Title: Schenkungswiderruf wegen groben Undanks
Author: Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart
Published: 8. Mai 2019
Last modified: 17. Dezember 2025

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Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

# Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

 Veröffentlicht am 8. Mai 201917. Dezember 2025 von [Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/author/kanzleigaensheide/)

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks setzt nachhaltiges und rücksichtsloses Hinwegsetzen
des Beschenkten über offenkundige Interessen des Schenkers voraus, bei Zufügung 
eines schweren wirtschaftlichen Schadens und dadurch Missbrauch dessen Vertrauens(
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2019, Az. 26 0 146/18).

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückübereignung eines Gartengrundstücks in 
Anspruch. Zwischen den Parteien entstand eine enge Freundschaft, in deren Zuge die
Klägerin den Beklagten Ende 2017 ein Gartengrundstück schenkte. Sie behielt sich
ein lebzeitiges Mitbenutzungsrecht vor.

Die Klägerin verfolgte in der zweiten Jahreshälfte 2017 die Absicht, eine in ihrem
Alleineigentum befindliche Maisonettewohnung zu veräußern. Die Beklagten unterstützten
sie hierbei unverbindlich. Die Klägerin hatte im selben Haus noch eine weitere Wohnung
und einen Tiefgaragenstellplatz. Ende 2017 beauftragte die Klägerin einen Makler
mit der Veräußerung der Wohnung. Sie wies diesen an, dass er sich im Zusammenhang
mit den Veräußerungsaktivitäten ausschließlich an die Beklagten – und nicht an die
Klägerin – wenden sollte. Hintergrund dieser Übereinkunft waren Pläne der Klägerin,
sich längerfristig im Ausland aufzuhalten. In der Folgezeit kam es im Kontext des
anzubahnenden Wohnungsverkaufs zu Unklarheiten und Unstimmigkeiten zwischen den 
Parteien und dem Makler. Diese betrafen insbesondere die Frage, ob beziehungsweise
unter welchen Voraussetzungen die Wohnung der Klägerin im Verbund mit einem Tiefgaragenstellplatz
im selben Haus zu verkaufen sei. Schließlich geriet der Verkaufsprozess ins Stocken.
Ende Februar 2018 entzog die Klägerin den Beklagten das Vertrauen und widerrief 
den Schenkungsvertrag mit dem Gartengrundstück wegen groben Undanks. Die Beklagten
hätten beim Verkaufsprozess abredewidrig und aus eigennützigen Motiven versucht,
einen Verkauf des Stellplatzes zu verhindern. Hierdurch hätte sich der Verkauf der
Wohnung verzögert und Interessenten seien abgesprungen. Durch eine faktische Sabotage
des Verkaufsprozesses hätten die Beklagten sich eigene finanzielle Vorteile verschaffen
wollen, in dem sie selbst auf den Stellplatz spekuliert hätten. Die Beklagten hingegen
führten die von der Klägerin beanstandeten Verzögerungen im Verkaufsprozess auf 
diese selbst zurück. Insbesondere hätte die Klägerin entgegen ihren ursprünglichen
Überlegungen jedenfalls zeitweise wieder Abstand davon genommen, den Stellplatz 
mit zu verkaufen. Die Beklagten hätten die Wünsche der Klägerin lediglich an den
Makler übermittelt und sich auch im Übrigen nicht abredewidrig verhalten oder zum
Nachteil der Klägerin agiert.

Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Klägerin das streitgegenständliche
Gartengrundstück nicht von den Beklagten herausverlangen kann, weil die Voraussetzungen
eines Schenkungswiderrufs nicht vorliegen würden. Insoweit sei es der Klägerin nicht
gelungen, eine schwere Verfehlung der Beklagten ihr gegenüber im Sinne von § 530
BGB, die auf groben Undank der Beklagten schließen lassen würde, nachzuweisen.

In der nachfolgenden – verkürzt und bearbeiteten – Urteilsbegründung führt das Landgericht
Stuttgart wie folgt aus:

Voraussetzung ist eine schwere Verfehlung, die den groben Undank des Beschenkten
ausdrückt und als solcher beim Schenker empfunden wird. Bei der diesbezüglichen 
Bewertung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen; insbesondere sind
dabei das Verhalten beider Parteien, das Motiv der Schenkung und die Intensität 
der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zu berücksichtigen. Die schwere 
Verfehlung setzt sich hierbei nach ständiger Rechtsprechung aus einer objektiven
und einer subjektiven Komponente zusammen. Objektiv muss eine gewisse Intensität
der Verfehlung vorliegen, die subjektiv einer tadelnswerten Gesinnung entspringt.
Äußert sich die Verfehlung insoweit, als dass sie gerade Ausdruck dessen ist, dass
der Beschenkte die Dankbarkeit, die der Schenker erwarten kann, in erheblichem Maße
vermissen lässt, ist die Voraussetzung für einen Widerruf der Schenkung indiziert.
Hierbei muss keine objektive Rechtswidrigkeit der Verfehlung vorliegen, sondern 
es genügt eine moralische Vorwerfbarkeit.

