Title: Keine Erbenstellung durch Zeugenaussage
Published: 25. August 2013
Last modified: 17. Dezember 2025

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Keine Erbenstellung durch Zeugenaussage

# Keine Erbenstellung durch Zeugenaussage

 Veröffentlicht am 25. August 201317. Dezember 2025

Mit Beschluss vom 16. August 2013 (I-3 Wx 134/13) entschied das Oberlandesgericht
Düsseldorf, dass eine Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren privatschriftlichen
Testaments nicht dadurch bewiesen werden kann, dass ein Zeuge bestätigt, der Erblasser
habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt,
dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt habe 
und bei sich zu Hause aufbewahre.

Die Tochter der Erblasserin beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein als 
Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Hiergegen wandte die Enkelin der Erblasserin
ein, dass es ein bislang nicht auffindbares Testament gebe, in dem die Erblasserin
sie als Miterbin eingesetzt hätte. Als Beweis hierfür benannte sie unter anderem
zwei Zeugen.

Grundsätzlich bedarf es für den Nachweis der Erbenstellung des Vorhandenseins einer
letztwilligen Verfügung im Original. Ist dieses nicht auffindbar, so entfaltet das
Testament dennoch seine Wirkung, wenn es ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet
wurde, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Ausnahmefall
können die Errichtung und der Inhalt des Testaments in einem gerichtlichen Verfahren
mit allen zulässigen Beweismitteln, somit auch durch Zeugenaussagen, bewiesen werden.

Beruft sich jemand auf ein unauffindbares Testament, muss er die formgültige Errichtung
und den Inhalt des Testaments beweisen und trägt damit im Erbscheinsverfahren die
Feststellungslast. Eine Vermutung dafür, dass der Erblasser das Testament vernichtet
hat, besteht grundsätzlich nicht.

An den Nachweis der formwirksamen Errichtung eines verschwundenen Testaments sind
jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Dieses muss ursprünglich eigenhändig handschriftlich
verfasst worden sein. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es wahr ist, dass die 
Erblasserin vor Zeugen mehrfach und bis zu ihrem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen
Anlässen gesagt habe, dass sie ein handschriftliches Testament mit dem besagten 
Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre, ist dies allein für einen
Nachweis der tatsächlichen Errichtung des Testaments mit dem von der Enkelin behaupteten
Inhalt nicht ausreichend. Angaben der Erblasser über angeblich errichtete Testamente
entsprechen häufig nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, so das Gericht.

Außerdem behauptete die Enkelin nicht, dass ein Zeuge das Testament persönlich gesehen
habe. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass der der Zeuge auch die formgültige
Errichtung durch den Erblasser bezeugen muss und nicht nur, vom Hörensagen des Erblassers
mitbekommen hat, dass angeblich ein handgeschriebenes Testaments errichtet wurde.
Diesen Nachweis gelang der Enkelin nicht.

Um sicherzustellen, dass privatschriftliche Testamente aufgefunden und nicht vernichtet
werden, sollten diese einer Vertrauensperson ausgehändigt, eine zweite gleichlautende
Verfügung von Todes wegen außer Haus hinterlegt oder in die amtliche Verwahrung 
gegeben werden. Erblasser laufen ansonsten Gefahr, dass wenn ein gesetzlicher Erbe
nach dem Todesfall ein Testament findet, das ihn schlechter stellt als die Verfügungen
im Testament, diesen dazu verleitet, die Urkunde verschwinden zu lassen. Besonders
häufig kommt dies nach unserer Einschätzung dann vor, wenn der Erblasser geschieden
oder verwitwet ist und nur ein Kind hinterlässt. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge
würde diesem Kind als Alleinerben alles zustehen. Wollte der Erblasser aber auch
anderen Personen (insbesondere Enkel, Neffen/Nichten) oder gemeinnützigen Organisationen
etwas zukommen lassen, dann werde der Vorwurf der Beiseiteschaffung letztwilliger
Verfügungen von Todes wegen besonders häufig erhoben.

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[Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber Testierunfähigem](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2013/08/04/widerruf-gemeinschaftliches-testament-testierunfaehiger/)

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