Title: Fortbestehen der gemeinsamen Sorge trotz heillos zerstrittener Eltern
Published: 3. Juni 2014
Last modified: 18. Dezember 2025

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Fortbestehen der gemeinsamen Sorge trotz heillos zerstrittener Eltern

# Fortbestehen der gemeinsamen Sorge trotz heillos zerstrittener Eltern

 Veröffentlicht am 3. Juni 201418. Dezember 2025

Das Oberlandesgericht Brandenburg (13 UF 175/13) ist der Auffassung, dass selbst
bei einer scheinbar heillosen Zerstrittenheit der Eltern die Aufhebung der gemeinsamen
Sorge nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Elternstreit sich ungünstig auf das 
Kindeswohl auswirkt und allein durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu 
warten ist.

Die Eltern des im Mai 2006 geborenen Kindes übten aufgrund von Sorgeerklärungen 
die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach der Trennung der Beteiligten im Oktober
2010 erfolgten heftige und anhaltende Konflikte und Streitereien um das Kind. Das
Familiengericht übertrug daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter.
Hiergegen wandte sich der Kindsvater mittels Beschwerde an das Oberlandesgericht.
Dieses war der Ansicht, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge derzeit nicht gerechtfertigt
sei. Es sei nicht zu warten, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entsprechen
würde.

Um den Eingriff in das Elternrecht und in das Recht des Kindes, von beiden Kindern
erzogen zu werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), rechtfertigen zu können, muss eine 
günstige Prognose der Entscheidungswirkung gestellt werden können. Dies wäre zum
Beispiel dann der Fall, wenn die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf
ein Elternteil dazu führen würde, dass eine unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit
behoben wird. Diese müsse sich dann positiv auf das Kindeswohl auswirken, weil die
Eltern die gerichtliche Entscheidung akzeptieren und ihren Streit dann beenden würden.
Diese Grundrechte seien verletzt, wenn von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse
mindestens gleich ungünstige Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten seien wie
vom Beibehalten der dringend verbesserungsbedürftigen Verhältnisse.

Nach Ansicht des Sachverständigen sei nicht zu erwarten, dass nach Aufhebung der
gemeinsamen elterlichen Sorge der Elternstreit beendet würde und die Ursachen für
das stark belastete Kind, welches sich in einem extremen Loyalitätskonflikt befindet,
wegfallen würden. Das Kind sei beiden Elternteilen zugeneigt und fühle sich bei 
beiden wohl und geliebt. Da von beiden Elternteilen die Schule und auch die Wohnung
des anderen Elternteils problemlos zu erreichen sei, sprächen keine alltagspraktischen
Erwägungen für die Alleinsorge. Der Senat war der Auffassung, dass dem Kind nicht
durch eine Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den einen oder anderen
geholfen werden könne, sondern nur „durch einen anständigen, wenn schon nicht höflichen
oder netten Umgang der Eltern miteinander“. Bei einer Sorgerechtsübertragung sei
eher zu erwarten, dass beide den Aufenthalt des Kindes beim anderen als erzwungen
und unerwünscht empfinden werden. Die gemeinsame Sorge dürfe nur dann aufgehoben
werden, wenn die Überlegenheit der Alleinsorge feststehe. Dem steht die Ansicht 
entgegen, weder bestehe eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche noch eine tatsächlich
begründete Vermutung, die gemeinsame Sorge sei gegenüber der Alleinsorge vorrangig.
Da vorliegend eine Veränderung des bestehenden Zustands begehrt wird, müsse das 
Verfahren auf Alleinsorge dem Kindeswohl am bestehen entsprechen (§ 1671 Abs. 1 
Satz 2 Nr. 2 BGB).

Das Gericht war der Ansicht, dass eine Sorgerechtsübertragung auch dann nicht gerechtfertigt
sei, wenn bereits jetzt feststehe, dass es auch in Zukunft weitere Auseinandersetzungen
zwischen den Eltern geben werde. Dass gemeinsame Entscheidungen gegebenenfalls nur
mühevoll und nach langwierigen und eventuell auch unerfreulichen Diskussionen erreicht
werden können, rechtfertigt eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht. Die Aufhebung
der gemeinsamen Sorge diene nicht dem Ziel, Schwierigkeiten des gemeinsamen Entscheidens
trotz unterschiedlicher Auffassungen zu vermeiden. Sie soll die Eltern nicht von
der Last befreien, eigene Ansichten vom jeweils anderen in Frage stellen zu lassen
und die eingenommene Position zu überprüfen und zu ändern.

Der Sachverständige empfahl mit professioneller Hilfe des Jugendamts und psychotherapeutischer
Behandlung die Bedürfnisses des Kindes in den Mittelpunkt zu rücken und die gegenseitigen
Vorbehalte der Eltern zu beenden.

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