Die nach dem Vorstehenden überaus hohen Anforderungen an einen Widerruf gemäß § 
530 BGB hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht. Wenn die Klägerin den Beklagten
das streitgegenständliche Gartengrundstück zum Jahresende 2017 bei noch andauerndem
Wohnungsverkaufsprozess geschenkt und überschrieben hat, spricht objektiv viel dafür,
dass diese gehaltvolle Schenkung im ersten Freundschaftsjahr von Dankbarkeit für
erfahrene Zuwendung und Hoffnung auf künftige Unterstützung motiviert war.

Das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten im Zuge des Wohnungsverkaufsprozesses
ist an dieser objektiven Motivationslage zu messen. Auf der Grundlage der ausführlichen,
stringenten und zur gerichtlichen Überzeugung objektiven Schilderungen des Maklers
ergeben sich insoweit zwar Anhaltspunkte für ein teilweise destruktives und nicht
ausschließbar auch eigennütziges Verhalten der Beklagten; der Nachweis einer schweren
Verfehlung der Beklagten ihr gegenüber ist der Klägerin aber nicht gelungen. Die
Vernehmung des Maklers und die informatorischen Einlassungen der Beklagten haben
durchaus Anhaltspunkte insbesondere dafür ergeben, dass die Beklagten bei der Abstimmung
des Verkaufsprozesses zwischen der Klägerin und dem Zeugen nachlässig und widersprüchlich
agiert haben; das Gericht hält es für wahrscheinlich, dass die Beklagten der Klägerin
Informationen sowohl über die Quantität der am Kauf der Wohnung Interessierten als
auch über die Relevanz des Stellplatzes für einen erfolgreichen Wohnungsverkauf 
vorenthalten haben. Für das Gericht war objektiv nicht ersichtlich, welchen Vorteil
die Beklagten mit einer „Sabotage“ des Verkaufsprozesses erstrebt haben sollten.
Insoweit mussten die Beklagten – wie auch geschehen – damit rechnen, dass die Klägerin
den Verkaufsprozess bei Erfolglosigkeit wieder an sich ziehen würde. Ferner wäre
es den Beklagten objektiv nicht möglich gewesen, die Wohnung der Klägerin – an der
Klägerin vorbei – ohne Stellplatz zu veräußern, weil die Klägerin notwendigerweise
in die Veräußerung zu involvieren war und spätestens in diesem Zusammenhang Kenntnis
von den konkreten Verkaufsmodalitäten erlangt hätte. Schließlich hat die Klägerin
sowohl die Wohnung als auch den Stellplatz nach ihren eigenen informatorischen Einlassungen
im Verfahren letztlich ohne objektiv nennenswerte weitere Mühen innerhalb des mit
dem Makler geschlossenen Vertrages im Rahmen ihrer ursprünglichen finanziellen Vorstellungen
veräußert.

Im Ergebnis erkennt die Rechtsprechung durchaus an, dass es im Anwendungsbereich
von § 530 BGB Sachverhaltskonstellationen geben kann, in denen das bloße Handeln
gegen die Interessen des Schenkers für die Annahme groben Undanks genügen kann. 
Die von der Rechtsprechung diesbezüglich als genügend erachteten Fälle sind jedoch
von objektiv ungleich schwererem Gewicht als der Hiesige. Insbesondere muss sich
der Beschenkte nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung nachhaltig
und rücksichtslos über die offenkundigen Interessen des Schenkers hinwegsetzen, 
hierdurch dem Schenker schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen und schlussendlich
dadurch dessen Vertrauen missbrauchen. Vorliegend ist insbesondere nicht ersichtlich,
dass der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein erheblicher wirtschaftlicher
Schaden entstanden wäre. Außerdem ist kein in besonderem Maße rücksichtsloses oder
nachhaltig gegen die Interessen der Klägerin gerichtetes Verhalten nachgewiesen 
worden. Dass der Verkaufsprozess aus Sicht der Klägerin insgesamt unbefriedigend
verlaufen ist und die Beanstandungen der Klägerin insoweit auch jedenfalls teilweise
den Beklagten zugerechnet werden können, genügt bereits als solches nicht für die
Annahme der Voraussetzungen von § 530 BGB. Umso weniger muss dies in der hiesigen
Sachverhaltskonstellation gelten, in der die streitgegenständliche Schenkung – wenn
überhaupt – in allenfalls nachrangigem Zusammenhang zum beabsichtigten Wohnungsverkauf
der Klägerin stand. Nach alledem ist der Klägerin ein Schenkungswiderruf nach § 
530 BGB von Rechts wegen verwehrt.

§ 313 BGB ist bereits deshalb nicht einschlägig, da die streitgegenständliche Schenkung
jedenfalls auch Anlass in zurückliegendem Verhalten der Beklagten hatte. Der Wegfall
der Geschäftsgrundlage ist überdies in der Regel unbeachtlich, wenn ein Vertrag 
wie hier bereits vollständig abgewickelt war. Für die Annahme eines Anspruchs nach§
812 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Klägerin den konkreten Zweck der streitgegenständlichen
Schenkung bereits nicht hinreichend spezifiziert.

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