Title: Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Published: 28. November 2014
Last modified: 18. Dezember 2025

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Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar

# Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar

 Veröffentlicht am 28. November 201418. Dezember 2025

Das Finanzgericht Münster (4 K 1829/14 E) entschied Ende 2014, dass Scheidungsprozesskosten
auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig sind.

Die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich im Jahr 2013 scheiden. Zuvor schlossen 
die Eheleute eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin regelten sie unter
anderem, dass die Klägerin den hälftigen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Grundstück
gegen Zahlung eines Ausgleichsanspruchs an ihren Ehemann zur Abgeltung sämtlicher
Ansprüche erhielt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Kosten des Scheidungsprozesses,
der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung und die Ausgleichszahlung an ihren 
Ehemann als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt jedoch versagte 
den Abzug vollständig und wies auf die ab 2013 geltende Regelung in § 33 Abs. 2 
Satz 4 EStG hin, nach der Prozesskosten und damit auch Scheidungskosten grundsätzlich
nicht mehr zu berücksichtigen seien.

Das Finanzgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Nach Auffassung der Richter
sind die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses außergewöhnliche Belastungen.
Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren
aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht
entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten
liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen
Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Begriff
der Existenzgrundlage sei nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasse auch
den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordere
die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Für ein solch weites
Verständnis des Begriffs spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die
umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr
2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig
entstandene Scheidungskosten seien aber schon seit früherer langjähriger Rechtsprechung
als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen. Diese Abzugsmöglichkeit habe
der Gesetzgeber nicht einschränken wollen.

Die Kosten für die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung seien allerdings nicht
abzugsfähig. Diese Aufwendungen seien nicht zwangsläufig entstanden und auch nach
der früheren Rechtsprechung nicht abzugsfähig gewesen. Die Ausgleichszahlung selbst
stelle bereits keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern vielmehr eine Gegenleistung
der Klägerin für den Erwerb des Miteigentums am Grundstück und für die Abgeltung
weiterer Ansprüche.

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