da Herr Dr. T die 
konkrete Antwort der Erblasserin nicht festgehalten hatte, so dass unklar bleibt,
worauf sei­ne Einschätzung beruhte.

1.2.2.2.1.5 Auf die Rüge, der Sachverständige habe sich nicht mit dem Schreiben 
der Frau Dr. D vom 15.02.2012, in dem diese mitteilte, die Erblasserin sei nicht
in der La­ge, den Wert der Leistungen, die ihr ihre Mieter entgegenbringen, richtig
einzuschätzen, der Wert der von ihr getätigten Schenkungen stehe nicht in einem 
an­ gemessenen Verhältnis, auseinandergesetzt, ist zu berücksichtigen, dass dem 
Attest vom 15.02.2012 nach der Zeugenvernehmung der Frau Dr. D kein (zumindest kein
wesentlicher) Beweiswert mehr beizumessen ist. So hat Frau Dr. D nämlich in ihrer
Vernehmung vor dem Senat erklärt, sie habe das Attest vom 15.02.2012 auf Bitte des
Herrn B (Kläger Ziffer 3) geschrieben, ihre In­formationen zum angemessenen Verhältnis
von Leistungen und Gegenleistungen hätten ausschließlich auf Aussagen der Neffen
beruht. Sie habe sich Sorgen ge­macht, dass die Erblasserin wegen der Geldabflüsse
ein Sozialfall werden könne, unter diesem Blickwinkel sei ihr Attest zu sehen. Sie
sei davon ausgegangen, dass die Erblasserin ihren Grundbesitz komplett verschenken
würde. Tatsächlich seien ihr im Wesentlichen keine großen Einschränkungen bei der
Erblasserin auf­ gefallen. Unter Würdigung dessen dürfte es sich um ein „Gefälligkeitsattest“
ge­handelt haben bzw. ein Attest, dass in Sorge um die finanziellen Verhältnisse
der Erblasserin auf der Grundlage nicht selbst überprüfter Umstände ausgestellt 
wur­de, so dass es zum Nachweis der Testierunfähigkeit nicht geeignet ist.

1.2.2.2.1.6 Wie der Sachverständige zu Recht darlegt, sind auch keine Wahnbildungen
der Erblasserin zum Zeitpunkt 15.02.2012 anzunehmen bzw. nachgewiesen. Insbe­sondere
kann die Furcht einer älteren Person, in ein Heim ziehen zu müssen, in Anbetracht
ihres Gesundheitszustands, der es nahelegte, dass ein dauerhaftes Alleinleben nicht
möglich sein würde, nicht unter die Begriffe „Wahnbildungen oder Hinweise auf ein
psychotisches Erleben“ gefasst werden; diese Furcht er­ scheint vielmehr leicht 
nachvollziehbar und berechtigt. Inwieweit Aussagen der Erblasserin zu einer Pflegekraft
und einem Aufzug möglicherweise auf Missver­ständnissen beruhten, kann heute nicht
mehr geklärt werden, jedenfalls können diese Punkte nicht als „Wahnbildungen oder
Hinweise auf ein psychotisches Erle­ben“ angesehen werden. Soweit die Erblasserin
mehr als ein Jahr nach der Er­richtung ihres Testaments annahm, vom Kläger Ziffer
1 ins Bein gestochen wor­den zu sein, können hieraus angesichts eines nicht gleichförmigen
Verlaufs einer Demenzerkrankung keine ausreichend sicheren Schlüsse auf ihren Zustand
im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gezogen werden.

1.2.2.2.1.7 Entgegen des Einwands der Kläger trifft die Annahme des Sachverständigen,
Herrn Dr. F hätten die zuvor erhobenen Befunde nur auszugsweise zur Verfügung gestanden,
jedenfalls insoweit zu, als Herrn Dr. F der Vorbefund des Herrn Dr. A (Mini-Mental-
Test) aus dem Jahr 2011 und die Testung durch Frau Dr. D nicht zur Verfügung standen,
er also tatsächlich nicht alle Vorbefunde kannte.

