Title: Exhumierung eines Mannes zur Feststellung seiner Vaterschaft zulässig
Published: 27. November 2014
Last modified: 18. Dezember 2025

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Exhumierung eines Mannes zur Feststellung seiner Vaterschaft zulässig

# Exhumierung eines Mannes zur Feststellung seiner Vaterschaft zulässig

 Veröffentlicht am 27. November 201418. Dezember 2025

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der im Jahr 2011 verstorbene 
Erblasser ihr Vater sei. Sie behauptete, dass der Erblasser in der gesetzlichen 
Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter gehabt hätte. An ihrem 18. Geburtstag
hätte ihre Mutter ihr offenbart, dass der Erblasser ihr Vater sei. Das Amtsgericht
Dresden hatte ihren Antrag auf Exhumierung der Leiche zur Entnahme einer Gewebeprobe
zur Feststellung der Vaterschaft zurückgewiesen. Auf ihre Beschwerde hin, hat das
Oberlandesgericht Dresden die Exhumierung der Leiche zum Zwecke der Erstellung eines
DNA-Abstammungsgutachtens angeordnet. Der eheliche Sohn des Erblassers hat der Einwilligung
in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme widersprochen. Mittels Zwischenbeschluss
hat das Oberlandesgericht Dresden diese Weigerung für unberechtigt erklärt. Hiergegen
wendet sich der Sohn des Erblassers mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof. Diese blieb jedoch erfolglos.

Der BGH entschied, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im
Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung
und einer damit einhergehenden Exhumierung regelmäßig hinter das Recht des Kindes
auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt. Nach Auffassung der Karlsruher 
Richter BGH ist der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zulässig, weil die Angaben
der Antragstellerin ausreichende Anhaltspunkte für eine Vaterschaft des Erblasser
enthalten, ihre Behauptung also nicht ins Blaue hinein erfolgt sei. Ferner sei die
Exhumierung auch deshalb erforderlich, weil der leibliche Sohn des Erblassers sich
geweigert hat, für eine Begutachtung eigenes DNA-Material zur Verfügung zu stellen.
Damit hätte eine Exhumierung vermieden werden können.

Die Richter befanden, dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes
auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen grundsätzlich
der Vorrang einzuräumen sei. Sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention
als auch nach dem Grundgesetz komme dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen
Abstammung besondere Bedeutung zu. Sofern im Einzelfall durch die Untersuchung eine
Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen drohe und damit
das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurückzutreten habe, könne
dem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des entsprechend anzuwendenden Â§ 178 Abs.
1 FamFG hinreichend Rechnung getragen werden. Solche besonderen Gründe, die gegen
eine Exhumierung und eine Begutachtung sprechen könnten, lagen im vorliegenden Fall
nicht vor.

Dass die Antragstellerin schon seit längerem von einer möglichen Vaterschaft Kenntnis
hatte, würde dem jetzigen Feststellungsinteresse nicht entgegenstehen. Auch sei 
ihr Interesse nicht geringer zu bewerten, weil sie jetzt auch erbrechtliche Ansprüche
verfolge. Die Bundesrichter befanden, dass das Wissen um die eigene Herkunft von
zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität
sei. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn bei der Klärung der Abstammung auch
erbrechtliche und finanzielle Interessen betroffen seien. Schließlich stelle die
Berücksichtigung beim väterlichen Erbe ein legitimes Interesse dar.

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