Title: Scheidung nach Alzheimererkrankung
Published: 15. Oktober 2013
Last modified: 17. Dezember 2025

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Scheidung nach Alzheimererkrankung

# Scheidung nach Alzheimererkrankung

 Veröffentlicht am 15. Oktober 201317. Dezember 2025

Wie gestern bekannt wurde, hat das OLG Hamm am 16. August 2013 entschieden (3 UF
43/13), dass ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter geschieden werden 
kann, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im
Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung
gefasst und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat.

Der Ehemann (über 60 Jahre alt), seinerzeit bereits an Alzheimer erkrankt, heiratete
im Frühjahr 2011 eine zirka 20 Jahre jüngere Frau. Nach gut achtmonatigem Zusammenleben
kam es zur Trennung der Eheleute. Die für den Ehemann bestellte Betreuerin reichte
im Jahr 2013 Antrag auf Ehescheidung ein. Die Ehefrau behauptete hingegen, dass 
ihr Ehemann an der Ehe festhalten wolle und trat der Scheidung entgegen. Das Familiengericht
schied die Eheleute. Auch die von der Ehefrau eingelegte Beschwerde beim Oberlandesgericht
Hamm bestätigte die ausgesprochene Scheidung.

Das Beschwerdegericht sah die Ehe als gescheitert an. Die Scheidung sei von der 
Betreuerin wirksam beantragt und vom zuständigen Betreuungsgericht genehmigt worden.
Aus Sicht des Ehemannes sei die Ehe zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt
lebten, lägen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn die Antragsgegnerin
an der Ehe festhalten wolle.

Dass sich der Ehemann mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von seiner Ehefrau
getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.
Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen
Anhörung habe der Ehemann seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert
und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam
äußern können. Eine fachärztliche Stellungnahme hätte dies zudem bestätigt. Im Zeitpunkt
der Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so
weit fortgeschritten, dass der Ehemann die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung
nicht mehr habe erfassen können. Das würde jedoch nicht die Scheidung verbieten,
zumal sich der Ehemann aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem
Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher
feststellbar sei.

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