1.2.2.2.1.8 Soweit die Kläger rügen, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt,
dass die Erblasserin Eunerpan und Haloperidol während ihres Aufenthalts in (…) vom
18.01.2012 bis 08.02.2012 erhalten habe, kann aus dieser zeitlich beschränkten Medikamentengabe
wegen nächtlicher Verwirrtheitszustände in der Reha nicht auf eine Testierunfähigkeit
geschlossen werden, denn eine nächtlichen Verwirrt­heit bei Älteren in einer neuen
Umgebung ist durchaus nicht ungewöhnlich, zumal die Medikamentengabe nach Beendigung
der Reha nicht fortgesetzt wurde (vgl. auch die Stellungnahme der Frau Dr. D vom
24.11.2017, wonach sie nur am 13.02.2012 aufgrund des Entlassungsbriefes aus (…)
als Bedarfsmedikation 1 Packung Eunerpan aufgeschrieben habe).

1.2.2.2.1.9 Ein pathologisch veränderter Realitätsbezug der Erblasserin – wie ihn
die Kläger­vertreterin annimmt – weil die Erblasserin am 27.02.2012 bei Herrn Dr.
T nicht mehr gewusst habe, dass sie einige Tage zuvor ein Testament errichtet hat­te,
kann nicht festgestellt werden. Dass die Erblasserin eine lebzeitige Übertra­gung
von Immobilen erwog, obgleich sie die Beklagten gerade erst als Erben ein­ gesetzt
hatte, ist durchaus möglich und schließt sich nicht aus, zumal Herr Dr. T in seiner
Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt hatte, Herr (Notar) E – der von der Testamentserrichtung
wusste, weil er sie selbst beurkundet hatte – habe ihm gegenüber angedeutet, dass
die Erblasserin eine Schenkung vornehmen wolle.

Erhebliche Einwände gegen das Sachverständigengutachten liegen somit nicht vor.

1.2.2.2.2 Der Senat geht davon aus, dass bei der Erblasserin zumindest seit 2011
eine be­ginnende demenzielle Erkrankung vorlag, diese aber auch im Februar 2012 
erst ei­nem leichten Schweregrad erreicht hatte. Dies folgt zum einen aus den Ergebnis­
sen der Mini-Mental-Tests, die die Erblasserin am 07.04.2011 und am 27.02.2012 durchgeführt
hatte (22 bzw. 21 von 30 Punkten), die für einen (zunächst) stagnie­renden bzw. 
langsamen Verlauf einer leichten Demenz sprechen. Damit in Einklang steht das amtsärztliche
Gutachten der Frau (Dr.) G vom 13.02.2012, deren Testung ebenfalls zur Annahme einer
leichten Demenz führte.

1.2.2.2.3 Zwar mögen die (objektiven) Ergebnisse der Testungen nicht von vornherein
die An­nahme einer Testierunfähigkeit der Erblasserin am 15.02.2012 ausschließen,
der Senat sieht jedoch keine ausreichenden zusätzlichen psychopathologischen Auffäl­ligkeiten
oder neuropsychologischen Defizite der Erblasserin als nachgewiesen an, um aus dem
Gesamtbild eine Testierunfähigkeit sicher annehmen zu können.

