Title: Grundbuchberichtigung auch ohne Erbschein
Published: 29. September 2013
Last modified: 17. Dezember 2025

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Grundbuchberichtigung auch ohne Erbschein

# Grundbuchberichtigung auch ohne Erbschein

 Veröffentlicht am 29. September 201317. Dezember 2025

Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 26. Juli 2013 (15 W 248/13), dass die nach
einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung auch ohne Erbschein erfolgen kann,
wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde
ergibt.

Die im Jahre 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute hatten sich in einem Erbvertrag
gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Kinder u.a. zu „Nacherben“
mit einer Quote von 50% bestimmt. Nach dem Tod der Eheleute wollten die Kinder für
ein im Nachlass befindliches Grundstück sich beim Grundbuchamt als Eigentümer eintragen
lassen. Das Grundbuchamt erließ einen Zwischenbescheid und verlangte von den Erben,
dass sie ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachweisen, da der Wortlaut im
Erbvertrag nicht widerspruchsfrei sei (sollen die Kinder Schlusserben oder Nacherben
des Erstversterbenden sein; bei letzterem wäre unklar, wer Erbe des überlebenden
Elternteils werden sollte). Die Kinder wollten aus Kostengründen keinen Erbschein
beantragen.

Das OLG Hamm gab der Beschwerde der Kinder Recht. Nach der Grundbuchordnung (GBO)
könne ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament Grundlage einer Grundbuchberichtigung
sein. Das gelte auch dann, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende
Erbfolge erst im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsvorschriften
ermitteln könne. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, wenn weiterer Sachverhalt aufzuklären
sei, könne ein Erbschein verlangt werden. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Die Richter befanden, dass die Auslegung des Erbvertrages, der die Kinder als „unsere
Erben“ bezeichne, dazu führe, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge 
nach dem erstversterbenden Elternteil zusätzlich eine Schlusserbeneinsetzung der
Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt sei. Demnach stehe in jedem
Fall fest, dass beide Kinder Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden seien.

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