Title: Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe
Published: 24. April 2014
Last modified: 18. Dezember 2025

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Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe

# Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe

 Veröffentlicht am 24. April 201418. Dezember 2025

Der Erblasser errichtete im Jahr 2005 mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches
Testament (sog. Ehegattentestament). Hierbei setzten sich die Ehegatten für den 
ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Schlusserben sollten die Tochter
des Erblassers aus dessen ersten Ehe und ein Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers
zu jeweils gleichen Teilen sein.

Der Erblasser verstarb im Jahr 2012 im Alter von 83 Jahren. Die zweite Ehefrau des
Erblassers schlug die Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus. Gemeinschaftliche
Kinder waren nicht vorhanden. Die Tochter des Erblassers aus erster Ehe war der 
Auffassung, dass sie als einziger Abkömmling des Erblassers aufgrund gesetzlicher
Erbfolge Alleinerbe geworden sei und beantragte einen Alleinerbschein. Der Neffe
der zweiten Ehefrau trat dem Antrag entgegen; er war der Ansicht, er sei hälftiger
Miterbe geworden.

reinhard sester – stock.adobe.co

Die Tochter war der Auffassung, dass die im Ehegattentestament geregelte Konstellation,
dass sie und der Neffe der Ehefrau Schlusserben nach dem Letztversterbenden werden
sollten, liege nicht vor, weil der Erblasser der zuerst Verstorbene sei. Sie seien
in dem Testament auch nicht zu Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der
überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlage. Eine ausdrückliche
Berufung der Tochter und des Neffen zu Ersatzerben enthalte die letztwillige Verfügung
nicht.

Das Gericht war der Auffassung, dass das Testament auch nicht in diesem Sinne auszulegen
sei. Mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben und weiterer 
Personen als Schlusserben bezweckten die testierenden Ehegatten bei der Errichtung
eines Ehegattentestaments, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zunächst dem überlebenden
Ehegatten ohne jede Einschränkung zukommen zu lassen, um das Vermögen dann nach 
dem Tode des Letztversterbenden den bzw. die Schlusserben zuzuwenden. Das OLG Hamm
war der Ansicht, dass dem regelmäßig die Erwartung zugrunde liege, dass der überlebende
Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden das ihm Zugewandte auch annehme. Schlage
der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber aus, erhalte er die Verfügungsbefugnis
über sein Vermögen zurück. Dass der Erblasser für diesen Fall den Willen gehabt 
habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen auch
als Ersatzerben für allein sein Vermögen zu bestimmen, könne regelmäßig nicht angenommen
werden. Die Richter waren der Ansicht, dass mit der Ausschlagung die Tochter des
Erblassers die mit Bindungswirkung ausgestattete Aussicht verlieren würde, auch 
nach dem Tode der überlebenden zweiten Ehefrau zur Schlusserbin berufen zu sein.

Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des AG Bocholt – Nachlassgericht–
und gab der Tochter aus erster Ehe des Erblassers Recht.

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