1.2.2.2.3.1 Die den Mini-Mental-Tests der Jahren 2011 und 2012 zu entnehmenden Einschrän­kungen
der Erblasserin in der Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit sind für sich genommen nicht
geeignet, die sichere Annahme zu begründen, dass die Erblasse­rin sich an Sachverhalte
und Ereignisse nicht zu erinnern vermochte, Informationen nicht aufnehmen, Zusammenhänge
nicht erfassen und Abwägungen nicht vornehmen konnte. Auch die Einschränkungen beim
Schreiben eines Satzes oder dem Abzeichnen einer Figur genügen hierfür nicht, auch
wenn nicht abschließend geklärt werden konnte, ob diese – wie der Sachverständige
meint – mit „Kontami­nationen“ infolge ischämischer Veränderungen erklärt werden
können. Gegen ei­ne Testierunfähigkeit spricht, dass die Erblasserin – zumindest
bis Juni 2012 – ört­lich und zeitlich orientiert war und aktuelle Informationen 
verarbeiten konnte. So vermochte die Erblasserin noch im Juni 2012 Fragen der Frau(
Dr.) G nach dem aktuellen Datum, der Jahreszeit, der Uhrzeit, der Tageszeit und 
ihrer Wohnadres­se folgerichtig zu beantworten, sich den Namen und die Funktion 
der Frau (Dr.) G sowie den Grund der Untersuchung zu merken und zu ihrem Reha-Aufenthalt
im Januar/Februar 2012 in (…) sowie ihrer derzeitigen Lebenssituation auszu­führen.
Auch wusste sie, dass die Tochter der Beklagten nicht ihre Enkelin war, auch wenn
sie sich von ihr Oma nennen ließ. Anders als bei Herrn Dr. T konnte sie Angaben 
zu ihrer Rente (…) machen und ihr Immobilienvermögen (…) benennen, so dass ih­rem
Unvermögen gegenüber Herrn Dr. T, hierzu klare Angaben zu ma­chen, kein Gewicht 
beizumessen ist, zumal nicht bekannt ist, welche konkreten Antworten sie Herrn Dr.
T gab.

1.2.2.2.3.2 Soweit im Arztbrief des Herrn Dr. T2 die Diagnose vaskuläre Demenz enthal­ten
ist und bei der Erblasserin während ihres Reha-Aufenthalts in (…) nächt­liche Verwirrtheitszustände
auftraten, spricht dies nicht für eine Testierunfähigkeit, nachdem zum einen die
Schwere der Demenz nicht benannt ist, Testungen nicht durchgeführt wurden und Herr
Dr. T2 Orthopäde ist. Zudem erklärte dieser in seiner Zeugenvernehmung, die Diagnose„
vaskuläre Demenz “ sei aufgrund der Vorbefunde des Neurologen und den Beobachtungen
während der Reha gestellt worden, sie sei etwas widersprüchlich und nicht vollständig
orientiert gewesen, aus seiner Sicht sei es aber schwierig, hier von Demenz zu sprechen.
Auch komme es häufig bei älteren Menschen, die aus ihrem häuslichen Bereich herausge­rissen
würde, zu einer nächtlichen Verwirrtheit, tagsüber sei die Erblasserin kognitiv 
unauffällig gewesen. Hierzu steht in Einklang, dass die Hausärztin der Erb­lasserin
nach dem Aufenthalt in (…) eine weitere Verwirrtheit weder doku­mentiert noch in
ihrer Zeugenvernehmung erwähnt hatte.

1.2.2.2.3.3 Soweit die Kläger auf ein ärztliches Attest der Hausärztin der Erblasserin
vom 15.02.2012 abstellen, in der Frau Dr. D eine fortschreitende vasku­läre Demenz
festhielt und erklärte, die Erblasserin sei nicht mehr in der Lage, den Wert der
Leistungen, die ihre Mieter ihr entgegenbrächten, richtig einzuschätzen, spricht
dieses unter Zugrundelegung der Zeugenaussage der Frau Dr. D nicht für eine Testierunfähigkeit
der Erblasserin, denn die Erklärung im Attest zur objektiven Beurteilung und zu 
einem angemessenen Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen beruhte ausschließlich
auf Aussagen des Neffen der Erb­lasserin, der Hausärztin selbst waren im Wesentlichen
keine großen Einschrän­kungen bei der Erblasserin aufgefallen. Frau Dr. D erklärte
insoweit sogar, ihr Attest wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn es um die
Frage der Er­richtung eines Testaments gegangen wäre (was sie in ihrem Attest auch
deutlich gemacht hatte, indem sie erklärte, die Erblasserin solle ihren Wunsch testamen­tarisch
festlegen). D. h. auf der Grundlage der Angaben der Hausärztin der Erb­lasserin 
spricht nichts für eine bestehende Testierunfähigkeit im Februar 2012.

