Title: Öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht
Author: Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart
Published: 21. März 2021
Last modified: 17. Dezember 2025

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Öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht

# Öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht

 Veröffentlicht am 21. März 202117. Dezember 2025 von [Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/author/kanzleigaensheide/)

Grundstücksgeschäfte mit von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht
zulässig

Der Bundesgerichtshof hat – wie am 15. März 2021 bekannt wurde – durch Beschluss
vom 12. November 2020 (V ZB 148/19) entschieden, dass die Beglaubigung von Unterschriften
auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gem. §
6 Abs. 2 Satz 1 BtBG den Anforderungen des § 29 GBO genügt.

Nach den Karlsruher Richtern liegt eine Vorsorgevollmacht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz
1 BtBG auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und
lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber
betreuungsbedürftig geworden ist. Rechtssicherheit besteht nunmehr auch darüber,
dass die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach §
6 Abs. 2 Satz 1 BtBG sich auch auf Vorsorgevollmachten erstreckt, die über den Tod
hinaus Gültigkeit haben sollen (sog. transmortale Vollmacht).

Seit einigen Jahren ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen
auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Mehrere Gerichte, hierunter das
OLG Karlsruhe (Beschl. v. 14.09.2015, 11 Wx 71/15) waren der Auffassung, dass die
Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde
für den Einsatz bei Grundstücksgeschäften ausreicht. Das OLG Köln (Beschl. v. 30.10.2019,
2 Wx 327/19) war zuletzt anderer Auffassung und begründete dies insbesondere damit,
dass die Eintragungsunterlagen dem Grundbuchamt in besonderer Form nachzuweisen 
seien. Eine Eintragung solle demnach nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung
oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für derartige Urkunden sei 
erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich
zuständig sei, d.h. die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreite. Die Kölner
Richter waren der Ansicht, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmachten
den Anforderungen des § 29 GBO nicht genügen, sodass sich nunmehr der Bundesgerichtshof
mit der Sache beschäftigen musste.

Ausgangspunkt war, dass ein Mann mittels transmortaler Vorsorgevollmacht zwei Personen
jeweils einzeln bevollmächtigte und er seine Unterschrift durch die Betreuungsbehörde
beglaubigen ließ. Die Bevollmächtigten sollten auch Grundstücksgeschäfte vornehmen
dürfen. Nach dem Tod des Vollmachtgebers wollte ein Bevollmächtigter den Grundbesitz
unentgeltlich auf den anderen Bevollmächtigten übertragen. Dem Grundbuchamt Bonn
genügte die vorgelegte Vollmacht nicht. Es war der Auffassung, dass die öffentliche
Beglaubigung nach § 129 BGB nicht der öffentlichen Beglaubigung nach § 6 BtBG entsprechen
würde. Der Gesetzgeber würde sie nicht als gleichwertig ansehen. Das OLG Köln schloss
sich der Argumentation an und wandte noch weitere Bedenken ein.

Der Bundesgerichtshof befand nun, dass der Gesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung
des Wortes „öffentlich“ im Betreuungsbehördengesetz selbst die Vergleichbarkeit 
mit anderen Arten der Beglaubigung unterstrichen hätte. Die Beglaubigungskompetenz
der Betreuungsbehörde sei für die über den Tod hinauswirkende Vorsorgevollmacht 
anzunehmen, weil der Wille des Gesetzgebers, die Vorsorgevollmacht auf diesem Wege
bürgernah und kostengünstig auszugestalten und damit zu verbreiten, andernfalls 
nur unzureichend umgesetzt wäre. Könnte eine bei der Betreuungsbehörde beglaubigte
Vorsorgevollmacht nicht über den Tod hinaus wirksam sein, wäre sie in ihren Wirkungen
und ihrer Reichweite einer durch einen Notar beglaubigten Vollmacht deutlich unterlegen
und würde damit gerade nicht die gewünschte Verbreitung finden. Entgegen der Auffassung
des OLG Köln sah der BGH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift
des § 6 Abs. 2 BtBG.

Nach dem bisherigen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts-
und Betreuungsrechts“ soll die Wirkung der Beglaubigung einer Vollmacht nach § 7
Abs. 1 Satz 2 BtOG-Entwurf künftig mit dem Tod des Vollmachtgebers enden.

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