Title: Elternunterhalt: Kinder müssen auch für “Rabeneltern zahlen”
Published: 14. Februar 2014
Last modified: 17. Dezember 2025

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Elternunterhalt: Kinder müssen auch für “Rabeneltern zahlen”

# Elternunterhalt: Kinder müssen auch für “Rabeneltern zahlen”

 Veröffentlicht am 14. Februar 201417. Dezember 2025

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2014 (XII ZB 607/12)
müssen erwachsene Kinder auch dann für Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, wenn die
Eltern den Kontakt bereits vor Jahrzehnten abgebrochen haben.

Die Hansestadt Bremen – Sozialamt – verlangte aus übergegangenem Recht von einem
Beamten für dessen vor zwei Jahren verstorbenen Vater die Zahlung von Heimkosten
in Höhe von 9.000 €. Der Mann lehnte die Ãœbernahme der Kosten ab, da der Vater 
bereits vor vier Jahrzehnten nach einer Scheidung den Kontakt zu seinem damals bereits
erwachsenen Sohn abgebrochen, dessen Annäherungsversuche abgewiesen und ihn später
enterbt hat. Der Sohn berief sich auf die Regelung, wonach der Unterhaltsanspruch
durch eine vorsätzliche Verfehlung des Vaters verwirkt sei.

Die Karlsruher Richter entschieden jetzt, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender
einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung
seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht. Im Notfall
müssen die Kinder also für ihre Eltern aufkommen.

Es liege war eine Verfehlung vor, wenn der Vater den Kontakt zum Kind abbricht. 
Um aber als schwere Verfehlung eingestuft zu werden, bedarf es weiterer Umstände
wie die Bundesrichter bereits vor zehn Jahren entschieden. Damals verließ eine Mutter
ihre dreijährige Tochter. Auch dann, wenn die Eltern selbst ihre Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind grob vernachlässigen oder ihre Bedürftigkeit selbst herbeiführen,
zum Beispiel durch Alkohol- oder Drogenkonsum, könne der Anspruch verwirken.

Die Eltern des jetzigen Antragsgegners ließen sich 1971 scheiden. Der Sohn verblieb
bei der Mutter. Der Vater bracht den anfangs noch losen Kontakt zu seinem Sohn bald
darauf vollständig ab. Im Rentenalter bestritt der Vater seinen Lebensunterhalt 
aus Erträgen seiner Lebensversicherung und einer geringen Altersrente. In seinem
Testament setzte er 1998 eine Bekannte als Alleinerbin ein und bestimmte eigens,
dass der Sohn nur den “strengsten Pflichtteil” erhalten solle, da er seit 27 Jahren
keinen Kontakt zu seinem Sohn hätte. Sieben Jahre später zog der Vater in ein Altersheim,
wo er dann Anfang 2012 verstarb. Die Hansestadt Bremen nimmt den Sohn im Hinblick
auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch
erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von etwas über 9.000 € in 
Anspruch.

Das Amtsgericht Delmenhorst gab dem Antrag der Stadt Bremen statt. Auf die Beschwerde
des Sohnes wies das Oberlandesgericht Oldenburg den Antrag mit der Begründung zurück,
dass der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Auf die von der Stadt Bremen
erhobene Rechtsbeschwerde hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Beschwerde
des Sohnes zurück und stellte damit die familiengerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts
wieder her.

Der von einem unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt
wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus Â§ 1618 a BGB ergebenden Pflicht
zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Diese führe aber 
laut BGH nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände, die das Verhalten auch als schwere
Verfehlung i.S.d. Â§ 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung
des Elternunterhalts. Solche Umstände konnten im zu entscheidenden Fall nicht festgestellt
werden. Der Vater hätte sich gerade in den ersten 18 Lebensjahren um seinen Sohnes
gekümmert und damit seinen Elternpflichten in einer Phase, in der regelmäßig eine
besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten
genügt. Das anschließende Aufkündigen des familiären Bandes zu seinem volljährigen
Sohn, spiele hingegen keine Rolle. Auch die Errichtung des Testaments und die damit
verbundene Enterbung des Sohnes stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit
lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hätte, so die Karlsruher
Richter.

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