1.2.2.2.3.4 Der Umstand, dass bei der Erblasserin im weiteren Verlauf weitere Störungen
auf­traten und sie daraufhin im Mini-Mental-Test nur noch 12 von 30 Punkten erzielte,
kann nicht zur Begründung einer Testierunfähigkeit im Februar 2012 herangezo­gen
werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Zustand der Erblas­serin in
den Monaten und Jahren danach zunehmend verschlechterte. Dagegen, dass schon im 
Februar 2012 ein ähnlicher Zustand vorgelegen habe wie im Herbst 2013, spricht klar
das Ergebnis der Testung durch Herrn Dr. T und Frau Dr. D, zumal Rückschlüsse von
einem Zustand in einem bestimmten Zeitpunkt auf vorhergehende Zeiträume aufgrund
des Umstands, dass der Verlauf demenzieller Erkrankungen einer Vielzahl von Einflussfaktoren
unterliegt, kaum möglich sind. Dementsprechend kann auch der Annahme des Herr Dr.
F in seinem Gutachten vom 18.10.2013, der Zustand der Geschäftsunfähigkeit habe 
schon seit mindestens zwei Jahren bestanden, nicht gefolgt werden, zumal die­ser
Annahme die Testungen aus den Jahren 2011 und 2012, mit denen er sich nicht beschäftigt
hat bzw. nicht beschäftigen konnte, klar entgegenstehen. Eben­falls nicht überzeugt
ist der Senat von der (unbegründeten) Annahme des Herrn Dr. T in seiner Stellungnahme
vom 16.09.2013, wonach die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin schon beim letzten
Kontakt am 27.02.2012 bestanden habe. Diese Annahme findet nämlich keine Grundlage
in seinem Gutachten vom 28.02.2012, in dem er zwar „erhebliche Zweifel an der völligen
Ungestörtheit der freien Willensentscheidung“ der Erblasserin äußerte, nicht aber
einen Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, die die freie Willensbestimmung
aus­ schloss, feststellte.

1.2.2.2.4 Auch wenn den objektiven Testungen, die zeitnah zur Testamentserrichtung
erfolgt waren, ein hoher Beweiswert zukommt, sind die Angaben der vernommenen Zeu­
gen zu berücksichtigen und zu würdigen. Allerdings vermochten die Kläger auch hierdurch
nicht den Nachweis einer Testierunfähigkeit der Erblasserin zum fragli­chen Zeitpunkt
zu erbringen.

1.2.2.2.4.1 Der als neutral und glaubwürdig anzusehende Zeuge C3 erklärte, die Erblasserin
habe in der Zeit, in der er sie begleitet habe (d. h. seit dem 2. Halbjahr 2009)
körperlich und geistig abgebaut, sie habe aber 2013 noch gewusst, dass sie bei Frau
P war, es sei nicht so gewesen, dass sie nichts mehr gewusst habe. Man auch mit 
ihr kommunizieren, telefonieren und Termine vereinbaren können, sie habe um Geldabflüsse
gewusst. Diese Angaben des Zeugen stützen die Annahme des Senats, bei der Erblasserin
habe im Februar 2012 eine leichte Demenz vorgelegen, sie sei zeitlich und örtlich
noch voll orientiert gewesen und habe ihren Alltag – wenn auch unter Inanspruchnahme
der Hilfe anderer, insbe­sondere der Beklagten – bewältigen können.

