Title: Digitaler Nachlass &#8211; Erste Entscheidung des BGH
Author: Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart
Published: 16. Juli 2018
Last modified: 17. Dezember 2025

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Digitaler Nachlass – Erste Entscheidung des BGH

# Digitaler Nachlass – Erste Entscheidung des BGH

 Veröffentlicht am 16. Juli 201817. Dezember 2025 von [Rechtsanwalt Frank Felix Höfer, LL.M. - Stuttgart](https://www.kanzlei-gaensheide.com/author/kanzleigaensheide/)

Der Bundesgerichtshof hat im mit Spannung erwarteten ersten Urteil zum digitalen
Nachlass am 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) entschieden, dass der Vertrag zu einem
Benutzerkonto (hier: Facebook) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des
ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Die Erben haben damit auch einen Anspruch
auf die darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte wie Chatnachrichten etc.

Im Jahr 2011 registrierte sich die vierzehnjährige Tochter der Klägerin im Einverständnis
mit den Eltern bei Facebook, der jetzigen Beklagten, und unterhielt dort bis zu 
ihrem Tod im Jahr 2012 einen Benutzeraccount. 2012 verstarb die Tochter unter bislang
nicht geklärten Umständen bei einem U-Bahn-Unglück. Erben der Tochter sind die Klägerin
und ihr Vater. Die Eltern, die im Besitz der Zugangsdaten waren, konnten sich nach
dem Tod ihrer Tochter nicht mehr in deren Benutzerkonto einloggen, da Facebook es
in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte. Damit war der Zugang zum Account
gesperrt. Die Inhalte waren weiter vorhanden. Nachdem der Lokführer der U-Bahn Schadensersatz
gegen die Eltern geltend machte, wollten diese zur Abwehr der Ansprüche herausfinden,
ob es in der Kommunikation der Tochter mit ihren sozialen Kontakten (sog. Chatnachrichten)
Hinweise für Suizidabsichten gab. Facebook verweigerte den Eltern den Zugang zu 
den Kontoinhalten. Das Landgericht Berlin (20 O 172/15) gab der klagenden Mutter
am 17. Dezember 2015 recht. Auf die Berufung des Social-Media-Unternehmens änderte
das Kammergericht Berlin als Oberlandesgericht am 31. Mai 2017 (21 U 9/16) das Urteil
ab und wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Revision zum Bundesgerichtshof
ein, welches das Urteil des KG Berlin aufhob und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellte.

Die Karlsruher Richter entschieden nun erstmals darüber, dass Erben einen Anspruch
auf Zugang zum Benutzerkonto des Verstorbenen und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten
haben. Der Nutzungsvertrag würde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession)
gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergehen.

In den damaligen Nutzungsbedingungen von Facebook war die Vererblichkeit nicht ausgeschlossen.
Die AGB-Klauseln von Facebook zum Gedenkzustand („Gedenkzustandsrichtlinie“) seien
weder wirksam in den Vertrag miteinbezogen worden noch hielten sie einer Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB stand und wären daher unwirksam.

Beim Nutzungsverhältnis zwischen Facebook und dessen Kunden handelt es sich nach
Ansicht der Bundesrichter nicht um ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis, das 
nicht vererbbar wäre. Facebook würde den Nutzungsvertrag ohne vorherige Identitätsprüfung
abschließen und damit allen eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen. 
Das Social-Media-Unternehmen argumentierte in allen Instanzen, dass das höchstpersönliche
Rechtsverhältnis aus dem Bedürfnis nach einem Schutz der Kommunikationspartner der
Nutzer folge. Laut BGH dürfe jeder Nutzer grundsätzlich davon ausgehen, dass die
Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks grundsätzlich vertraulich bleiben
und nicht Dritten gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der
Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten
sei jedoch von vornherein kontobezogen. Der Absender einer Chatnachricht kann zwar
darauf vertrauen, dass der Nachrichtenempfänger sie nur für das ausgewählte Benutzerkonto
zur Verfügung stellt. Es bestünde aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass
nur der Kontoinhaber und nicht Dritte vom Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Vertraulichkeit
in diesem Sinne definiert der Senat aber als Vertrauen darauf, dass das Social-Media-
Unternehmen die Nachrichten nur dem von ihm ausgewählten Benutzerkonto zur Verfügung
stellt. Kein Nutzer könne aber darauf vertrauen, dass der Absender oder Empfänger
einer Nachricht diese nicht Dritten zeigt, weiterleitet etc. Zu Lebzeiten müsse 
jeder Nutzer mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung
seitens des Kontoberechtigten rechnen, im Todesfalls auch mit der Vererbung des 
Vertragsverhältnisses.

Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten, zum Beispiel analoge Dokumente
wie Tagebücher und persönliche Briefe werden unstreitig vererbt. Aus erbrechtlicher
Sicht sei kein Grund ersichtlich, dass digitale Inhalte beziehungsweise „digitale
Briefe“ anders zu behandeln seien als herkömmliche. Einen Ausschluss der Vererblichkeit
auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter haben die Richter ebenfalls
verneint.

Auch das Fernmeldegeheimnis, welches noch für das KG Berlin der zentrale Punkt im
Berufungsurteil war, steht nach Ansicht der BGH-Richter dem Anspruch der Mutter 
nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt,
jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG. Auch die Datenschutz-Grundverordnung
stehe dem Anspruch der Mutter auf Zugang zum Account der Tochter nicht entgegen.
Die Verordnung schütze nur lebende Personen.

Das höchstrichterliche Urteil war nicht nur von den Eltern der verstorbenen Tochter,
sondern auch von fast allen Erbrechtlern begrüßt worden. Jetzt besteht Klarheit 
über den sogenannten „digitalen Nachlass“. Ob Social-Media-Betreiber und Provider
hierauf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern und die Vererblichkeit der 
Chatnachrichte, Bilder etc. ausschließen werden, bleibt abzuwarten. Deshalb wäre
es sinnvoll, wenn der Gesetzgeber eine klare Regelung zum Umgang mit dem digitalen
Nachlass treffen würde. Hierbei müsste dann aber auch eine Möglichkeit für diejenigen
Nutzer geschaffen werden, welche nicht wollen, dass ihre Daten nach dem Tod auf 
die Erben übergehen.

Wir empfehlen klare Regelungen zu digitalen Inhalten auf Tablets, Smartphones, Social-
Media-Plattformen und in der Cloud sowie Nutzungsrechten bei Kindle, iTunes etc.
bereits in den General- und Vorsorgevollmachten.

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