Title: Düsseldorfer Tabelle 2015: Höhere Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige &#8211; aber kein höherer Unterhalt
Published: 2. Januar 2015
Last modified: 18. Dezember 2025

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Düsseldorfer Tabelle 2015: Höhere Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige – 
aber kein höherer Unterhalt

# Düsseldorfer Tabelle 2015: Höhere Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige – aber kein höherer Unterhalt

 Veröffentlicht am 2. Januar 201518. Dezember 2025

Die Vertreter der Oberlandesgerichte und die Unterhaltskommission des Deutschen 
Familiengerichtstages e.V. haben die Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige
in der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2015 erhöht. Dies ist Folge der weiteren
Anhebung des sozialrechtlichen Regelbedarfs zum Jahreswechsel, deren Struktur bereits
2012 beschlossen wurde.

Der Kindesunterhalt selbst hingegen konnte aufgrund der gesetzlichen Regelungen 
zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium
festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages
soll erst im Laufe des Jahres erfolgen. Solange bleibt es daher bei den derzeitigen
Kindesunterhaltsbeträgen. Nur die Bedarfskontrollbeträge in der Düsseldorfer Tabelle
2015 wurden entsprechend der Selbstbehalte angehoben.

Der Selbstbehalt bestimmt, wie viel dem Unterhaltspflichtigen vom eigenen Einkommen
verbleiben muss. Dies bedeutet, dass Unterhaltsberechtigte im sogenannten Mangelfall
weniger Geld bekommen.

Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000
Euro auf 1.080 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21.
Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen 
Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige
Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 Euro auf 880 Euro. Die Anpassung
berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV”) zum 1. Januar 2015.

Auch die Selbstbehalte der zum Unterhalt Verpflichteten gegenüber getrennt lebenden
oder geschiedenen Ehegatten gemäß §§ 1361 und 1570 ff. BGB, dem betreuenden Elternteil
eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB, volljährigen Kinder oder gegenüber
Eltern des Unterhaltspflichtigen werden angehoben. Sie betragen ab 2015, wenn der
Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, gegenüber volljährigen Kindern, die nicht
mehr im Haushalt eines Elternteils leben bzw. 21 Jahre alt sind 1.300 €, gegenüber
dem geschiedenen Ehepartner oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1.200 
€ und gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern 1.800 €.

Neue Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2015:

| Voraussetzungen | Selbsthaltsätze **ab 2015** | **Warmmiete berücksichtigt mit** | Selbsthaltsätze **2013 u. 2014** | 
| **Notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB)** |  |  |  | 
| – erwerbstätig
– nicht erwerbstätig | 1.080 Euro880 Euro | 380 Euro380 Euro | 1.000 Euro800 Euro | 
| **Angemessener Selbstbehalt** |  |  |  | 
| minderjährige u. volljährige Kinder | 1.300 Euro | 480 Euro | 1.200 Euro | 
| Mindestselbstbehalt ggü. getrennt lebendem u. geschiedenem Ehegatten | 1.200 Euro | 430 Euro | 1.100 Euro | 
| Mutter/Vater nichteheliches Kind(§ 1615l BGB) | 1.200 Euro | 430 Euro | 1.100 Euro | 
| Elternunterhalt (Sockelbetrag) | 1.800 Euro | 480 Euro | 1.600 Euro | 
| **Notwendiger Eigenbedarf** |  |  |  | 
| des berechtigten Ehegatten– erwerbstätig– nicht erwerbstätig | 1.080 Euro880 Euro | 380 Euro380 Euro | 1.000 Euro800 Euro | 
| Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes | 880 Euro | 380 Euro | 800 Euro | 
| Monatl. notwend. Eigenbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden od. geschied. Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht: |  |  |  | 
| – ggü. nachrangig geschiedenenEhegatten– ggü. nicht privilegierten volljährigenKindern– ggü. Eltern desUnterhaltspflichtigen | 1.200 Euro1.300 Euro1.800 Euro |  | 1.100 Euro1.200 Euro1.600 Euro | 
| Monatl. notwend. Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht: |  |  |  | 
| – ggü. nachrangig geschiedenenEhegatten– ggü. nicht privilegierten volljährigenKindern– ggü. Eltern desUnterhaltspflichtigen | 960 Euro1.040 Euro1.440 Euro | 380 Euro | 880 Euro960 Euro1.280 Euro |

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