1.2.2.2.4.2 Damit in Einklang stehen die Angaben der ebenfalls neutralen Zeuginnen(
Dr.) G und B (geb. H). Frau (Dr.) G beschrieb die Erblasserin als zeitlich und ört­lich
orientiert, sie sei in der Lage gewesen, allgemeine Fragen aus dem MMST zu beantworten
und habe über die Funktion der Zeugin Bescheid gewusst. Diesen Eindruck bestätigte
Frau Notarin B (geb. H). die die Erblasserin am 11.07.2012 und 14.08.2012 angehört
hatte und in ihren Vermerken festgehalten hatte, dass die Erblasserin geistig klar
und bestimmt gewirkt und ihre Situation deutlich und verständlich geschildert habe.

1.2.2.2.4.3 Ganz wesentlich zu berücksichtigen ist auch der Eindruck, den die neutrale
Zeugin Frau Dr. D als langjährigen Hausärztin geschildert hatte. Ihr seien nämlich
keine großen Einschränkungen aufgefallen, die Erblasserin sei nach ihrem Kur­aufenthalt
in (…) in der Lage gewesen, die Frage der Notwendigkeit bestimm­ter Medikamente (
Absetzen der Mittel aus der Kur) und der Erforderlichkeit einer Physiotherapie zu
besprechen. Auch dies spricht dafür, dass die Erblasserin noch in der Lage war, 
Informationen aufzunehmen, Abwägungen vorzunehmen und ihren Alltag (mit Hilfe anderer)
zu bewältigen.

1.2.2.2.4.4 Dies alles spricht entscheidend dagegen, auf der Grundlage der Aussagen
der Zeu­ginnen K, C1, C2 über den geistigen Zustand der Erblasserin im Jahr 2012
eine Testierunfähigkeit zu bejahen.

Die Angaben der Zeugin K, die durch die Zeuginnen C1 und C2 bestätigt wurden, die
Erblasserin habe schon ab 2010 „Selbstge­spräche geführt und vor sich hingesungen“
und vergessen, den Herd abzuschal­ten, sind nicht geeignet, die Annahme einer Testierunfähigkeit
zu stützen, sondern indizieren allein die Annahme des Senats (und des Sachverständigen
Prof. Dr. S), bei der Erblasserin habe im Jahr 2012 eine leichte Demenz vor­ gelegen.
Anhaltspunkte dafür, dass das Störungsbild bei der Erblasserin am 15.02.2012 bereits
ein Ausmaß erreicht hatte, das zur Annahme einer Testierunfähigkeit führt, konnten
den Angaben der Zeugin nicht entnommen werden.

Soweit die Zeugin C1 erklärte, die Erblasserin sei im Herbst 2010/Früh­jahr 2011
auf dem Markt bzw. in der Straße herumgeirrt und habe den Weg nicht mehr gewusst,
hält der Senat diese Angaben für nicht glaubhaft. Zum einen hat die Zeugin als Ehefrau
des Klägers Ziffer 1 ein erhebliches wirtschaftliches Inter­esse am Ausgang des 
Rechtsstreits, zum anderen war die Aussage der Zeugin hierzu detailarm und karg,
zumal kein anderer Zeuge (insbesondere weder die Zeugen P1 und P2, die die Erblasserin
regelmäßig auf dem Markt sahen, noch die Zeugin B2) die geschildeten Vorgänge bestätigen
konnte.

Dagegen kann der Senat die Angaben der Zeugin C1, die Erblasserin habe schon 2011
auf dem Markt nicht mehr kassiert (was die Zeugen P1 und P2 bestätigten), sie habe
Schwierigkeiten beim Bezahlen im Super­markt gehabt und ihrer Tochter zur Konfirmation
im März 2012 ein leeres Kuvert geschenkt (was die Zeugin C2 bestätigte) als wahr
unterstellen. Diese Umstände indizieren jedoch lediglich das Vorliegen einer leichten
Demenz nicht aber eine Testierunfähigkeit, zumal die Zeugin C1 bestätigte, dass 
die Erblasserin noch in der Lage war, sich ein einfaches Essen sowie Kaf­fee zuzubereiten
und sich Hilfe beim Einkaufen zu organisieren.

1.2.2.2.4.5 Es kann auch nicht aus dem Umstand, dass es seit dem Einzug der Beklagten
in das Haus der Erblasserin zu erheblichen Geldabflüssen gekommen ist, auf eine 
Testierunfähigkeit der Erblasserin im Februar 2012 geschlossen werden, denn selbst
wenn diese Geldflüsse ihre Ursache in Schenkungen an die Beklagten und einer Beeinflussung
durch diese haben sollten, so führte diese Beeinflussung nicht zur Annahme, dass
die Erblasserin im Februar 2012 nicht mehr zu einer freien Willensbildung in der
Lage gewesen wäre. Vielmehr ist der Senat auf der Grundlage der Aussage des Zeugen
C3 und der Erklärungen der Erb­lasserin gegenüber Frau (Dr.) G am 05.04.2012 sowie
Frau B am 11.07.2012, ihr gehe es mit der Familie der Beklagten so gut wie noch 
nie, bzw. Erklärung ge­genüber Herrn Notar E, sie fühle sich bei den Beklagten wohl,
der Ansicht, dass die Erblasserin in der Lage war, das Für und Wider – unterstellter–
Schenkungen an die Beklagten abzuwägen und dass sie zu der Entscheidung gelangt 
war, dass es für sie Vorteile habe, wenn sie durch finanzielle Mittel die für sie
gute Situation sichern und ihren Dank für die Mithilfe der Beklagen auszudrücken
wür­de. Diese Entscheidung erscheint dem Senat angesichts des Alters der Erblasse­rin
und dem Nichtvorhandensein eigener Kinder ein berechtigter und nachvollzieh­barer
Wunsch, der nicht darauf schließen lässt, dass es der Erblasserin nicht mehr möglich
gewesen wäre, ihren Willen frei zu bestimmen und sich ein klares, von krankhaften
Einflüssen ungestörtes Urteil zu bilden und danach zu handeln. Vielmehr spricht 
ihr Verhalten dafür, dass sie Zusammenhänge erkennen und Umstände gegeneinander 
abwägen konnte und sich nach Abwägung aller Um­stände dafür entschieden hatte, dass
ihr eine sichere Versorgung und Betreuung in ihrer gewohnten Umgebung wichtiger 
war als ein Zusammenhalten des Erspar­ten und sie auch dem Abfluss erheblicher Vermögenswerte
den Vorzug vor einer ungesicherten Pflege und Betreuung geben wollte.

1.2.2.2.4.6 Nachdem den Klägern der Nachweis psychopathologischer Auffälligkeiten
oder neuropsychologischer Defizite der Erblasserin im Jahr 2012, die ein Ausmaß 
erreicht hätten, das zur Annahme einer Testierunfähigkeit führen würde, nicht gelungen
ist, kommt den Angaben der Zeugen Ö und B2 kein Gewicht zu, zumal der Senat insoweit
nicht verkennt, dass deren Angaben von den durch die jeweili­gen Parteien in diesem
Verfahren verfolgten Interessen möglicherweise nicht un­beeinflusst geblieben sind.

Nach alledem kann in der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme eine Tes­tierunfähigkeit
der Erblasserin für den 15.02.2012 nicht festgestellt werden. Damit verbleibt es
bei der gesetzlichen Annahme der Testierfähigkeit, die auf der Grundlage des wirksa­men
Testamentes der Erblasserin vom 15.02.2012 dazu führt, dass die Beklagten und nicht
die Kläger Erben nach (…) geworden sind.

2. Ein Anspruch des Klägers Ziffer 1 gegenüber den Beklagten auf Auskunftserteilung
über den Bestand des Nachlasses der Frau (…) zum Stichtag (…) 2015 und über den 
Verbleib der Nachlassgegenstände besteht nicht, da der Kläger Ziffer 1 nicht Er­be
nach (…) geworden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.

IV.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Als reine Einzelfallentscheidung
hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 ZPO).

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